Self-disqualification of appellate judge due to family tie by marriage

BGH III ZR 170/14Bgh / III. Zivilkammer26.08.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice decided on the presiding judge’s self-disqualification request after he reported that the appellate judge participating in the challenged OLG judgment was the father of his son-in-law. The Court held that this circumstance does not trigger mandatory exclusion under § 41 No. 6 ZPO and, without further special factors, does not justify a fear of bias under § 42(2) ZPO. The self-disqualification was therefore rejected as unfounded.

Omnilex-Regeste

§ 41 Nr. 6 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 48 ZPO; Selbstablehnung eines Rechtsmittelrichters wegen Mitwirkung des Vaters seines Schwiegersohnes an der angefochtenen Entscheidung. Die bloße Verschwägerung mit einem an der Vorentscheidung beteiligten Richter begründet weder einen gesetzlichen Ausschluss noch bei objektiver Würdigung die Besorgnis der Befangenheit. Maßgeblich ist, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei besondere Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen; das bloße Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis genügt nicht (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZR 170/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-26

Aktenzeichen: III ZR 170/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 48 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 19. Mai 2014, Az: 11 U 5/14vorgehend LG Hannover, 4. Dezember 2013, Az: 11 O 8/13nachgehend BGH, 15. Oktober 2015, Az: III ZR 170/14, Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Selbstablehnung des Rechtsmittelrichters: Mitwirkung des Vaters seines Schwiegersohnes an der angefochtenen Entscheidung

Tenor

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. H. ist unbegründet.

Gründe

I.

1 Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. , der bei der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erkennende Senat von Amts wegen entscheiden möge.

II.

2 Die Selbstablehnung ist unbegründet.

3 Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohnes des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Ehegatte des Rechtsmittelrichters an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672). Zu der Vorstellung, dass der Rechtsmittelrichter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit einem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO S. 164). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Wöstmann Hucke Tombrink

Remmert Reiter

Schlagwörter

judicial biasdisqualificationfamily relationshipimpartialityappellate judge

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reporting judge is disqualified because the father of his son-in-law participated in the challenged appellate decision.

Extrahierter Entscheid

Neither mandatory exclusion under § 41 No. 6 ZPO nor a ground for concern of bias under § 42(2) ZPO exists solely for that reason.

Extrahierte Begründung

The situation is treated like a spouse, relative, or in-law of the appellate judge participating in the lower-court decision; an objective, reasonable party would not infer lack of impartiality from that fact alone. No additional circumstances suggesting bias were shown.

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