Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. April 2015, Az: I ZA 1/15, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 6. November 2014, Az: 3 W 2178/14vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. August 2014, Az: 4 HKO 4892/14
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.