Improper joinder of tax counts with wrong court

BGH 1 StR 578/14Bgh / I. Strafkammer20.05.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH partly upheld the defendant’s revision against the LG Hildesheim. The tax evasion convictions in counts 7 and 8 were annulled because the joinder and opening of those counts with the bribery case had not been validly effected; the LG lacked jurisdiction over those counts, which remained pending before the AG Hannover. The matter was referred back there. The conviction for bribery in six cases and the total sentence of three years and three months were left untouched. The defendant was ordered to pay the costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO; joining criminal cases involving both local and subject-matter competence. A joinder that changes not only territorial but also material competence cannot be effected by agreement of the courts under § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO. Where the cases are not all within the district of the higher-ranking court, joinder requires a decision of the common superior court under § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO. Absent such a decision, the receiving court does not acquire jurisdiction; any opening order based on the invalid joinder is devoid of legal effect. The defect leads to partial reversal only for the affected counts; the proceedings remain pending before the originally competent court (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 578/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-20

Aktenzeichen: 1 StR 578/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 2 S 2 StPO, § 13 Abs 2 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hildesheim, 12. Juni 2014, Az: 16 KLs 4242 Js 74138/09

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Verbindung von Strafsachen mit verschiedener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Juni 2014

a) in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und

b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen schuldig ist.

  1. Die Sache wird, soweit sie die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe betrifft, an das Amtsgericht Hannover verwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es ausgesprochen, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 63.149,65 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe, UA S. 71 ff.) hat wegen eines bestehenden Verfahrenshindernisses keinen Bestand. Das Landgericht Hannover war insoweit für die Entscheidung nicht zuständig.

3 Den Tatvorwürfen der Steuerhinterziehung lag eine Anklage an das Amtsgericht Hannover vom 31. Juli 2013 - 4242 Js - zugrunde. Zwar hat das Landgericht Hildesheim das beim Amtsgericht Hannover anhängige Verfahren übernommen, durch Beschluss vom 3. Februar 2014 zu dem bei ihm wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren verbunden und das Verfahren insoweit auch eröffnet. Der bezüglich der übernommenen Sache erlassene Eröffnungsbeschluss entbehrt jedoch - da die Anklage an das Amtsgericht Hannover gerichtet war - der notwendigen Grundlage. Er ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 3 StR 166/13, wistra 2013, 473; vom 25. April 2007 - 2 StR 25/07, wistra 2007, 306; vom 7. April 2005 - 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 und vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9 mwN).

4 Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen - wie hier - die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Celle - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH aaO). Daran fehlt es. Die Sache ist hinsichtlich der Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung nicht bei dem Landgericht Hildesheim rechtshängig geworden.

5 Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden Teilaufhebung, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht Hannover fortbesteht (vgl. BGH aaO). Das Verfahren ist danach noch beim Amtsgericht Hannover anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des Eröffnungsbeschlusses auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Da die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 6 StPO von Amts wegen zu beachten ist und eine Nachholung der Verbindungsentscheidung durch den Senat nicht erfolgen konnte (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 4 StR 562/13), ist die Sache daher, soweit sie die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht Hannover zu verweisen.

6 2. Das Verfahrenshindernis zieht die Teilaufhebung des Urteils in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe und die entsprechende Abänderung des Schuldspruchs nach sich. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7 3. Trotz der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten Bestand.

8 Die übrigen Einzelstrafen sind jeweils rechtsfehlerfrei festgesetzt; vom Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe sind sie nicht beeinflusst. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die für die Steuerdelikte verhängten Einzelgeldstrafen von 30 bzw. 120 Tagessätzen zu je 65 Euro zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und drei Monate gelangt wäre. Damit beruht der Strafausspruch nicht auf dem Rechtsfehler (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. April 2005 - 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 und vom 25. Juli 2001 - 2 StR 290/01).

9 Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass durch die Senatsentscheidung die vom Landgericht Hildesheim verhängte Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig wird, obwohl das Verfahren wegen der Tatvorwürfe in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe noch nicht abgeschlossen ist. Zwar wäre das Amtsgericht Hannover, an welches das Verfahren wegen dieser Taten verwiesen wird, nicht gehindert, bei Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten diesen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu verurteilen und dafür Einzelstrafen zu verhängen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Indes müsste sodann - unter Auflösung der durch die vorliegende Entscheidung rechtskräftig gewordenen Gesamtfreiheitsstrafe - erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der vom Amtsgericht Hannover neu verhängten und den sechs rechtskräftigen Einzelstrafen gebildet werden. Diese könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wiederum nicht höher sein als drei Jahre und drei Monate (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464).

10 Das Verbot der Schlechterstellung schützt somit den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, vor einer höheren Bestrafung. Es lässt auch eine Verfahrenseinstellung vor dem Amtsgericht Hannover nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO als sachdienlich erscheinen - eine Entscheidung, die der Senat selbst nicht treffen kann, da die Sache insoweit nicht bei ihm anhängig geworden ist.

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels besteht allein darin, dass die Verurteilung wegen zweier von acht Taten aufgehoben wird, ohne dass sich dies auf den Gesamtstrafausspruch auswirkt. Dieser geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 3 StR 347/04).

Rothfuß Jäger Radtke

Mosbacher Fischer

Schlagwörter

criminal joinderterritorial competencesubject-matter competencerevisionpartial reversalremandtax evasionbriberycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax evasion counts were validly joined and adjudicated by the LG Hildesheim despite the indictment being directed to the AG Hannover.

Extrahierter Entscheid

The convictions for counts 7 and 8 could not stand because the joinder and opening decision lacked a valid basis; those counts remained pending before the AG Hannover.

Extrahierte Begründung

A joinder affecting both local and subject-matter competence could not be made by agreement of the courts under § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO. Where the courts are not all within the district of the higher-ranking court, only the competent joint upper court may order joinder under § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO. That had not occurred, so the LG Hildesheim never acquired jurisdiction over the tax counts.

Kernrechtsfrage

Whether the judgment had to be set aside in part and the case transferred for the tax counts.

Extrahierter Entscheid

The judgment was set aside only insofar as it concerned counts 7 and 8, and those counts were referred to the AG Hannover.

Extrahierte Begründung

Because the procedural defect affected only the two tax counts and the case remained pending before the AG Hannover, partial annulment was sufficient; the case could be referred there for a proper decision on opening and merits.

Kernrechtsfrage

Whether the total custodial sentence had to be altered after the partial reversal.

Extrahierter Entscheid

The total sentence of three years and three months remained unchanged.

Extrahierte Begründung

The remaining individual sentences were lawful, and the court excluded that the lower court would have imposed a lower total sentence without the two tax-related fines. The sentencing outcome therefore did not depend on the error.

Kernrechtsfrage

How the costs of the revision were to be allocated.

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the costs of the appeal.

Extrahierte Begründung

The appeal succeeded only to a minor extent and did not affect the total sentence, so it was not unjust to impose the full costs on the defendant.

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