Revision partly rejected in dangerous bodily injury case

BGH 2 StR 428/14Bgh / II. Strafkammer11.02.2015Partially Granted

Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Marburg Regional Court of dangerous bodily injury and sentenced to four years' imprisonment, with an adhesion award of EUR 25,000 plus interest to the injured party. On his appeal on points of law, the Federal Court of Justice rejected the challenge to the conviction and sentence as unfounded. It did not decide the adhesion ruling and appeal costs yet, because a broader reappraisal of the case law on pain-and-suffering awards was pending before other senates and the Grand Senate for Civil Matters.

Regest

§ 349 Abs. 2 StPO; Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch: Wird die Sachrüge als unbegründet verworfen, bleibt der tatrichterliche Schuldspruch und die Strafzumessung bestehen. Eine Teilentscheidung über den bereits entscheidungsreifen strafrechtlichen Teil ist ausnahmsweise zulässig, wenn über den Adhäsionsausspruch wegen anhängiger Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zeitnah entschieden werden kann (vgl. auch § 132 GVG).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 428/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-11

Aktenzeichen: 2 StR 428/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 224 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Marburg, 12. Juni 2014, Az: 4 Js 2228/13 - 1 KLsnachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

  2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2014 zu zahlen.

2 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

3 2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

4 b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl

ist wegen Urlaubs an

der Unterschrift gehindert.

Appl

Eschelbach Zeng

Schlagwörter

dangerous bodily injuryrevisionadhesion proceedingpain and sufferingsentencingpartial decisioncriminal appeal