Güteantrag must sufficiently individualize investment claim

BGH III ZR 358/14Bgh / III. Zivilkammer13.08.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s complaint against denial of leave to appeal. It held that a conciliation request in an investment-advice dispute did not sufficiently individualize the asserted damages claim to suspend limitation. Although the request named the fund, subscription date, and invested amount, it did not allow the defendant or the conciliation body to assess the approximate scope of the claim, especially lost profit, financing costs, and deductions for distributions. As a result, the ten-year limitation period had expired before the action was filed, so the claim was time-barred.

Omnilex-Regeste

§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; Anforderungen an die Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens bei Schadensersatzansprüchen aus Anlageberatung. Der Güteantrag muss den prozessualen Anspruch so individualisieren, dass Gegner und Gütestelle Art und Umfang des Begehrens wenigstens ungefähr erkennen können; erforderlich sind regelmäßig Bezeichnung der konkreten Kapitalanlage, Zeichnungssumme, ungefährer Beratungszeitraum und grobe Umschreibung des Beratungsvorgangs sowie des Verfahrensziels. Fehlt es an einer hinreichenden Eingrenzung der Anspruchsgröße, tritt keine Hemmung ein. Die genaue Bezifferung ist nicht erforderlich, wohl aber die Mitteilung der Größenordnung des Begehrens. Kommt keine wirksame Hemmung zustande, läuft die kenntnisunabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ungehindert ab (vgl. auch die Erwägungen zu den Individualisierungserfordernissen, consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZR 358/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-13

Aktenzeichen: III ZR 358/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 11. November 2014, Az: 14 U 2089/14, Beschlussvorgehend LG Kempten, 30. April 2014, Az: 31 O 410/13

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens bei Schadensersatzansprüchen aus Anlageberatung: Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des Anspruchs im Güteantrag

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2014 - 14 U 2089/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 35.210,12 €

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2 1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Hiernach genügt der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.

3 a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319, 1321 f Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14, 191/14 und 227/14).

4 b) Der Güteantrag des Klägers nennt - neben einem weiteren Fonds – die hier in Rede stehende Fondsgesellschaft, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme. Ob mit der Angabe des Zeichnungsdatums dem Erfordernis der Bezeichnung des (ungefähren) Beratungszeitraums genügt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, an Angaben, die es der Beklagten und der Gütestelle ermöglichen, den Umfang der verfolgten Forderung einzuschätzen. Erwähnt wird nur, dass "das eingesetzte Eigenkapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurückgefordert" und "entgangener Gewinn" sowie "die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Beteiligung" verlangt wird und darüber hinaus "die für die jeweilige Anteilsfinanzierung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen" als Schadensersatz gefordert werden. Hiernach ist die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Zwar konnte dem Güteantrag die Summe des eingebrachten Kapitals nebst Agio (52.500 DM = 26.842,82 €) entnommen werden, nicht aber der (wenigstens: ungefähre) Umfang des entgangenen Gewinns, der Kreditkosten und der abzuziehenden "etwaigen" Ausschüttungen. Aus dem Schreiben der Beklagten an die Gütestelle vom 24. August 2012 ergibt sich nicht, dass die Beklagte den geltend gemachten Anspruch dem Umfang nach hätte abschätzen können. Im Übrigen ist nicht nur der Beklagten, sondern auch der Gütestelle die (wenigstens: ungefähre) Größenordnung des Begehrens mitzuteilen.

5 c) Damit war der Güteantrag nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im März 2013 abgelaufen.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Hucke Seiters

Tombrink Remmert

Schlagwörter

limitationconciliation procedureinvestment adviceindividualizationtime bardamages claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conciliation request sufficiently individualized the investment damages claim to suspend limitation under § 204(1) no. 4 BGB.

Extrahierter Entscheid

No. The request lacked enough information to allow the opposing party and the conciliation body to assess the scope of the claim, especially the amount of lost profit, credit costs, and possible deductions.

Extrahierte Begründung

In investment-advice cases, the request must identify the investment, subscription amount, approximate advisory period, general course of advice, and at least roughly describe the relief sought. Here, although the fund, subscription date, and amount invested were named, the overall size of the claim remained indeterminable.

Kernrechtsfrage

Whether the claim was time-barred under the ten-year limitation period of § 199(3) sentence 1 no. 1 BGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because limitation was not effectively suspended, the ten-year period had expired before the action was filed.

Extrahierte Begründung

The non-knowledge-based ten-year limitation period began on 1 January 2002 and ended at the end of 2 January 2012, while the action was only filed in March 2013.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.