Bebauungsplan may regulate room arrangement for passive immissionsschutz

BVerwG 4 BN 8/15Bverwg / 4. Abteilung26.05.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the applicant’s complaint against denial of leave to appeal. It held that no question of fundamental significance was shown under § 132(2) No. 1 VwGO because existing case law already answers whether a zoning plan may prohibit certain habitable rooms as a passive noise-protection measure under § 9(1) No. 24 BauGB. The court referred to its earlier decisions accepting passive sound insulation and room-arrangement measures as permissible. The applicant was ordered to bear the costs, and the dispute value was fixed at EUR 20,000.

Omnilex-Regeste

§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; passive Immissionsschutz im Bebauungsplan; Festsetzungen über die Anordnung von (Aufenthalts-)Räumen können als Maßnahme des passiven Schallschutzes zulässig sein. Der Senat bekräftigt, dass nicht nur bauliche Schutzvorkehrungen wie Schallschutzfenster oder immissionshemmende Außenwände, sondern auch Regelungen zur Lage und Nutzung von Wohn- und Schlafräumen von der Norm gedeckt sein können, wenn sie der Sicherung gesunder Wohnverhältnisse dienen (vgl. insb. consid. 3). Eine Grundsatzrüge genügt nur, wenn eine bisher ungeklärte, entscheidungserhebliche Bundesrechtsfrage dargelegt wird; fehlt es daran, ist die Beschwerde unbegründet.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 8/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-26

Aktenzeichen: 4 BN 8/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 Nr 24 BauGB

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Dezember 2014, Az: 15 N 12/2321, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Immissionsschutz im Bebauungsplan; Festsetzung von (Aufenthalts-)Räumen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich vorliegend nicht.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die Festsetzung der Unzulässigkeit "schutzwürdiger Aufenthaltsräume" (z.B. Schlafen, Wohnzimmer, Kinderzimmer etc.) als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes in einem Bebauungsplan ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB findet,

ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten (vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - juris Rn. 3). Nach dem Beschluss des Senats vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 - (BVerwGE 80, 184 <186>) können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in einem Bebauungsplan u.a. Maßnahmen des passiven Schallschutzes festgesetzt werden, wie etwa der Einbau von Doppel- bzw. Schallschutzfenstern oder die immissionshemmende Ausführung von Außenwänden eines Gebäudes (ebenso: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <260>; Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 - ZfBR 2012, 578). Im Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - (BVerwGE 128, 238 Rn. 14 f.) hat der Senat § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Rechtsgrundlage angeführt, wenn in dicht besiedelten Gebieten die Einhaltung der nach dem Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) erforderlichen Abstände ausscheidet und durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. In diesem Zusammenhang hat er es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung als vereinbar angesehen, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebietes auch deutlich über den einschlägigen Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Diese Ausführungen sind im Schrifttum (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 9 Rn. 208; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 144; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2015, § 9 Rn. 64; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 9 Rn. 186; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 9 Rn. 460; Spannovsky, in: Spannovsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 105) zu Recht als Beleg dafür angesehen worden, dass Festsetzungen über die Anordnung von (Aufenthalts-)Räumen auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 3 BauGB als Rechtsgrundlage gestützt werden können. Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat angenommen, dass es sich bei der Festsetzung über Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie die Anordnung der Wohn- und Schlafräume durch Nr. 10 der textlichen Festsetzungen des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans um eine Maßnahme des passiven Immissionsschutzes handele, die von § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 2 und 3 BauGB gedeckt sei (UA S. 12). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

zoning planpassive noise protectionfundamental significanceroom arrangementcostsdispute value

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint shows a question of fundamental significance under § 132(2) No. 1 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not identify an unresolved, decisive federal-law question requiring revision.

Extrahierte Begründung

The asserted issue could be answered from existing case law; the complaint failed to demonstrate a need for clarification in the general interest.

Kernrechtsfrage

Whether a zoning plan may base a prohibition of certain habitable rooms on § 9(1) No. 24 BauGB as passive immissions protection.

Extrahierter Entscheid

Yes. The Senate’s case law accepts passive noise-protection measures under § 9(1) No. 24 BauGB, including room arrangement and protective building features.

Extrahierte Begründung

Prior decisions allowed passive sound insulation measures and, where separation distances are impossible, technical/building precautions ensuring healthy living conditions; this supports room-arrangement requirements as a passive protection measure.

Kernrechtsfrage

Costs and value in dispute for the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant bears the costs; the dispute value is set at EUR 20,000.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party rule; the value was fixed under the GKG provisions cited by the court.

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