projekte
BGH 4 StR 122/15 ΓÇó Electroshock device requires functionality for aggravated robbery
BGH 4 StR 122/15Bgh / Criminal Chamber 418.06.2015Modified
The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision. The Landgericht Magdeburg had convicted W. of extortionate kidnapping in concurrence with attempted aggravated robbery/extortion and dangerous bodily harm. The BGH held that an electroshock device can only qualify as a dangerous tool under § 250(1) No. 1a StGB if its functionality is established. Because the trial court made no such findings, the conviction was reduced to attempted robbery/extortion in concurrence. The sentence was left unchanged, and the defendant had to bear the costs because the revision succeeded only marginally.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; Qualifikation durch Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs bei einem Elektroschockgerät; für die Tatbestandsverwirklichung ist die Funktionsfähigkeit des Geräts festzustellen. Ein bloß mitgeführtes oder in der Hand gehaltenes Gerät genügt nicht, wenn seine Gebrauchstauglichkeit nicht bewiesen ist. Fehlen hierzu Feststellungen und sind weitere nicht zu erwarten, ist der Schuldspruch auf den nicht qualifizierten Versuch zurückzuführen; die Strafe bleibt bestehen, wenn der Senat ausschließen kann, dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung milder ausgefallen wäre (vgl. consid. 4-6).
Entscheidungsdatum: 2015-06-18
Aktenzeichen: 4 StR 122/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Magdeburg, 3. Dezember 2014, Az: 22 KLs 336 Js 18527/14 (7/14)
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Schwerer Raub: Elektroschockgerät als gefährliches Werkzeug
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen „gemeinschaftlichen" erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
2 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten W. , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt - nach § 357 StPO auch in Bezug auf die Mitangeklagten M. und E. - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs insoweit keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht ihn wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Jedoch hält die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4 Zwar kommt das Elektroschockgerät, das die Mitangeklagte M. mit Billigung des Angeklagten und des Mitangeklagten E. während der Tatausführung in der Hand hielt, grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169 für die entsprechende Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ungeachtet möglicher Unterschiede bei den Anforderungen an die Gefährlichkeit des jeweiligen Werkzeuges in § 250 Abs. 1 StGB einerseits und § 250 Abs. 2 StGB andererseits (Nachw. bei SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 20 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 6a) setzt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus. Dazu hat die Strafkammer indes keine Feststellungen getroffen.
5 Da weitere Feststellungen zur Funktionsfähigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten der Mitangeklagten M. und E. - mit der Maßgabe, dass die Angeklagten insoweit jeweils der (tateinheitlich begangenen) versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da angesichts des umfassenden Geständnisses der Angeklagten auszuschließen ist, dass sich diese gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten.
6 2. Die Strafaussprüche werden von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat den Strafrahmen bei den Angeklagten W. und E. rechtsfehlerfrei § 239a Abs. 2 StGB entnommen. Der Senat kann mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die gegen diese Angeklagten verhängten Strafen bei zutreffender tateinheitlicher Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung niedriger ausgefallen wären. Gleiches gilt für die gegen die Angeklagte M. verhängte Jugendstrafe.
7 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2015 Bezug genommen.
8 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin