projekte
BGH 4 StR 37/15 ΓÇó Youth sentence set aside for insufficient reasoning on harmful tendencies
BGH 4 StR 37/15Bgh / Criminal Chamber 424.02.2015Partially Granted
The defendant was convicted by the Landgericht Detmold of serious sexual abuse of a child in two cases and sexual abuse of a child and sentenced to two years and six months' youth imprisonment. On revision, the Federal Court of Justice found no legal error in the conviction itself, but held that the sentencing court had insufficiently examined whether harmful tendencies still existed under § 17(2) JGG. In particular, it failed to address the defendant's lack of reoffending for more than two years, the close temporal and factual link to a prior conviction, his self-reporting, and his therapy. The sentence was set aside and the case remitted for a new sentencing decision.
§ 17 Abs. 2 JGG; schädliche Neigungen und deren Fortbestehen zum Urteilszeitpunkt. Schädliche Neigungen setzen erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel voraus, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Das Tatgericht hat sich ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, ob diese Gefahr im Zeitpunkt des Urteils noch besteht. Für die Prognose sind namentlich ein länger zurückliegendes und seitdem straffreies Verhalten, die Nähe früherer Vorverurteilungen zu den abgeurteilten Taten, Selbstanzeige und absolvierte Therapie zu würdigen; ihre unterlassene Erörterung begründet einen Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch (consid. 6 f.).
Entscheidungsdatum: 2015-02-24
Aktenzeichen: 4 StR 37/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 Abs 2 JGG
Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 30. Oktober 2014, Az: 4 KLs 22 Js 482/13 - 4/14
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Verhängung von Jugendstrafe: Vorliegen schädlicher Neigungen bei Straffreiheit seit Tatbegehung
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II.
3 Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
4 Das Landgericht hat gegen den im Tatzeitraum 19 bzw. 20 Jahre alten Angeklagten eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Zwar sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft sei und sich die Intensität der festgestellten sexuellen Handlungen vergleichsweise noch in Grenzen gehalten habe. Jedoch würden die "Schwere der Taten" und das "Tatbild insgesamt" für das Vorhandensein schädlicher Neigungen sprechen. Die erforderliche Nachreifung des Angeklagten sei nicht mehr allein mit Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmitteln zu erreichen, sondern allein mit den Mitteln des Jugendstrafvollzugs. Die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sei unbedingt erforderlich, um noch erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können.
5 Diese Erwägungen leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln und halten rechtlicher Überprüfung daher nicht stand.
6 1. Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Voraussetzung ist ferner, dass die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 5; Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11, jeweils mwN).
7 2. Gemessen daran wäre vom Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Taten, die im Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück lagen, nicht mehr straffällig geworden ist. Dieser Umstand kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht (BGH, Beschluss vom 13. November 2013 aaO). Die Strafkammer hätte ferner in den Blick nehmen müssen, dass die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den hier abgeurteilten Taten stand und dasselbe Tatopfer betraf, der Angeklagte Selbstanzeige erstattete und sich in Therapie begab. Dass Verlauf und Ergebnis dieser therapeutischen Behandlung für die Beurteilung der Frage, ob beim Angeklagten noch zum Zeitpunkt des Urteils schädliche Neigungen vorlagen, von Bedeutung sein konnten, liegt auf der Hand und hätte daher ebenfalls der Erörterung bedurft.
8 Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin