No exclusion of evidence after delayed notice of seizure

BGH 3 StR 162/15Bgh / III. Strafkammer04.08.2015Dismissed

Zusammenfassung

The defendants challenged the use of evidence obtained from an email account on a provider’s mail server, arguing that the affected person had not been notified, or not notified promptly, of the seizure orders. The Federal Court held that such a seizure is an open investigative measure and that the code does not allow postponement of notification for tactical reasons under the scheme applicable to covert measures. Nevertheless, because the seizure itself was lawful, the later notification defect did not justify an exclusionary rule in this case. The revisions were therefore dismissed and the appellants were ordered to pay their own costs.

Regest

§§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 2 StPO; seizure of provider-stored email data and delayed notice; no exclusionary rule solely due to subsequent notification defect. The seizure of data held on a provider’s mail server is an open investigative measure whose order must in principle be communicated to the affected person and other procedural participants. Unlike the covert measures exhaustively listed in § 101 StPO, the StPO contains no general statutory basis for postponing notice on investigative grounds. A notification defect following a lawful seizure does not automatically lead to a ban on use of the evidence; decisive are, in particular, the lawfulness of the initial measure, the weight of the violation, and the circumstances of the individual case (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 162/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-04

Aktenzeichen: 3 StR 162/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 Abs 1 StPO, § 35 Abs 2 StPO, § 94 StPO, §§ 94ff StPO, § 98 StPO, § 101 Abs 5 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 3. September 2014, Az: 4 KLs 100/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Beweisverwertungsverbot für sichergestellte Daten auf dem Mailserver eines Providers wegen unterlassener bzw. verzögerter Mitteilung an Betroffene und provozierter Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Zu der Verfahrensrüge der Angeklagten, das Landgericht habe den aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2011 und vom 24. Juli 2012 jeweils beschlagnahmten Bestand auf dem E-Mail-Konto des Mitangeklagten H. verwertet, obwohl dieser von den Maßnahmen auch nachträglich nicht unterrichtet worden sei, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

2 Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen - nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines "nachvollziehbaren Interesses” an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender Sache ermittelnden Stellen bewusst sein.

3 Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Generalbundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier - insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs - nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.

4 Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen, den Eingriff - unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO - in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rügen.

BeckerHubertMayer
RiBGH Gericke befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.Spaniol
Becker

Schlagwörter

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