Higher guardianship fee rate denied for non-care-focused education

BGH XII ZB 558/14Bgh / Civil Chamber 1225.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the guardianship association's legal complaint against the regional court's fee decision. The dispute concerned whether the caregiver's economics degree from 1977 or her later training as an industrial clerk with a statistics specialization justified the highest hourly rate under the guardianship remuneration statute. The court held that an increased rate requires education whose core is directed to guardianship-relevant knowledge; incidental relevance is not enough. On the facts found by the lower court, neither qualification met that standard. The complaint was therefore dismissed, and the costs of the legal complaint were imposed on the further participant 2.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG; increased guardianship remuneration requires that the completed education be substantively directed to knowledge usable in guardianship work. It is insufficient that guardianship-relevant content is only conveyed incidentally or at the margins. Whether such knowledge was imparted is subject to the trial court's assessment, reviewable only for errors of law, incomplete findings, or violation of experience rules (consid. 3 f.). An academically or vocationally oriented curriculum with merely peripheral legal or administrative elements does not justify the highest hourly rate if its core lies elsewhere.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 558/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: XII ZB 558/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG, § 74 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 24. September 2014, Az: 1 T 705/13vorgehend AG Leipzig, 19. August 2013, Az: 533 XVII 1980/11

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz bei 1977 erworbenem Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" an der Fachschule für Ökonomie

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. September 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 59 €

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 2 (ein Betreuungsverein) die Festsetzung einer Vergütung für die von ihm mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte Beteiligte zu 1 auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Beteiligten zu 1 im Jahre 1977 an der Fachschule für Ökonomie mit Studienabschluss "Ökonom" in der Fachrichtung "Rechnungsführung und Statistik" erworbene Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.

3 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

4 Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Beteiligten zu 1 keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).

5 Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass das von der Beteiligten zu 1 absolvierte Studium mathematisch ausgerichtet war und nach dem im Verfahren vorgelegten Abschlusszeugnis eine Ausbildung in den Fächern Marxismus-Leninismus, Körpererziehung, Russisch, Deutsch, Kulturtheoretik/Ästhetik, Mathematik, Statistik, Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung, Rechtsfragen und Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft, technologisches Grundwissen, sozialistische Arbeitswissenschaften, sozialistische Volkswirtschaft sowie sozialistische Betriebswirtschaft zum Inhalt hatte. Aufgrund dieser Feststellungen, die von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen werden, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht, auch im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Stundenplan des Studiengangs, die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse durch diese Ausbildung verneint hat.

6 2. Die von der Beteiligten zu 1 abgeschlossene Ausbildung mit Anerkennung als Industriekauffrau mit der Spezialisierung "Statistik" begründet ebenfalls keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. Auch insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch diese Ausbildung keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 mwN).

7 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Schlagwörter

guardianship remunerationhourly ratevocational trainingacademic degreeeducational relevancelegal complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the caregiver's 1977 economics degree justified the highest hourly rate under § 4(1) sentence 2 no. 2 VBVG.

Extrahierter Entscheid

No. The degree did not primarily convey knowledge useful for guardianship, so the increased rate was not warranted.

Extrahierte Begründung

An enhanced hourly rate requires that the education be focused in its core on guardianship-relevant knowledge; incidental coverage is insufficient. The lower court's factual findings showed a mathematically oriented curriculum, and this assessment was not legally flawed.

Kernrechtsfrage

Whether the caregiver's training as an industrial clerk with a specialization in statistics justified an increased hourly rate.

Extrahierter Entscheid

No. That training also did not impart guardianship-relevant knowledge.

Extrahierte Begründung

The appellate court correctly found that this vocational training lacked the necessary subject matter connection to guardianship work.

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