Sentencing order in attempted aggravated extortion

BGH 4 StR 215/15Bgh / Criminal Chamber 416.06.2015Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly upheld the accused’s revision against a conviction for attempted particularly serious extortion. It held that the Regional Court had misapplied sentencing law by not first examining whether the general mitigating factors alone justified a lesser serious case before additionally relying on the attempt as a privileged mitigating ground. The sentence of three years’ imprisonment and the related findings were therefore set aside, while the conviction otherwise remained unaffected. The case was remitted to a different criminal chamber of the Regional Court of Essen, including for a new decision on appeal costs.

Regest

§ 250 Abs. 3 StGB in conjunction with § 23 Abs. 2 and § 49 Abs. 1 StGB; sequencing of mitigation when general mitigating circumstances coincide with a privileged mitigating ground. If general mitigating factors and a statutorily privileged mitigating circumstance both exist, the court must first determine whether the general circumstances alone justify a lesser serious case. Only if that is denied may the privileged ground be additionally considered for mitigation under the special sentencing framework. Failure to observe this order constitutes a sentencing error warranting setting aside of the sentence; the conviction may otherwise remain intact if no further legal error exists (consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 215/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-16

Aktenzeichen: 4 StR 215/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 3. März 2015, Az: 52 KLs 3/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei versuchter räuberischer Erpressung: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 1. Die Strafbemessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei neben mehreren allgemeinen Milderungsgründen (keine Vorstrafen, geringe Beuteerwartung, alkoholbedingte Enthemmung) auch berücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Das Geständnis des Angeklagten und seinen Entschuldigungsversuch hat es erst bei der konkreten Strafbemessung in Ansatz gebracht.

4 Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Treffen – wie hier - allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusammen, ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da der vertypte Milderungsgrund dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist. Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 143/11, Rn. 4 mwN). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Umstand, dass das Geständnis des Angeklagten erst bei der konkreten Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, lässt besorgen, dass eine Prüfung der Frage, ob bereits nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, nicht stattgefunden hat.

5 2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB auf der Grundlage aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen bereits einen minder schweren Fall angenommen und den Sonderstrafrahmen dann wegen des Vorliegens eines Versuchs nochmals gemildert hätte. Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible Franke Mutzbauer

Quentin Bender

Schlagwörter

sentencingattemptlesser serious casemitigationextortionrevisionremand