Sentencing error with divergent drug penalty ranges

BGH 3 StR 239/15Bgh / III. Strafkammer06.08.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially upheld the defendant’s revision against a Hamburg? no, Hildesheim regional court judgment convicting him of two drug offenses and imposing a suspended total sentence of 1 year and 9 months. It found a sentencing error in count 9: although the court had applied the mitigated range under § 29a(2) BtMG, it imposed the same 1 year 6 month sentence as in count 15, where the normal range applied. Because the reasoning did not explain this equal sentence despite strongly differing statutory ranges, the individual sentence and the total sentence were set aside. The conviction and the sentence in count 15 remained intact.

Omnilex-Regeste

§ 29a Abs. 1 und 2 BtMG; Strafzumessung bei mehreren Betäubungsmitteldelikten mit stark divergierenden Strafrahmen; ein identisches Strafmaß in Fällen mit wesentlich unterschiedlichem gesetzlichen Rahmen bedarf einer nachvollziehbaren Begründung. Orientiert sich das Tatgericht in mehreren Fällen im Wesentlichen an denselben Zumessungsgesichtspunkten, so kann die Verhängung derselben Einzelstrafe trotz deutlich verschiedener Strafrahmen rechtsfehlerhaft sein, wenn die Wertung nicht offenlegt, weshalb der niedrigere Strafrahmen im milderen Fall kein geringeres Strafmaß rechtfertigt. Bleibt nicht ausgeschlossen, dass das Tatgericht ohne diesen Fehler niedriger geahndet hätte, ist die Einzelstrafe aufzuheben; hiervon erfasst wird regelmäßig auch die Gesamtstrafe, während die rechtsfehlerfreien Feststellungen bestehen bleiben können (vgl. consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 239/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-06

Aktenzeichen: 3 StR 239/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 StGB, § 46 StGB, § 52 StGB, § 29a Abs 1 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hildesheim, 16. März 2015, Az: 6031 Js 8707/14 - 20 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Gesamtstrafenbildung bei Betäubungsmitteldelikten: Strafzumessung bei mehreren Straftaten mit stark divergierendem Strafrahmen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. März 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall Ziffer 9 der Anklageschrift sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Auch die im Fall Ziffer 15 der Anklageschrift verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erweist sich als rechtsfehlerfrei.

3 2. Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall Ziffer 9 der Anklageschrift kann hingegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer ist angesichts der geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge und der weiteren bestimmenden Strafzumessungsgründe vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen und hat die Strafe - von ebenfalls einem Jahr und sechs Monaten - aus diesem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zugemessen. Im Fall Ziffer 15 der Anklageschrift hat sie hingegen - ohne Rechtsfehler - einen minder schweren Fall verneint und der konkreten Strafzumessung den Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren) zu Grunde gelegt. In beiden Fällen hat sie - was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, prägen doch Art und Menge des Rauschgifts regelmäßig den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284) - ausschlaggebend auf die Menge des Heroins abgestellt, die der Angeklagte im Auftrag des ehemaligen Mitangeklagten A. besaß und auslieferte.

4 Dann aber ist nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht bei im Wesentlichen gleichen Strafzumessungsgesichtspunkten im Übrigen und mit Blick auf die stark divergierenden Strafrahmen in beiden Fällen jeweils auf die gleiche Einzelfreiheitsstrafe erkannt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Wertungsfehler zu einer geringeren Einzelfreiheitsstrafe im Fall Ziffer 9 der Anklageschrift gelangt wäre. Der Angeklagte ist dadurch auch mit Blick auf die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe beschwert, weil im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung diese aufgelöst und die rechtsfehlerhaft zugemessene Einzelfreiheitsstrafe in eine neue Gesamtstrafe eingestellt werden müsste.

5 3. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall Ziffer 9 der Anklageschrift bedingt auch die Aufhebung der - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind hingegen von dem Wertungsfehler insgesamt nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.

Becker Hubert Mayer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

sentencingdrug offensesaggregate sentencemitigating factorsstatutory rangerevisionreasoning

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the single sentence in count 9 could stand despite identical sentencing factors but a much lower statutory range than count 15.

Extrahierter Entscheid

No. The sentence in count 9 was not sufficiently explained and could not be excluded that the court would have imposed a lower sentence under the correct range.

Extrahierte Begründung

Given the minimal excess over the threshold and the otherwise similar factors, it was not understandable why the court imposed the same 1 year 6 month sentence in both cases although one case used the reduced range of § 29a(2) BtMG and the other the normal range of § 29a(1) BtMG.

Kernrechtsfrage

Whether the total sentence had to be set aside as well.

Extrahierter Entscheid

Yes. The invalid individual sentence affected the total sentence, so the total sentence also could not remain in force.

Extrahierte Begründung

A later aggregate sentencing would require dissolving the total sentence and incorporating the corrected individual sentence into a new aggregate sentence.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining parts of the appeal were well-founded.

Extrahierter Entscheid

No. Apart from the sentencing error, the conviction and the sentence in count 15 were free of legal error.

Extrahierte Begründung

The review for errors of law found no defect in the conviction or in the sentence for count 15.

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