Negative declaratory action valued at full disputed claim

BGH IX ZR 257/14Bgh / Civil Chamber 909.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the defendant’s objection to the amount in dispute in the non-admission complaint proceedings. It held that a negative declaratory action is to be valued at the full amount of the claim the opponent asserts, without any deductive discount. The plaintiff law firm’s counterclaim did not lower the value, and any question whether the counterclaim made the declaratory action inadmissible was irrelevant to the valuation. The prior assessment of EUR 150,000 therefore stood.

Omnilex-Regeste

§ 3 ZPO; Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Die leugnende Feststellungsklage ist regelmäßig mit dem vollen Betrag des vom Gegner behaupteten Anspruchs zu bewerten, weil das obsiegende Urteil dessen „vernichtende Wirkung“ entfaltet; ein Feststellungsabschlag kommt nicht in Betracht. Die Erhebung einer Leistungswiderklage vermindert den Streitwert nicht. Ob die negative Feststellungsklage durch die Widerklage unzulässig geworden sein könnte, berührt die Wertbemessung grundsätzlich nicht, sofern nicht ausnahmsweise ein irrealer Anspruch behauptet wird (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 257/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-09

Aktenzeichen: IX ZR 257/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 9. Juni 2015, Az: IX ZR 257/14, Beschlussvorgehend BGH, 30. April 2015, Az: IX ZR 257/14, Beschlussvorgehend OLG Rostock, 3. November 2014, Az: 6 U 12/13vorgehend LG Schwerin, 13. Februar 2013, Az: 3 O 284/12, Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwertbemessung: Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beklagte wurde von den Mitgliedern einer Anwaltssozietät auf Feststellung verklagt, dass keine Anwaltshaftungsansprüche der Beklagten in Höhe von 150.000 € gegen die Sozietät aufgrund der anwaltlichen Beratung in einem Scheidungsverfahren bestünden. Widerklagend hat die Beklagte von der Anwaltssozietät die Zahlung von 10.000 € Schadensersatz begehrt. Der Klage wurde stattgegeben, die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen. Der Senat hat der Beklagten die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 150.000 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Beklagte am 24. Mai 2015 "Beschwerde" eingelegt.

II.

2 Das Schreiben der Beklagten vom 24. Mai 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 30. April 2015 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 2 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, nv Rn. 3). Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist binnen der in § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG analog bestimmten Frist eingelegt worden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - XI ZR 362/12, nv Rn. 2; vom 29. Juni 2011, aaO; vgl. zum Beginn der Frist Jäckel, BeckOK Kostenrecht, 2015, § 63 Rn. 31 für § 516 Abs. 3 ZPO). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedurfte die Beklagte hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung.

3 Doch besteht kein Anlass zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung. Bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 unter dem Stichwort Feststellungsklagen). Durch die Erhebung der Widerklage hat sich der Streitwert jedenfalls nicht verringert (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2003, 236 f). Ob die negative Feststellungsklage durch die Leistungswiderklage in Höhe des Klageantrags (10.000 €) unzulässig geworden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7d f), kann dahinstehen. Denn die Höhe des Streitwerts wird zumindest vorliegend von der Zulässigkeit der Klage nicht berührt.

4 Dass die Beklagte sich gegenüber den Klägern einer irrealen Forderung berühmt hätte (vgl. Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 unter dem Stichwort Feststellungsklagen), macht die Beklagte nicht geltend, wurde von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt und ergibt sich so nicht aus den Akten.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Schlagwörter

dispute valuenegative declaratory actioncounterclaimnon-admission complaintlegal fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's objection to the value assessment was admissible and justified

Extrahierter Entscheid

The objection was admissible but unfounded; the dispute value remained EUR 150,000.

Extrahierte Begründung

A negative declaratory action is valued at the full amount of the claim asserted by the opposing party, without a discount. The counterclaim did not reduce the value, and any possible inadmissibility of the declaratory action because of the counterclaim did not affect the amount in dispute.

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