Non-admission complaint inadmissible: value in consumer-protection injunction case

BGH I ZR 108/14Bgh / I. Zivilkammer07.05.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant bank challenged the OLG Nürnberg's refusal to allow revision in a consumer association injunction case concerning online advertising for a profit participation certificate. The BGH held the non-admission complaint inadmissible because the bank's economic interest in overturning the injunction did not exceed EUR 20,000. In consumer-protection collective actions, the mere commercial significance of the prohibited practice does not usually justify a higher value unless exceptional branch-wide importance is shown, which the bank failed to substantiate. Costs were imposed on the bank, and the complaint value was set at EUR 20,000.

Omnilex-Regeste

§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 3 ZPO; value of the complaint in a consumer-protection collective injunction action: the decisive factor is the appellant's economic interest in eliminating the prohibition. In proceedings under § 2 UKlaG, the general market significance of the challenged clause or practice is ordinarily not decisive, because consumer associations are to be protected from excessive cost risks. Only exceptionally may a higher value be fixed where the disputed practice has outstanding, branch-wide economic importance and the legal questions are of great, controversial significance; the appellant must substantiate such circumstances (consid. 5-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 108/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: I ZR 108/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 UKlaG, § 3 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG, § 1 WpHG, §§ 1ff WpHG, § 1 WpDVerOV, §§ 1ff WpDVerOV, § 4 Nr 11 UWG

Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 15. April 2014, Az: 3 U 2124/13, Urteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 8. Oktober 2013, Az: 7 O 2340/13

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Bewerbung von Genussscheinen durch eine Bank im Internet

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 15. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die beklagte Bank warb am 5. November 2012 im Internet für einen "Genussschein Solarpark F. O. ". Nach Ansicht des Klägers, des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V., verstießen die von der Beklagten dabei in den Abschnitten "Sicherheiten" und "Verzinsung" gemachten Angaben gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV).

2 Die vom Kläger deswegen gegen die Beklagte erhobene Klage auf Unterlassung der beanstandeten Werbung und Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen hatte vor dem Landgericht teilweise und vor dem Berufungsgericht im vollen Umfang Erfolg.

3 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Sie macht dabei auch geltend, der Beklagten würden durch die wegen ihrer Verurteilung erforderliche Änderung ihres Internetauftritts Kosten in Höhe von 23.800 € netto entstehen.

4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

5 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 4).

6 Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.

7 Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6). Im Streitfall hat die Beklagte aber nicht glaubhaft gemacht, dass die in Rede stehende Praxis für sie eine solche herausragende wirtschaftliche Bedeutung hat.

8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Schaffert Kirchhoff

Schwonke Feddersen

Schlagwörter

non-admission complaintvalue in disputeconsumer associationinjunctionadvertisingeconomic interestcostsonline advertising

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible given the value threshold under Section 26 No. 8 EGZPO

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the value of the appeal exceeded by the bank did not reach EUR 20,000.

Extrahierte Begründung

The relevant value is the appellant's economic interest in removing the injunction. In consumer-protection collective actions, the economic significance of the prohibited practice normally does not determine the value, and the bank did not show exceptional, branch-wide importance of the practice.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the non-admission complaint

Extrahierter Entscheid

The bank must bear the costs of the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

As the complaint was unsuccessful, costs follow the result.

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