GIRL is not revisable legal source in zoning review

BVerwG 4 BN 28/15Bverwg / 4. Abteilung05.08.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the municipality’s complaint against the denial of leave to appeal. It held that the proposed questions on the GIRL’s orientation values do not justify revision because the GIRL is not a legal source but a technical rule set whose interpretation is not revisable law application. Since the lower court’s judgment rested on multiple independent grounds, the complaint had to show an admission ground for each; this was not done. The complainant was ordered to bear the costs, and the dispute value was fixed at EUR 20,000.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; revision non-admissible where the complained-of lower-court judgment is supported by multiple independently sustaining reasons unless a ground for admission is shown for each reason. The GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) is not a legal source but a technical rule set based on expert experience and functioning as an anticipated expert opinion; its interpretation is factual assessment and therefore not subject to revision. General questions concerning the extent to which GIRL orientation values may be exceeded in planning law do not, for that reason alone, establish fundamental importance.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 28/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-05

Aktenzeichen: 4 BN 28/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:050815B4BN28.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: GImRL NW 2008

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Mai 2015, Az: 10 D 44/12.NE, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Rechtsqualität der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bebauungsplan wegen beachtlicher Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung für unwirksam erklärt (UA S. 10). Der Rat der Antragsgegnerin habe - erstens - den Anspruch der künftigen Nutzer im Plangebiet auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt sowie den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe (UA S. 11), und - zweitens - einen Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet (UA S. 19).

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Grundsatzrüge, mit der die Antragsgegnerin die erste Begründung angreift, nicht zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Divergenzrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht, nicht mehr an.

4 Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

5 Mit den Fragen,

  • wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben überschritten werden dürfen,

  • wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben bei Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstigen Aufsichtspersonen überschritten werden dürfen,

  • ob absolute Obergrenzen von Grenzwerten für Geruchsbelastungen bestehen, die nicht überschritten werden dürfen,

  • ob hinsichtlich eines Nebeneinanders von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen eine Parallele zu den Wohnnutzungen im Außenbereich gezogen werden und Immissionswerte von bis zu 0,25 akzeptabel sein können,

möchte die Antragsgegnerin höchstrichterlich klären lassen, ob die Orientierungswerte der GIRL in der Bauleitplanung streng einzuhalten sind bzw. wie weit diese Werte überschritten werden dürfen und welche Obergrenzen konkret Anwendung finden (Beschwerdebegründung S. 3). Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die GIRL keine Rechtsquelle darstellt. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

zoning planbalancingnon-admission of revisiontechnical standardexpert opinionfundamental importancemultiple independent groundscostsdispute value

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted because the case raises a question about the legal status and binding force of the GIRL orientation values.

Extrahierter Entscheid

No. The GIRL is not a legal source but a technical rule set; its values reflect expert experience and function as an anticipated expert opinion. Interpreting it is fact-finding, not revisable legal application.

Extrahierte Begründung

The proposed questions concern only how far GIRL orientation values may be exceeded and what upper limits apply. These matters do not raise a revisable legal question because the GIRL lacks the quality of law.

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted based on an asserted divergence concerning the second independent ground of the lower court judgment.

Extrahierter Entscheid

Not examined further, because the complaint failed to show a ground for admission against the first independent ground, so the second ground could not affect the outcome.

Extrahierte Begründung

Where a judgment rests on multiple independently supporting reasons, revision may be admitted only if a ground for admission is shown for each reason.

Kernrechtsfrage

Costs and value in dispute

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the costs of the complaint proceedings; the dispute value is set at EUR 20,000.

Extrahierte Begründung

Statutory cost and value rules apply.

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