Non-admission complaint over FNP priority area rejected

BVerwG 4 B 31/15Bverwg / 4. Abteilung17.08.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the defendant’s complaint against the denial of leave to appeal. It held that the alleged fundamental questions about a land-use plan’s priority area for compensation measures were not decisive, because only concrete site-specific statements in the plan can bar a privileged outdoor project and the OVG’s assessment of the plan’s content was binding. The court also found no substantiated procedural defect or failure to clarify the facts. The defendant was ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO; privileged outdoor projects and land-use plans; a FNP designation can oppose a privileged project only if it contains a concrete, site-specific planning decision not requiring further concretization by development planning. Whether such a qualified site designation exists is a matter of interpretation of the plan in the individual case and primarily for the trial court (consid. 3). A complaint alleging failure to clarify the facts must set out the specific facts requiring investigation, the measures sought, the expected findings, their relevance to the outcome, and that the request was raised in the lower-instance proceedings; otherwise the complaint is insufficiently substantiated (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 31/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-17

Aktenzeichen: 4 B 31/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:170815B4B31.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. April 2015, Az: 7 A 1779/13, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Vorrangfläche im Flächennutzungsplan; privilegiertes Außenbereichsvorhaben

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

3 Auf die Frage, ob die in einem Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Außenbereichsvorhaben generell entgegengehalten werden kann, lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats können einem privilegierten Vorhaben nur konkrete standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <141>). Spezifische Standortaussagen können zwar auch mit der Darstellung von Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB getroffen werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 65). Nicht jede Darstellung einer solchen Fläche ist jedoch zwangsläufig mit einer konkreten Standortaussage verbunden. Entscheidend ist, in welchem Maße den Darstellungen eine Planungskonzeption zu entnehmen ist, die dem beabsichtigten Vorhaben entgegensteht (vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2338). Ob und inwieweit der Planungsträger mit der Darstellung in einem Flächennutzungsplan qualifizierte Standortzuweisungen vorgenommen hat, ist das Ergebnis einer Wertung, bei der auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Das Oberverwaltungsgericht ist in Auswertung der Planurkunde und dem Erläuterungsbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Darstellung einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen nicht um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt, die dem beabsichtigten Vorhaben auf dem in Aussicht genommenen Baugrundstück entgegensteht (UA S. 16). An diese Auslegung ist der Senat gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

4 Die Fragen,

  • ob es eines Beitrittsbeschlusses der Gemeinde bedarf, wenn die höhere Verwaltungsbehörde räumliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnimmt, die sich nicht auf den übrigen Inhalt des Flächennutzungsplans auswirken, und

  • ob die Festsetzung von Vorrangflächen für Ausgleichsmaßnahmen im Flächennutzungsplan voraussetzt, dass der Planungsträger Eigentümer der entsprechenden Flächen ist oder zumindest ein unbefristetes Verfügungsrecht besitzt,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Die Beklagte stellt sie, weil das Oberverwaltungsgericht auch die Wirksamkeit der 117. Änderung des Flächennutzungsplans bezweifelt hat (UA S. 16). Auf die Antworten kommt es indes nicht an, weil die maßgeblichen Darstellungen dem Vorhaben des Klägers schon nicht entgegengehalten werden können.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Senats vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - (BVerwGE 124, 132) ab. Dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten müssen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht mit einem gegenteiligen Rechtssatz widersprochen. Einen Rechtssatz, dass Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung nicht enthalten müssen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt.

6 3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Beklagte zeigt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend auf, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen ist.

7 Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Diesen Anforderungen wird die Beklagte nicht gerecht. Es fehlt bereits die Benennung von Tatsachen, die das Oberverwaltungsgericht noch hätte ermitteln müssen. Des Weiteren enthält sich die Beklagte einer Prognose, zu welchen Feststellungen eine Befragung des Klägers geführt hätte. Ferner zeichnet sie nicht nach, dass und warum die tatsächlichen Feststellungen dazu hätten führen müssen, dass das Tatbestandsmerkmal des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen gewesen wäre.

8 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

planning lawland-use planprivileged outdoor developmentnon-admission complaintfundamental importanceprocedural defectfact-finding dutycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted for the alleged general significance of the effect of a priority area in a land-use plan on a privileged outdoor project.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint raised no question requiring revision; only concrete site-specific statements in a land-use plan can oppose a privileged project, and the OVG’s factual interpretation was binding.

Extrahierte Begründung

The court held that whether a FNP designation amounts to a concrete site-related planning concept depends on the circumstances of the individual case and is primarily for the trial court to assess. The defendant’s proposed questions were not decisive because the relevant designation could already not be opposed to the project.

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted because of an alleged procedural defect, especially failure to clarify the facts.

Extrahierter Entscheid

No. The defendant did not meet the substantiation requirements for an evidentiary/clarification complaint.

Extrahierte Begründung

A successful complaint requires concrete allegations about needed fact-finding, the measures that should have been taken, the likely findings, their relevance to the outcome, and prior efforts to obtain clarification. These requirements were not satisfied.

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