Suspension right after new aggravating facts under § 265 StPO

BGH 3 StR 183/15Bgh / III. Strafkammer30.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against the Hanover Regional Court judgment. It held that a claim for adjournment under § 265(3) StPO requires not only newly emerged facts enabling a more serious legal assessment, but also that the accused disputes those facts. Here, the defendant’s arguments challenged only authorship and presence, not the newly relevant objective fact that the shot may have been aimed at the victim’s upper body. No breach of § 265(4) StPO was raised. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy and the private complainants’ necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§ 265 Abs. 3 StPO; Anspruch auf Aussetzung nach richterlichem Hinweis auf abweichende rechtliche Würdigung; neue, belastende Umstände genügen allein nicht. Der Aussetzungsanspruch setzt voraus, dass der Angeklagte die neu hervorgetretenen Tatsachen bestreitet; die bloße Einlassung zur Täterschaft oder Anwesenheit genügt nicht, wenn die neue Tatsache den objektiven Tathergang betrifft (insbesondere die Richtung eines Schusses) und unabhängig von der Person des Täters zu beurteilen ist (consid. 1). Ein nicht gerügter Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO bleibt außer Betracht.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 183/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-30

Aktenzeichen: 3 StR 183/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 265 Abs 3 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 27. Januar 2015, Az: 39 Ks 16/14

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Hauptverhandlung in Strafsachen: Voraussetzungen eines Aussetzungsanspruchs des Angeklagten nach richterlichem Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO erweist sich auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Generalbundesanwalts - neue Umstände hervorgetreten waren, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass der Angeklagte - nach dem Hinweis des Landgerichts auf die Möglichkeit eines derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zugelassenen Anklage - mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des Nebenklägers S. abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB auch zum Nachteil dieses Nebenklägers strafbar gemacht haben könnte, ein Geschehensablauf, wie ihn das Landgericht dann letztlich auch dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat.

Dies allein genügt jedoch nicht, um den Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004, 395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des Aussetzungsantrags und dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben und sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der Täterschaft, während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um eine solche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person des Schützen zu beurteilen ist.

Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer nicht gerügt.

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke

Schlagwörter

revisionadjournmentchange of legal qualificationnew factsobjective course of eventsshot directionprivate complainant costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a suspension right under § 265(3) StPO arose after new circumstances allowed conviction under a more serious criminal provision.

Extrahierter Entscheid

No. Even if new circumstances emerged permitting a harsher legal characterization, the defendant had to contest those newly emerged facts. He did not do so.

Extrahierte Begründung

The right to an adjournment requires not only new facts suggesting a different and heavier legal assessment, but also that the accused denies those new facts. The defendant’s challenge concerned only authorship and presence at the scene, not the objective direction of the shot, which was the relevant new circumstance.

Kernrechtsfrage

Whether the revision against the Hanover judgment was successful.

Extrahierter Entscheid

No. The review disclosed no legal error detrimental to the defendant.

Extrahierte Begründung

The revision was unfounded under § 349(2) StPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and necessary expenses in the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the costs of the remedy and the necessary expenses of the private complainants.

Extrahierte Begründung

Consequence of the unsuccessful revision.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.