Manslaughter: reasons for a less serious case and sentencing

BGH 3 StR 638/14Bgh / III. Strafkammer16.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the prosecution's sentence-only appeal against a manslaughter conviction. It held that the trial court had lawfully accepted a less serious case under Section 213 Alt. 2 StGB and had sufficiently explained the sentence. The court emphasized that sentencing is for the trial judge, that only decisive factors must be stated in the reasons, and that a holistic assessment of mitigating and aggravating circumstances had been made. The six-year prison sentence remained unchanged. Appeal costs and the defendant's necessary expenses were imposed on the state.

Omnilex-Regeste

Art. 46 Abs. 1 and 2 StGB; Art. 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; Section 213 Alt. 2 StGB: review of a finding of a less serious case and of concrete sentencing. The trial court must weigh all relevant mitigating and aggravating circumstances overall; it is not required to discuss every conceivable factor expressly. In the reasons, it need only set out the decisive sentencing considerations. Appellate review intervenes only if the reasons do not permit review, are internally inconsistent, or the sentence departs from its function as fair culpability-based compensation. The same standards apply to the assessment of a less serious case and to the sentence within the applicable range.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 638/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-16

Aktenzeichen: 3 StR 638/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 Abs 1 StGB, § 46 Abs 2 S 1 StGB, § 213 Alt 2 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 5. August 2014, Az: 6 Ks 4/14

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Totschlag: Anforderungen an die Begründung eines minder schweren Falles und die konkrete Strafzumessung

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. August 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.

2 Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen. Dass das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 Alt. 2 StGB angenommen und die Strafe diesem Sonderstrafrahmen entnommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Strafzumessung im engeren Sinne einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.

3 1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlichrechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 25 mwN). Das gilt auch, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, juris Rn. 4).

4 Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

5 2. Daran gemessen ist weder die Annahme des Landgerichts, es liege ein sonst minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB vor, noch die Bemessung der Strafhöhe als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.

6 Zur Begründung der Annahme eines minder schweren Falles hat das Landgericht eine Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände vorgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139; S/S-Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 213 Rn. 13 f. mwN). Bei seiner Würdigung hat es keine wesentlichen und bestimmenden Umstände unberücksichtigt gelassen. Es hat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich "im Wesentlichen" geständig eingelassen hat, die dauerhaft beeinträchtigende Ehesituation zu einer psychischen Labilisierung und möglicherweise sogar zu einem Drogenrückfall geführt hatte, der Tatentschluss nach Enttäuschung über die Nichtrückkehr seiner Ehefrau spontan gefasst worden war und der Angeklagte nach der Tat, wenn auch auf Aufforderung seiner Ehefrau, einen Notruf getätigt hatte. Zu seinen Lasten hat es lediglich angeführt, dass der Angeklagte, wenn auch nicht einschlägig mit Delikten gegen Leib und Leben, mehrfach vorverurteilt ist. Auf dieser Grundlage ist die Bejahung eines minder schweren Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

7 Die genannten Umstände hat das Landgericht auch bei der konkreten Strafzumessung gegeneinander abgewogen. Dass es insoweit in den Urteilsgründen die Strafzumessungskriterien nicht nochmals wiederholt, sondern auf die vorangegangene Aufzählung verwiesen hat, stellt keinen Rechtsmangel dar.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the finding of a less serious case of manslaughter under Section 213 Alt. 2 StGB was legally erroneous

Extrahierter Entscheid

No. The trial court performed an overall assessment of all relevant circumstances and did not omit any decisive factors.

Extrahierte Begründung

A less serious case requires a holistic weighing of all relevant circumstances. The trial court credited partial confession, the strained marriage and resulting psychological destabilization, the spontaneous decision, and the post-offense emergency call, while considering prior convictions as an aggravating factor.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence of six years' imprisonment was tainted by sentencing error

Extrahierter Entscheid

No. The sentencing reasons were sufficient and the weighing of factors in the strict sense showed no reversible legal error.

Extrahierte Begründung

Sentencing is primarily for the trial judge. Appellate review intervenes only for legal error. The court need only state the decisive sentencing factors; it need not repeat them after the discussion of the less serious case.

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