Evidence request on indicia; sentencing error in drug aiding case

BGH 1 StR 300/15Bgh / I. Strafkammer05.08.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially upheld the defendants' appeals against convictions for aiding drug trafficking in large quantities. K. succeeded with a procedural complaint: the trial court wrongly rejected an evidence request concerning the absence of fingerprints and DNA on seized notes, which were central incriminating evidence. E.'s conviction remained largely intact, but his sentence was set aside because the trial court failed to address the mitigating effect of aiding when considering a less serious case. The matter was remitted for a new hearing before another chamber of the Regional Court of Traunstein.

Omnilex-Regeste

§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO; rejection of an evidence request for an indicium or subsidiary fact on grounds of factual irrelevance requires that the court, assuming the fact proven, assess it within the total evidentiary context and exclude any impact on its conviction; a mere statement that only a possible, not a necessary, inference follows is insufficient (consid. 2-4). § 29a Abs. 2 BtMG; when examining a less serious case, the sentencing court must address the typical mitigating effect of aiding; omission of that consideration is a material error warranting annulment of the sentence if its influence cannot be excluded (consid. 6). § 353 Abs. 2 StPO permits leaving untainted findings in place despite the setting aside of the judgment.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 300/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-05

Aktenzeichen: 1 StR 300/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 267 Abs 1 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Traunstein, 17. März 2015, Az: 6 KLs 110 Js 23243/14

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags über Indiz- oder Hilfstatsache wegen Bedeutungslosigkeit; Anforderungen an die Begründung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. März 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.

  4. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten E. eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Zudem hat es auf Einziehung von etwa 14 kg Kokain erkannt. Die Revision des Angeklagten K. führt mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. Die Revision des Angeklagten E. führt mit der näher ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs; im Übrigen ist die Revision des Angeklagten E. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Den Beweisantrag des Angeklagten K. , die in seinem Geldbeutel sichergestellten Zettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen durch einen Sachverständigen zum Beweis der Tatsache untersuchen zu lassen, dass sich darauf weder Fingerabdrücke noch DNA dieses Angeklagten befinden, hat das Landgericht mit der Begründung als tatsächlich bedeutungslos zurückgewiesen, die Beweistatsache lasse nur einen möglichen, nicht aber einen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Angeklagte K. die Zettel nicht berührt habe; den möglichen Schluss wolle die Kammer nicht ziehen. Bei den Zetteln handelt es sich nach den Urteilsgründen um das zentrale Beweismittel, mit dem die Einlassung der Angeklagten, der Angeklagte K. habe von den transportierten Betäubungsmitteln nichts gewusst und die benannten Zettel habe ihm der Angeklagte E. untergeschoben, aus Sicht der Strafkammer widerlegt wurde. Die Revision des Angeklagten K. rügt zu Recht, dass die Begründung des Beschlusses den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit einer Indiztatsache nicht entspricht.

3 Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweis- lage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 544/14, NStZ 2015, 296 m. Anm. Venn; Senat, Urteil vom 21. August 2014 - 1 StR 13/14, NStZ-RR 2014, 316). Die Anforderungen an die Begründung entsprechen grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 47/12).

4 Diesen Anforderungen wird die Beweisantragsablehnung des Landgerichts nicht gerecht. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den im Beweisantrag benannten Zetteln um das Hauptüberführungsindiz handelte, durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht mit der bloßen Begründung ablehnen, der von dem Angeklagten erstrebte Schluss sei nicht zwingend, sondern nur möglich. Damit wurde die unter Beweis gestellte Indiztatsache gerade nicht als erwiesen in das bisherige Beweisergebnis eingestellt, sondern lediglich isoliert betrachtet.

5 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Dies zieht die Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Nicht erfasst hiervon ist die Einziehungsentscheidung, die ihre Rechtfertigung bereits im rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten E. findet.

6 2. Die Strafzumessung leidet hinsichtlich des Angeklagten E. an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht hat bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe nicht erörtert (vgl. zur Prüfungsreihenfolge Senat, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf den Strafausspruch bei dem Angeklagten E. ausgewirkt hat. Zwar liegt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nahe, dass sich der Angeklagte E. auch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat, in welchem Fall der vertypte Milderungsgrund der Beihilfe keine Rolle mehr spielen würde. Diese Bewertung steht aber vorliegend - gegebenenfalls nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO - dem neuen Tatrichter zu; das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO würde einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegenstehen.

7 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Wertungsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese zu den vorhandenen nicht in Widerspruch stehen.

Raum Graf Jäger

Mosbacher Cirener

Schlagwörter

evidence requestindiciafactual irrelevancedrug traffickingsentencingmitigationappealremandforfeiture

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of K.'s evidence request on the seized notes was unlawful because the offered indicia were treated as merely possible, not as assumed proven, when assessing relevance.

Extrahierter Entscheid

The rejection was flawed because an indicium central to the proof of guilt must be assumed proven and assessed within the overall evidentiary picture; it cannot be dismissed merely because it supports only a possible inference.

Extrahierte Begründung

For an indicium to be irrelevant in fact, the court must be convinced that even if proven it would not affect its conviction. Here the notes were the key incriminating evidence, so the court had to test the requested proof prognostically against the existing evidence. It instead assessed the inference in isolation.

Kernrechtsfrage

Whether E.'s sentence had to be set aside because the court did not consider the special mitigating factor of aiding under the minor-case analysis.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sentencing reasoning was deficient because the mitigatory effect of aiding was not discussed in the examination of a less serious case under the narcotics statute.

Extrahierte Begründung

The court could not exclude that this error affected the sentence. Any possible additional characterization of E.'s conduct, including joint possession, must first be assessed by the new trial court, possibly after a warning.

Kernrechtsfrage

Whether the remainder of E.'s appeal was well-founded.

Extrahierter Entscheid

No. The remaining grounds were unfounded.

Extrahierte Begründung

The remainder was rejected for the reasons stated in the Federal Public Prosecutor's motion.

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