Probation denial must address therapeutic treatment and prognosis

BGH 4 StR 89/15Bgh / Criminal Chamber 406.05.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant was convicted by the LG Essen to a total prison sentence of two years for multiple pornography offenses, including cases involving child sexual abuse. On revision, the BGH held that the refusal to grant probation was insufficiently reasoned because the trial court did not consider whether a therapy order could stabilize the prognosis under § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB. The court also found the denial of special circumstances under § 56 Abs. 2 StGB defective. The conviction itself remained otherwise intact; the case was remitted to another criminal chamber of the LG Essen for a new decision on probation and costs.

Omnilex-Regeste

§ 56 Abs. 1, 2 StGB; § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Refusal of suspension of a custodial sentence on probation requires a legally sufficient prognosis and overall assessment of offense and offender personality. If the offender declares willingness to undergo therapy, the trial court must consider whether a therapeutic condition can secure a positive prognosis and reduce relapse risk. A prognosis may not be denied without addressing the possibility of using the pressure of a probation-revocation threat to ensure treatment compliance (consid. 4). Where the prognosis under § 56 Abs. 1 StGB is not faultlessly justified, the subsequent denial of special circumstances under § 56 Abs. 2 StGB is likewise flawed (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 89/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-06

Aktenzeichen: 4 StR 89/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB, § 56c Abs 3 Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 5. November 2014, Az: 25 KLs 30/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafaussetzung zur Bewährung: Sozialprognose bei Einwilligung des wegen eines Sexualdelikts Angeklagten in eine Sexualtherapie

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. November 2014 insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften in 27 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2 Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hat, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

3 1. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Ihm kommt bei der Beurteilung der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - 4 StR 699/10, Rn. 11 mwN).

4 Im vorliegenden Fall weist die Begründung der Strafkammer jedoch einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf, weil sie sich nicht mit der Frage befasst hat, ob die Weisung, sich einer sexualtherapeutischen Therapie zu unterziehen (§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB), zu einer noch ausreichenden positiven Sozialprognose führen kann. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bereit erklärt, eine Therapie zu machen, und hat in der Justizvollzugsanstalt an einer Gesprächsgruppe teilgenommen. Die Strafkammer hat demgegenüber „den Eindruck gewonnen, dass es nicht zu einer gedanklichen Auseinandersetzung mit den Taten und ihren Ursachen beim Angeklagten gekommen ist und eine ernsthafte Motivation zum Beginn einer therapeutischen Aufarbeitung nicht besteht". Es kann dahinstehen, ob dieser Eindruck des Tatrichters ausreichend mit Tatsachen belegt ist. Denn auch in diesem Fall hätte die Strafkammer in Betracht ziehen müssen, die Zusage des Angeklagten, sich einer Therapie zu unterziehen, durch eine Weisung nach § 56c Abs. 3 StGB abzusichern. Gerade angesichts seines von der Kammer unterstellten taktischen Verhaltens wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte unter dem Druck der Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB) zur Durchführung einer Therapie bewogen werden und damit der Rückfallgefahr hinreichend begegnet werden kann.

5 2. Schließlich begegnet auch die Begründung, mit welcher besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint wurden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6 Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, „nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände schon aufgrund des längeren Tatzeitraums und der Vielzahl der begangenen Taten nicht vor". Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung den Anforderungen, die an die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit zu stellen sind, in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich noch gerecht wird. Das Landgericht hat zwar auf eine Strafe erkannt, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht und bei der die Begründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB regelmäßig geringer sind (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 4 StR 389/03, StV 2004, 479). Bei der Beurteilung ist jedoch auch von Bedeutung, ob erwartet werden kann, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 323/06, NStZ-RR 2006, 375, 376 mwN). Da die Strafkammer hier schon die ungünstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet hat, ist auch die Verneinung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB mit einem Mangel behaftet.

7 Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Bender

Schlagwörter

probationsocial prognosistherapy ordersexual offensesrelapse riskspecial circumstancesremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to suspend the prison sentence on probation was properly reasoned despite the defendant's willingness to undergo sexual therapy.

Extrahierter Entscheid

The refusal could not stand because the court failed to consider whether a therapeutic condition under § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB could still support a sufficiently positive prognosis.

Extrahierte Begründung

The trial court had a wide prognostic discretion, but it had to address whether a therapy order could secure the defendant's stated willingness to undergo treatment and counter relapse risk, especially given the assumed tactical behavior and the possible pressure of probation revocation.

Kernrechtsfrage

Whether special circumstances under § 56 Abs. 2 StGB were adequately denied.

Extrahierter Entscheid

The denial of special circumstances was also defective because it rested only on the duration of offending and number of offenses, without a legally sufficient overall assessment of offense and offender personality.

Extrahierte Begründung

Because the negative prognosis under § 56 Abs. 1 StGB was not properly justified, the subsequent denial of special circumstances was likewise tainted by the same defect.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.