Passive presence insufficient for joint dangerous bodily harm

BGH 3 StR 261/15Bgh / III. Strafkammer21.07.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH partially upheld the accused's revision against a Mainz regional court judgment for robbery and dangerous bodily harm. It held that the co-defendant's mere passive presence on the passenger seat did not satisfy joint commission of dangerous bodily harm under § 224(1) No. 4 StGB, so the tateinheitliche bodily-harm conviction had to be removed. A reduction to simple bodily harm under § 223 StGB was impossible because no complaint or special public interest existed. Because the trial court had treated the now-eliminated qualification as an aggravating factor, the prison sentence was set aside and the case remitted; the ruling was extended to the non-appealing co-defendant under § 357 StPO.

Omnilex-Regeste

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; gemeinschaftliche Körperverletzung; bloße Anwesenheit eines Tatgenossen genügt nicht: Für das Merkmal des gemeinschaftlichen Begehens ist nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte eigenhändig an der Verletzungshandlung mitwirkt; es genügt jedoch nur, wenn der am Tatort anwesende Tatgenosse die Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Opfers verschlechtert oder die konkrete Gefährlichkeit erhöht (vgl. consid. 4). Die bloße passive Anwesenheit eines weiteren Täters erfüllt den Qualifikationstatbestand nicht. Eine Herabstufung auf § 223 Abs. 1 StGB scheidet aus, wenn die Verfolgungsvoraussetzungen nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB fehlen. Beruht der Strafausspruch auf der rechtsfehlerhaften Annahme des Qualifikationstatbestandes, ist er aufzuheben; die rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, wenn dieselben sachlich-rechtlichen Mängel vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 261/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-21

Aktenzeichen: 3 StR 261/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 224 Abs 1 Nr 4 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mainz, 19. März 2015, Az: 3556 Js 6699/14 - 1 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

(Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei bloßer Anwesenheit von Tatgenossen bei der Tatbegehung)

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 2015, auch soweit es die Mitangeklagte B. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten und die nicht revidierende Mitangeklagte B. jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; gegen die Mitangeklagte B. hat die Strafkammer auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und elf Monaten erkannt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

3 Nach den hierzu getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten, den Taxifahrer K. zu überfallen. Aus diesem Grunde ließen sie sich von diesem an einen von dem Angeklagten vorgegeben Ort fahren. Als das Taxi am Ziel zum Stillstand gekommen war, griff der Angeklagte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend und seine Sitzposition hinter dem Geschädigten ausnutzend mit seinem rechten Arm von hinten um den Fahrersitz und den Geschädigten. Dabei führte er seinen Arm um dessen rechten Arm sowie die Brust herum und zog seine rechte Hand linksseitig am Hals des Geschädigten über dessen linke Schulter zu sich heran. Er zog dabei so kräftig, dass er den Geschädigten mit seinem Unterarm am Hals würgte und dieser sich nicht mehr bewegen konnte. Im weiteren Verlauf entnahm die auf dem Beifahrersitz befindliche Mitangeklagte aus dem Portemonnaie des Geschädigten insgesamt 30 € und steckte dessen Mobiltelefon ein. Sodann entfernten sich die Angeklagten.

4 Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten die körperliche Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begingen. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN). Lediglich ein solches passives Verhalten ist aber festgestellt. Die Urteilsgründe zeigen weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitangeklagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung überhaupt unterstützungsbereit war und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete.

5 Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15, juris Rn. 4).

6 2. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zwar nicht bei der Strafrahmenwahl, jedoch im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

7 Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO).

8 3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Entscheidung auf die nicht revidierende Mitangeklagte B. zu erstrecken, da insoweit Schuld- und Strafausspruch auf denselben sachlich-rechtlichen Mängeln beruhen.

| Becker | | Pfister | | RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Becker | | | Mayer | | Gericke | |

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the co-defendant's passive presence supported a conviction for dangerous bodily harm committed jointly under § 224(1) No. 4 StGB.

Extrahierter Entscheid

No. Joint commission requires more than mere presence; the co-defendant must consciously reinforce the assault or otherwise increase the danger. Passive presence alone is insufficient.

Extrahierte Begründung

The findings showed only that the co-defendant was present on the passenger seat and did nothing during the strangulation. The judgment did not establish a special aggravating effect of her presence or any willingness to support the bodily assault.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction could be reduced to simple bodily harm under § 223(1) StGB.

Extrahierter Entscheid

No, because the procedural prerequisites for prosecution of simple bodily harm were missing.

Extrahierte Begründung

No criminal complaint had been filed and the prosecutor had not affirmed the special public interest; the indictment also charged only dangerous bodily harm, so no implicit declaration could be derived.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be set aside after the dangerous-bodily-harm count fell away.

Extrahierter Entscheid

Yes. The trial court had expressly treated the dangerous bodily harm as an aggravating factor in sentencing, so a lower sentence could not be excluded.

Extrahierte Begründung

Because the error affected only the legal evaluation, the factual findings could stand, but the sentence required reconsideration on remittal.

Kernrechtsfrage

Whether the ruling had to be extended to the non-appealing co-defendant under § 357 StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The same substantive defects affected both conviction and sentence, so the benefit of the revision extended to the co-defendant.

Extrahierte Begründung

The liability and sentencing defects were identical for both defendants.

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