Foreign resale of drugs is no mitigating factor

BGH 5 StR 181/15Bgh / Criminal Chamber 514.07.2015Remanded

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially upheld the prosecution's sentence-only revision against a conviction for importing a non-negligible quantity of methamphetamine and aiding drug trafficking. It held that the regional court had unlawfully treated it as mitigating that the drugs were not intended for the German market but for resale in Copenhagen. Because drug offences are internationally combated and this circumstance cannot reduce punishment, the sentence was set aside. The factual findings remained intact and the case was remitted for a new sentencing decision, including costs of the appeal.

Regest

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 6 Nr. 5 StGB; in sentencing for drug importation, the circumstance that the narcotics were not destined for the German market but were to be resold abroad does not militate in mitigation. Drug offences are to be combated worldwide; the place of intended distribution is therefore not a legally relevant ground for leniency (consid. 3). If the sentencing court assigns decisive mitigating weight to that circumstance, the sentence must be set aside; the findings remain unaffected where only an evaluative error is present (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 181/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-14

Aktenzeichen: 5 StR 181/15

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 6 Nr 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 6. Januar 2015, Az: 4 KLs 426 Js 34485/14

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Rauschgifts im Ausland

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  • Von Rechts wegen -

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 2. Juli 2014 aus Prag kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel Kopenhagen 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g Methamphetaminbase in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Rauschgift sollte in Kopenhagen einem Abnehmer übergeben werden.

3 2. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass "die Drogen nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt waren" (UA S. 8). Damit hat es einem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist - im Interesse des über die deutschen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen - ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).

4 3. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler von einer Anwendung der Ausnahmestrafrahmen nach § 30 Abs. 2 und § 29a Abs. 2 BtMG abgesehen und insgesamt auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Da der Aufhebung lediglich ein Wertungsfehler zugrunde liegt, haben die Feststellungen Bestand; weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

Sander Schneider Dölp

König Feilcke

Schlagwörter

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