Criminal legal aid requires renewed financial disclosure in each instance

BGH 1 StR 52/15Bgh / I. Strafkammer23.07.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the ancillary prosecutor's Gegenvorstellung against its prior order refusing legal aid for the revision instance. It held that legal aid must be applied for separately in each instance and that the applicant must again substantiate her financial circumstances, normally using the statutory form. A mere reference to the first-instance declaration is not enough. The court also stated that there is no duty to investigate the applicant's finances and no basis for retroactive legal aid once no complete application was pending. In any event, counsel was not necessary because the accused's revision had already been dismissed as unfounded under § 349(2) StPO.

Regest

§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO; § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 117 Abs. 4 ZPO: Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und setzt grundsätzlich die erneute Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks voraus. Eine bloße Bezugnahme auf die Erklärung der Vorinstanz genügt nur ausnahmsweise, wenn sie ausdrücklich erklärt wird. Aus dem Antrag folgt keine gerichtliche Pflicht zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse oder zu einem vorgängigen Hinweis. Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, in dem erstmals ein vollständiges, bewilligungsfähiges Gesuch vorliegt (vgl. consid. 3). Zudem setzt die Bewilligung voraus, dass anwaltliche Vertretung zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich oder zumutbar unzumutbar ist; fehlt es daran, scheidet Bewilligung auch unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen aus (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 52/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-23

Aktenzeichen: 1 StR 52/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 397a Abs 2 S 1 StPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. Mai 2015, Az: 1 StR 52/15, Beschlussvorgehend LG Amberg, 21. Oktober 2014, Az: 11 KLs 110 Js 478/14nachgehend BGH, 15. Oktober 2015, Az: 1 StR 52/15, Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger: Pflicht zur erneuten Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in jeder Instanz; rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Nebenklägerin wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz abgelehnt worden ist. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Oktober 2014 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Nebenklägerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antrag abgelehnt worden sei, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, Nachfragen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Diesbezüglich nehme sie auf ihre Darlegungen in der ersten Instanz Bezug, es habe sich nichts geändert. Ihr sei deswegen nunmehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2 Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht.

3 Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises des Senats auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - 4 StR 57/14).

4 Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 7 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

Raum Rothfuß Jäger

Cirener Mosbacher

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