projekte
BGH 1 StR 198/15 ΓÇó Last word after negative plea-bargain notice
BGH 1 StR 198/15Bgh / I. Strafkammer09.06.2015Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant’s revision against the Mannheim Regional Court judgment. It held that the complaint alleging a violation of the right to the last word under § 258(2) StPO was unfounded. A renewed last word is required only if, after the close of the evidence, the court re-enters the merits; a mere negative notification about a plea bargain under § 243(4) StPO does not constitute such re-entry. The defendant also had to bear the costs of the appeal and the private complainant’s necessary expenses.
§ 258 Abs. 2 StPO; erneute Gewährung des letzten Wortes nur bei Wiedereintritt in die Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme; eine nach § 243 Abs. 4 StPO verlesene Negativmitteilung über eine Verständigung begründet für sich allein keinen Wiedereintritt. Wiedereintritt setzt voraus, dass das Gericht nach dem letzten Wort erneut in eine sachliche Erörterung eintritt oder durch sein Verhalten den Willen zum Weiterverhandeln in der Sache kundgibt. Werden nach dem letzten Wort lediglich Vorgänge behandelt, die auf die Sachentscheidung keinen Einfluss haben können, besteht kein Anspruch auf erneutes letztes Wort (vgl. Erwägungen zum Schutzzweck von § 258 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsdatum: 2015-06-09
Aktenzeichen: 1 StR 198/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 243 Abs 4 StPO, § 258 Abs 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 13. Januar 2015, Az: 7 KLs 713 Js 15164/13
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Negativmitteilung über eine Verständigung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.
Raum Rothfuß Jäger
Radtke Fischer