Jurisdiction for compensation after acquittal on appeal

BGH 3 StR 437/12Bgh / III. Strafkammer26.05.2015Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH held that it was not the proper court to decide the applicant’s claim for compensation under the StrEG. Because the compensation question required examination of additional circumstances and of other proceedings and allegations not reviewed on appeal, the matter had to be decided by the trial court. The BGH therefore returned the case to the Landgericht Lüneburg for a decision under § 8 StrEG.

Omnilex-Regeste

§ 8 StrEG; Zuständigkeit für die Entschädigungsentscheidung nach abschließendem Revisionsurteil; Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für den Ausspruch über die Entschädigung nach dem StrEG besteht nur, wenn es die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat und über die Entschädigung auf Grundlage des feststehenden Sachverhalts selbst befinden kann. Erfordert die Prüfung der Entschädigungspflicht weitere tatsächliche Feststellungen, insbesondere zur Gesamtwürdigung der die Strafverfolgungsmaßnahmen auslösenden Umstände und zu nicht revisional überprüften Vorwürfen oder Verfahren, ist das Tatgericht berufen, die Entscheidung zu treffen (vgl. Erwägungen zu den außer in Betracht kommenden weiteren Verfahren und Tatvorwürfen).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 437/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-26

Aktenzeichen: 3 StR 437/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 StrEG, § 8 StrEG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 4. September 2014, Az: 3 StR 437/12, Urteilvorgehend EuGH, 10. Juli 2014, Az: C-358/13 und C-181/14, Urteilvorgehend BGH, 28. Mai 2013, Az: 3 StR 437/12, EuGH-Vorlagevorgehend LG Lüneburg, 26. Juni 2012, Az: 22 KLs 32/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfolgungsentschädigung: Zuständigkeit nach Freispruch in der Revisionsinstanz und Erforderlichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die Entschädigung gemäß § 8 StrEG an das Landgericht Lüneburg zurückgegeben.

Gründe

1 Der Senat hat den Antragsteller mit Urteil vom 4. September 2014 vom Vorwurf des unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln freigesprochen und seine weitergehende Revision - soweit er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden war - verworfen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Landgericht Lüneburg eine Entscheidung über die Verpflichtung beantragt, ihn für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Das Landgericht Lüneburg hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof, der für die Grundentscheidung nach § 2 StrEG zuständig sei, zur Entscheidung vorgelegt.

2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung gemäß § 8 StrEG vorliegend nicht zuständig.

Zwar besteht eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung gemäß § 8 StrEG, wenn er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, juris; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris). So muss sich die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, juris m.w.N.). Vorliegend muss diese Prüfung daher zum einen diejenigen angeklagten Tatvorwürfe berücksichtigen, die infolge der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2012 ausgesprochenen Strafverfolgungsbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (Blatt 21 Band VI). Zum anderen sind auch die weiteren gegen den Verurteilten geführten Strafverfahren 6101 Js 27927/11, 6101 Js 14190/11 und 6101 Js 14188/11 in diese Prüfung einzubeziehen. Die vorgenannten Verfahren haben möglicherweise Auswirkungen auf das Vorliegen einer Entschädigungspflicht, weil sie als Folge der im revisionsgegenständlichen Verfahren vollstreckten Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Verurteilten eingeleitet wurden (vgl. Blatt 154 f. Band VII). Auch bezüglich des Steuerstrafverfahrens, auf das der Verurteilte ausdrücklich Bezug nimmt (Blatt 149 Band VII), ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Relevanz für die Feststellung des Bestehens einer Entschädigungspflicht gegeben ist (Blatt 154 Band VII). Die Beurteilung dieser Fragen obliegt dem Tatgericht, weil die zugrundeliegenden Verfahren und Tatvorwürfe nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, juris m.w.N.).”

3 Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer Pfister Huber

Gericke Spaniol

Schlagwörter

compensationcriminal procedurejurisdictionacquittalremandfactual findings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which court must decide compensation under § 8 StrEG after the BGH's final criminal judgment?

Extrahierter Entscheid

The BGH is not competent here; because further factual assessment is needed, the matter must be decided by the trial court.

Extrahierte Begründung

Although the BGH can decide compensation when it has rendered the final terminating decision, that competence ends where the assessment depends on additional findings about the full circumstances that triggered the prosecution measures. Those findings belong to the trial court.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.