Attempted aggravated extortion subsumed by completed aggravated extortion

BGH 4 StR 612/14Bgh / Criminal Chamber 425.03.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH partially granted the defendant’s revision against a Landgericht Bielefeld judgment. The Court held that, where a single victim is attacked, attempted especially aggravated extortion under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB is absorbed by completed aggravated extortion under § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. The conviction was therefore corrected to aggravated extortion only. The two-year-nine-month prison sentence was left untouched because the lower court had already used a mitigated sentencing range and had not increased the sentence due to the erroneous concurrence finding. The defendant also had to bear the costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 1 StGB; Konkurrenz zwischen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung bei Angriff auf ein einziges Opfer. Wird bei einem einheitlichen Angriff auf ein Opfer lediglich ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt, so tritt der Versuch nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 StGB zurück. Die tateinheitliche Verwirklichung beider Qualifikationen ist dann rechtlich nicht selbständig neben der Vollendung zu erfassen. Eine Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz bei zutreffender Konkurrenzbewertung auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 612/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: 4 StR 612/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB, § 255 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 10. September 2014, Az: 2 KLs 401 Js 229/14 - 26/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Schwere räuberische Erpressung: Einsatz einer nicht geladenen Gasdruckpistole bei einem Raubüberfall; Konkurrenzverhältnis zum Versuch

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte einen Raubüberfall auf eine Zweigstelle der Sparkasse, wobei er eine mit Stahlkugeln geladene C02-Gasdruckpistole als Drohmittel einsetzte. Während der Angeklagte davon ausging bzw. für möglich hielt, dass die Gasdruckpatrone der Pistole gefüllt war, war die Patrone tatsächlich leer und die Waffe daher nicht schussbereit.

3 Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Fällen, in denen sich der Angriff nur gegen ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, BGHR § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5; vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389). Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.

4 Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da das Landgericht die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung die angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.

5 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Franke Bender

Schlagwörter

aggravated extortionattemptconcurrencesentencecostsrevision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether attempted aggravated extortion remains in concurrence with completed aggravated extortion when only one victim is attacked.

Extrahierter Entscheid

The attempted particularly aggravated extortion falls away behind the completed aggravated extortion; only the completed offense remains.

Extrahierte Begründung

For a single-victim attack, the attempt under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB is absorbed by the completed aggravated offense under § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, following the Court's prior case law on comparable situations.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence must be reduced after the conviction is corrected.

Extrahierter Entscheid

No reduction is warranted; the sentence remains unchanged.

Extrahierte Begründung

The lower court used a mitigated sentencing framework and did not aggravate the sentence based on the mistaken concurrence finding, so a lower sentence can be excluded.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs after only minor success on appeal.

Extrahierter Entscheid

The defendant is not partially relieved from the costs and expenses caused by the appeal.

Extrahierte Begründung

The partial success of the appeal was too minor to justify cost relief under § 473 Abs. 4 StPO.

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