State treasury's appeal against interpreter cost reimbursement inadmissible

BGH XII ZB 624/13Bgh / Civil Chamber 1215.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a family-law custody proceeding, the state treasury challenged reimbursement of interpreter fees incurred by a guardian ad litem when speaking with the mother. The family court had allowed the costs to be paid, and the regional court upheld that result. The Federal Court of Justice held that the legal complaint was not statutorily available because the dispute concerned taxation of interpreter costs under the JVEG, not the guardian ad litem’s flat fee. The fact that the complaint had been incorrectly admitted below did not create a further instance.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG; statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung für einen vom Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetscher. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung von Dolmetscherkosten nach §§ 1, 4 JVEG ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht eröffnet. Maßgeblich ist der Verfahrensgegenstand: Nicht die Vergütung des Verfahrensbeistands, sondern die selbständige Festsetzung der Dolmetscherkosten ist angefochten. Die (fehlerhafte) Zulassung eines unstatthaften Rechtsmittels vermag keine gesetzlich nicht vorgesehene zusätzliche Instanz zu begründen (vgl. Rn. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 624/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-15

Aktenzeichen: XII ZB 624/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 4 S 3 JVEG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2013, Az: 5 WF 249/13, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 26. März 2013, Az: 460 F 9343/12

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Familiensache: Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen die Erstattung der Kosten eines durch einen Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetschers

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen.

Wert: 335 €

Gründe

I.

1 Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von 334,80 € (netto) beglichen worden ist.

2 Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4 Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden, vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß §§ 1, 4 JVEG handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.

5 Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Schlagwörter

family lawguardian ad liteminterpreter costscost taxationadmissibilitylegal complaintstate treasury

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the state's legal complaint against the reimbursement of interpreter costs was admissible under § 4(4) sentence 3 JVEG.

Extrahierter Entscheid

The legal complaint was inadmissible because the dispute concerned a reminder against the taxation of interpreter costs under the JVEG, for which no appeal to the Federal Court of Justice lies.

Extrahierte Begründung

The appealed issue was the taxation of the interpreter's costs, not the guardian ad litem's flat fee. Under § 4(4) sentence 3 JVEG, no complaint to a federal supreme court is available against the appellate decision in such a matter. The correctness of the taxation is irrelevant for admissibility.

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