Suspended sentence requires prior review of § 56(1) StGB

BGH 2 StR 424/14Bgh / II. Strafkammer09.04.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a Bonn Regional Court judgment for especially aggravated robbery/extortion with dangerous bodily injury. The Federal Court of Justice amended the conviction to especially aggravated extortion in concurrence with dangerous bodily injury, clarified that the total sentence of one year and eleven months included the fines from the earlier Bonn local court penalty order after dissolving the prior total monetary penalty, and otherwise rejected the sentence complaint. However, the court found legal error in the denial of probation because the lower court had not first examined the prerequisites of § 56(1) StGB before relying on § 56(2) StGB. That part was set aside and remitted.

Omnilex-Regeste

§ 56 Abs. 1, 2 StGB; probation for custodial sentences up to two years: the prerequisites of § 56(1) StGB, especially a favorable prognosis, must always be examined first; only thereafter may special circumstances under § 56(2) StGB justify suspension. Factors relevant to § 56(2) may overlap with prognostic elements, but this does not dispense with the sequential review requirement (consid. 9). A conviction may be amended on appeal where the factual findings already establish the elements of the more specific offense and no worse defense is possible. Where a lower court sentence is merged into a total sentence, the appellate court may merely clarify the dispositive formula if the substantive sentencing result remains unchanged.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 424/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-09

Aktenzeichen: 2 StR 424/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 30. Juni 2014, Az: 21 KLs 6/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafaussetzung zur Bewährung: Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2014

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Auflösung und Wegfall der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 - 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14 - und Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Strafbefehl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt ist,

c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014, Az: 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, einer Klarstellung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 2. Dezember 2013 nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen P. , der 500 Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und sich auf dem Nachhauseweg befand. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer Spielzeugpistole und ließ sich dessen Geld aushändigen. Danach schlug der Angeklagte den Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch dieser eine Platzwunde erlitt.

3 Das Landgericht hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

II.

4 1. Der Senat ändert den Schuldspruch so ab, wie es aus der Entscheidungsformel ersichtlich ist.

5 Der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt hier auch dessen Verwendung im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Im Sinne dieser Vorschrift verwendet ist das gefährliche Werkzeug auch noch nach deren Vollendung, solange die Tat - wie hier - jedenfalls noch nicht beendet ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 18).

6 § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

7 2. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Strafzumessung richtet. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ist nur die Klarstellung geboten, dass die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 unter Auflösung und Wegfall der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind.

8 3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand.

9 § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 232/14, NJW 2014, 3797 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Versagung der Strafaussetzung auf dem Rechtsfehler beruht.

Fischer Cierniak Krehl

Eschelbach Ott

Schlagwörter

probationcustodial sentenceappealrobberydangerous bodily injurysentencingtotal sentencerevision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction had to be qualified as especially aggravated extortion in concurrence with dangerous bodily injury rather than aggravated extortion.

Extrahierter Entscheid

The conviction was amended to especially aggravated extortion in concurrence with dangerous bodily injury.

Extrahierte Begründung

Using the dangerous weapon for the bodily injury also counted as use within § 250(2) No. 1 StGB; the weapon was still used while the offense was not yet completed.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence and overall sentence calculation required clarification after incorporation of the Bonn local court penalty order.

Extrahierter Entscheid

The sentence was clarified so that the defendant received a total custodial sentence of one year and eleven months after setting aside the earlier total monetary penalty and incorporating the individual fines.

Extrahierte Begründung

Only a clarifying correction of the overall sentencing formula was necessary; no substantive error in the sentence itself was found.

Kernrechtsfrage

Whether denial of suspension of sentence on probation could stand.

Extrahierter Entscheid

The refusal to suspend execution of the custodial sentence was set aside and remitted for a new decision.

Extrahierte Begründung

In deciding probation for a prison term of up to two years, the court must first examine the requirements of § 56(1) StGB; only then may § 56(2) StGB be applied. The appellate court could not exclude that the refusal was based on this legal error.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.