Repeated breach of probation instruction may constitute multiple offenses

BGH 4 StR 600/14Bgh / Criminal Chamber 425.03.2015Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a conviction for violating a probation instruction. It held that the earlier 60-day fine from the Gelsenkirchen criminal order was amenable to concurrent sentencing, requiring a hardship adjustment. It also clarified that the defendant’s later, temporally separated violations of the same instruction were separate offenses in real concurrence, not a single continuing offense. The court reduced the prison sentence from one year to ten months and otherwise dismissed the revision. Costs of the revision and the private prosecutor’s necessary expenses were imposed on the defendant.

Omnilex-Regeste

§ 55 StGB; § 145a StGB; repeated breaches of the same instruction during supervisory release: real concurrence or natural unit of action; hardship adjustment for later-avoidable aggregate sentencing. Repeated violations of a supervision instruction over a longer period are in principle to be treated as several acts under § 145a StGB, unless the rules on natural or legal unit of action apply (consid. 4). If the conduct is interrupted by a temporal Zäsur, later breaches are separate offenses and may be included in aggregate sentencing with earlier sanctions (consid. 3, 5). Where the appellate court can exclude a larger reduction, it may itself effect the hardship adjustment and fix the sentence accordingly under § 354 Abs. 1 StPO (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 600/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: 4 StR 600/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 68b StGB, § 145a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 4. September 2014, Az: 25 KLs 47/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Verstoß gegen gegen eine Weisung der Führungsaufsicht über einen längeren Zeitraum: Realkonkurrenz oder Handlungseinheit

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. September 2014 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die Geldstrafe von 60 Tagesätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2013, die der Angeklagte im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig verbüßt hat, gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 StGB) und dass daher ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00).

3 Der abgeurteilte Weisungsverstoß war entgegen der Auffassung des Landgerichts im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits beendet (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 7). Insbesondere lag nicht etwa ein einheitlicher Verstoß gegen die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB wirksam erteilte Weisung darin, dass sich der Angeklagte von „Oktober/November 2012" bis April 2013 häufig in der Wohnung seines Bekannten F. und dessen Lebensgefährtin aufhielt, dort zunächst „fast jede Nacht" und später „immer mal wieder" übernachtete und, soweit er sich dort aufhielt, Umgang mit der dort wohnhaften, damals drei Jahre alten Nebenklägerin hatte:

4 Verstößt ein Täter über einen längeren Zeitraum immer wieder bzw. ständig gegen eine Weisung der Führungsaufsicht, so ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob eine oder mehrere Taten des § 145a StGB vorliegen. Mehrere Verstöße gegen dieselbe Weisung stehen regelmäßig in Realkonkurrenz, sofern nicht die Grundsätze über die natürliche oder rechtliche (tatbestandliche) Handlungseinheit eingreifen (vgl. LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 39; Sternberg/Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 13; NK-Schild/Kretschmer, StGB, 4. Aufl., § 145a Rn. 22, jeweils mwN).

5 Die angeklagte und abgeurteilte Tat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte - neben weiteren mitgeteilten Verstößen - im Dezember 2012 weisungswidrig mit der Nebenklägerin in der Wohnung „alleine (...) aufhältig war" (S. 4 der Anklageschrift vom 14. Oktober 2013) bzw. „zeitweilig alleine auf M. " aufpasste" (UA 10), war spätestens beendet, als der Angeklagte im Folgejahr „um Karneval herum" nach einem Streit auszog und danach nur noch gelegentlich in der Wohnung übernachtete. Jedenfalls solche weiteren Weisungsverstöße der Kontaktpflege mit der Nebenklägerin, die erst nach der zeitlichen Zäsur durch den Auszug des Angeklagten erfolgten, stehen danach zu dem abgeurteilten Weisungsverstoß in Realkonkurrenz. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hätte somit bei Erlass des Strafbefehls am 22. Februar 2013 über den später durch das Landgericht Essen abgeurteilten Weisungsverstoß mitentscheiden können.

6 Der Senat kann den Härteausgleich selbst vornehmen, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht unter den gegebenen Umständen von der verhängten Freiheitsstrafe mehr als zwei Monate als Härteausgleich in Abzug gebracht hätte (vgl. §§ 39, 43, 54 StGB). Er setzt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zehn Monate fest (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00).

7 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

8 3. Eine (erneute) Beiordnung des Vertreters der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, da sich die durch das Landgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 vorgenommene Bestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00, NStZ 2000, 552, 553 mwN).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Franke Bender

Schlagwörter

probation supervisionrepeated offensereal concurrenceaggregate sentencinghardship adjustmentrevisioncostssentence reduction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prior fine would have required a hardship adjustment in sentencing because it was eligible for aggregate sentencing.

Extrahierter Entscheid

Yes. The earlier 60-day fine from the Gelsenkirchen criminal order was aggregate-sentencing eligible, so a hardship adjustment had to be made.

Extrahierte Begründung

The district court failed to account for § 55 StGB. The earlier penalty had already been fully served by substitute imprisonment and should have been included in the sentencing balance.

Kernrechtsfrage

Whether the repeated breaches of the supervision instruction formed a single continuing offense or multiple offenses in real concurrence.

Extrahierter Entscheid

The breach had already ended before the later conduct; later contact violations after the temporal break were in real concurrence and could have been considered with the earlier offense.

Extrahierte Begründung

Repeated violations of the same instruction are generally assessed under the rules on multiple offenses. Here, a temporal break occurred when the defendant moved out after Carnival, so the later conduct was separate.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence should be reduced on revision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court fixed the prison sentence at ten months after making the hardship adjustment itself.

Extrahierte Begründung

The court could determine the adjustment itself because only a limited reduction was necessary and a greater deduction by the lower court was excluded.

Kernrechtsfrage

Costs of the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the costs of his appeal and the necessary expenses of the private prosecutor in the revision instance.

Extrahierte Begründung

The revision succeeded only to a minor extent, which did not justify relieving the defendant of costs.

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