Failure to disclose plea talks with co-defendant not prejudicial

BGH 4 StR 587/14Bgh / Criminal Chamber 425.02.2015Dismissed

Zusammenfassung

The BGH dismissed the defendant's revision against the LG Münster judgment. The court found no legal error on the merits. It also rejected the complaint based on § 243(4) sentence 1 StPO: any plea discussions had only concerned the co-defendant's counsel, and the revision did not show that the defendant was affected or would have changed his defense if fully informed. The defendant must bear the costs of the revision.

Regest

§ 243 Abs. 4 S. 1 StPO; Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche bei ausschließlich Mitangeklagten betreffenden Erörterungen; revisionsrechtliche Relevanz nur bei Beeinträchtigung eigener Verfahrensrechte. Unterbleibt oder ist unzureichend protokolliert die Mitteilung von Gesprächen, die lediglich zwischen Gericht und Verteidiger eines Mitangeklagten geführt wurden, ist der nicht beteiligte Angeklagte grundsätzlich nicht beschwert. Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn nachvollziehbar dargetan ist, dass gerade sein Verteidigungsverhalten durch die fehlende Information beeinflusst werden konnte (vgl. § 337 Abs. 1 StPO; consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 587/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-25

Aktenzeichen: 4 StR 587/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 337 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Münster, 24. Juni 2014, Az: 1 KLs 83 Js 3977/13 (8/14)

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision in Strafsachen: Unzureichende Mitteilung über Verständigungsgespräche mit einem Mitangeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in elf Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, und wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die auf die Sachrüge und auf eine Verfahrensrüge gestützt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2 Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3 Auch die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch. Nach dem Revisionsvorbringen hat in Bezug auf den Revisionsführer kein Verständigungsgespräch stattgefunden, sondern lediglich mit dem Verteidiger des Mitangeklagten D. . Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. BVerfG, StV 2014, 649; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14 Rn. 4; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516). Dass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten Inhalts des mit dem Verteidiger des Mitangeklagten geführten Verständigungsgesprächs sein Prozessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich solche Kenntnis auf sein Verteidigungsverhalten hätte auswirken können.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

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