Post-conviction aggregation: interruption effect despite omission of aggregate sentence

BGH 2 StR 105/15Bgh / II. Strafkammer22.07.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially allowed the defendant’s cassation appeal. It held that an earlier penal order for a fine for false accusation still had interruption effect for later offenses, even though the lower court had decided not to include that fine in the aggregate sentence. The Regional Court therefore had to form two aggregate sentences. The judgment was set aside only in the aggregate-sentence part, together with the related findings, and the case was remitted to another chamber of the Regional Court Gera. The remainder of the appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; Zäsurwirkung einer Vorverurteilung trotz Absehens von der Einbeziehung der dortigen Strafe in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Eine frühere Verurteilung entfaltet auch dann Zäsurwirkung für nachfolgende Taten, wenn das Gericht von einer Einbeziehung der dort verhängten Strafe absieht. Ist eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden, so kann die Vorverurteilung als Zäsur der Zusammenfassung aller Strafen entgegenstehen; das Tatgericht hat die dadurch gebotene Trennung der Strafen zu beachten (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 105/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-22

Aktenzeichen: 2 StR 105/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 53 Abs 2 S 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 18. Dezember 2014, Az: 460 Js 20788/14 - 2 KLs jug

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei Absehen von Gesamtstrafenbildung mit Geldstrafe

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Dezember 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in dreiundvierzig Fällen, Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in siebzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 - 602 Js 17305/12 Cs - hat es abgesehen. Einen Personalcomputer hat es eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

2 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 wegen einer am 11. Juli 2011 begangenen falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Geldstrafe hat er noch nicht vollständig bezahlt. Die im vorliegenden Fall abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und November 2013 begangen. Die Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl hätte daher in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können. Davon hat das Landgericht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Es hat dabei aber - wie der Generalbundesanwalt zutreffend angemerkt hat - übersehen, dass eine solche Vorverurteilung auch dann eine Zäsurwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB entfaltet, wenn das Gericht von einer Einbeziehung der dortigen Strafe absieht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2010 - 2 StR 432/10, StraFo 2011, 61 f.). Das Landgericht hätte daher zwei Gesamtstrafen bilden müssen.

4 Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, ferner, dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter fünf Jahren und sechs Monaten gelegen hätte.

FischerEschelbachOtt
RiBGH Zeng ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.Bartel
Fischer

Schlagwörter

aggregate sentenceinterruption effectprevious convictionfineremittalsexual offensescassation appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to include the earlier fine in the aggregate sentence was correct.

Extrahierter Entscheid

The refusal was legally incorrect because the earlier conviction still had interruption effect under § 55(1) sentence 1 StGB, so two aggregate sentences had to be formed.

Extrahierte Begründung

Even if the court omits inclusion of the earlier penalty under § 53(2) sentence 2 StGB, the earlier conviction still creates a Zäsur for later offenses within the meaning of § 55(1) sentence 1 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and the remainder of the judgment should be set aside.

Extrahierter Entscheid

Only the aggregate-sentence portion, together with the related findings, was set aside; the remainder of the revision failed.

Extrahierte Begründung

The sentencing error could have disadvantaged the defendant, but the rest of the judgment was not successfully challenged.

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