Higher hourly rate for guardian's compensation denied

BGH XII ZB 559/14Bgh / Civil Chamber 1225.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the Rechtsbeschwerde of the guardianship association. It held that the professional guardian's studies in economics and her training as an industrial clerk with a statistics specialization did not justify the highest compensation rate under the VBVG, because the education was not primarily geared to guardianship-relevant knowledge. The lower court's assessment was upheld as legally sound. The proceeding was declared court-fee free; costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG; requirements for the higher hourly rate of a professional guardian: A higher compensation rate presupposes that the completed training is, in its core area, oriented toward conveying guardianship-relevant knowledge. It is not sufficient that such knowledge is merely incidentally or marginally included in the curriculum. The decisive factor is whether a substantial part of the training is devoted to knowledge useful for guardianship and whether that knowledge clearly goes beyond basic understanding (consid. 3-5). The assessment of whether these requirements are met is a matter of value judgment by the trial court and is only limitedly reviewable on Rechtsbeschwerde for errors of law, incomplete findings, or violation of general standards.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 559/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: XII ZB 559/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 BGB, §§ 1896ff BGB, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG

Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 8. Oktober 2014, Az: 1 T 145/14vorgehend AG Leipzig, 13. November 2013, Az: 536 XVII 1754/12

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Berufsbetreuervergütung: Erhöhter Stundensatz für einen Betreuer mit dem Fachschulabschluss "Ökonom" und der Ausbildung zum Industriekaufmann

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. Oktober 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 622 €

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 2 (ein Betreuungsverein) die Festsetzung einer Vergütung für die von ihm mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte Beteiligte zu 1 auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Beteiligten zu 1 im Jahre 1977 an der Fachschule für Ökonomie mit Studienabschluss "Ökonom" in der Fachrichtung "Rechnungsführung und Statistik" erworbene Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.

3 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

4 Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Beteiligten zu 1 keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).

5 Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass das von der Beteiligten zu 1 absolvierte Studium mathematisch ausgerichtet war und nach dem im Verfahren vorgelegten Abschlusszeugnis eine Ausbildung in den Fächern Marxismus-Leninismus, Körpererziehung, Russisch, Deutsch, Kulturtheoretik/Ästhetik, Mathematik, Statistik, Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung, Rechtsfragen und Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft, technologisches Grundwissen, sozialistische Arbeitswissenschaften, sozialistische Volkswirtschaft sowie sozialistische Betriebswirtschaft zum Inhalt hatte. Aufgrund dieser Feststellungen, die von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen werden, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht, auch im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Stundenplan des Studiengangs, die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse durch diese Ausbildung verneint hat.

6 2. Die von der Beteiligten zu 1 abgeschlossene Ausbildung mit Anerkennung als Industriekauffrau mit der Spezialisierung "Statistik" begründet ebenfalls keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. Auch insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch diese Ausbildung keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 mwN).

7 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Schlagwörter

guardianship compensationhourly rateprofessional guardianvocational traininghigher remunerationjudicial reviewcurriculum relevance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the guardian's education justified the highest hourly rate under § 4(1) sentence 2 no. 2 VBVG

Extrahierter Entscheid

The education did not mainly convey guardianship-relevant knowledge; therefore the highest hourly rate was not justified.

Extrahierte Begründung

An increased rate requires that the training be oriented in its core to guardianship-relevant knowledge. The academic program and industrial clerk training were mathematically oriented and did not provide such core content.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the lower court's compensation decision should succeed

Extrahierter Entscheid

The lower court's assessment was legally unobjectionable.

Extrahierte Begründung

The factual findings were complete and free of legal error, and the legal standard for an increased compensation rate was correctly applied.

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