Mahnbescheid must individualize assigned claims and partial claim

BGH III ZR 53/14Bgh / III. Zivilkammer26.02.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the plaintiff’s complaint against the refusal to grant leave to appeal. In a damages case arising from investment advice, the Court held that a dunning application must sufficiently individualize the asserted claim to suspend limitation. This requires, among other things, that the application reveals whether claims are based on own or assigned rights and, where several items are claimed, how the amount is composed. Lost profit is an independent subject matter, so a partial claim must be recognizable as such. Because the application lacked this individualization, limitation was not interrupted.

Omnilex-Regeste

§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; Verjährungshemmung durch Mahnbescheid setzt eine hinreichende Individualisierung des prozessualen Anspruchs voraus. Der Mahnantrag muss erkennen lassen, ob Rechte aus eigenem oder aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden; diese Zuordnung betrifft unterschiedliche Streitgegenstände. Werden mehrere selbständige Forderungsbestandteile oder eine Teilklage verfolgt, muss auch die Zusammensetzung der Forderung beziehungsweise der Charakter als Teilforderung aus dem Mahnbescheid hervorgehen. Entgangener Gewinn ist kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern ein selbständiger Streitgegenstand (vgl. consid. 3 f.). Fehlt es daran, tritt keine Verjährungshemmung ein; eine nachträgliche Individualisierung wirkt nicht zurück.

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZR 53/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-26

Aktenzeichen: III ZR 53/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 252 BGB, § 280 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 3. Februar 2014, Az: 11 U 167/13vorgehend LG Hannover, 6. Juni 2013, Az: 4 O 230/12

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung: Erforderliche Individualisierung des Mahnbescheidsantrags wegen Schadensersatzforderungen aus Kapitalanlagegeschäft; entgangener Gewinn als selbständiger Streitgegenstand

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2014 - 11 U 167/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.000 €

Gründe

1 Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob entsprechend der Auffassung der Instanzgerichte die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur hemmt, wenn die geltend gemachten Pflichtverletzungen im Einzelnen im Antrag beziehungsweise Mahnbescheid angegeben sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 141 ff, 146) in einem Fall, der die Haftung wegen Prospektfehlern betraf, entschieden, dass es im Mahnverfahren zur erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nicht der Benennung der einzelnen Prospektfehler bedarf. Nichts anderes kann für Pflichtverletzungen durch fehlerhafte Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Beratungsgesprächs gelten (siehe auch bereits BGH aaO Rn. 145 f unter Hinweis auf Grüneberg, WM 2014, 1109, 1110 f).

2 Allerdings ist die Revision zuzulassen, auch wenn sich die aufgeworfene Grundsatzfrage während des Beschwerdeverfahrens klärt, soweit das Rechtsmittel in der Sache nach Maßgabe der Klärung Erfolg haben würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188 f und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 f; siehe auch Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; BVerfG, NJW 2008, 2493, 2494). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Denn es fehlt, worauf die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, aus anderen Gründen an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung. In einem solchen Fall tritt keine Hemmung der Verjährung ein und kann die Individualisierung auch nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Rn. 7, 16 und vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 19 ff; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2014 - III ZR 84/13, juris Rn. 17).

3 Zur notwendigen Individualisierung zählt auch, dass dem Mahnbescheid zu entnehmen sein muss, ob Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemacht werden. Denn bei Ansprüchen aus eigenem und solchen aus abgetretenem Recht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 21. Oktober 2008 aaO Rn. 15; Senat, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2). Wird zum Beispiel eine Klage zunächst (unzutreffend) auf einen Anspruch aus eigenem Recht und später dann (zutreffend) auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht gestützt, hat die Klageerhebung keine verjährungsrechtliche Bedeutung für den abgetretenen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 aaO). Entsprechend muss auch die Abtretung im Mahnbescheid angegeben werden (vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2004 - VII ZR 92/03, NJW-RR 2005, 504, wonach im Mahnbescheid angegeben werden muss, dass der Gläubiger aus abgeleitetem Recht vorgeht, wobei es allerdings unschädlich ist, wenn die Berechtigung des Antragstellers nicht auf einer Abtretung, sondern tatsächlich nur auf einer Einziehungsermächtigung beruht). Gleiches gilt, wenn Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 aaO). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

4 Zur notwendigen Individualisierung gehört ferner, wenn mehrere Einzelforderungen und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14 und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 16 f; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2014 aaO Rn. 14 f). Ob im vorliegenden Fall der Eigenkapitalanteil und die Kosten für das Fremdkapital, bei denen es sich um den Aufwand für den Erwerb der Beteiligung handelt, als unselbständige Rechnungsposten anzusehen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ist entgangener Gewinn - hier Teil der klägerischen Schadensberechnung - kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern ein selbständiger Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Senat aaO). Zudem handelt es sich im vorliegenden Fall der Sache nach um eine Teilklage über 60.000 €, da die im Klageverfahren geltend gemachten Schadenspositionen zusammen einen höheren Betrag ausmachen. Bei einer Teilklage muss aber bereits dem Mahnbescheid zu entnehmen sein, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welche Teile Gegenstand der Forderung sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 aaO Rn. 18; Senat aaO Rn. 16; jedenfalls wenn nicht nur unselbständige Rechnungsposten betroffen sind BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris 13 mwN).

5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick Herrmann Wöstmann

Seiters Reiter

Schlagwörter

limitationdunning procedureindividualizationassigned claimpartial claimlost profitinvestment advice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dunning application sufficiently individualized the damages claim to interrupt limitation.

Extrahierter Entscheid

No. The application lacked the required individualization under § 690(1) no. 3 ZPO.

Extrahierte Begründung

Limitation is not interrupted if the claim is not properly individualized; the missing particulars cannot be cured retroactively. In particular, the application must show whether claims are asserted in own or assigned rights and, where several items are claimed, the composition of the demand must be recognizable.

Kernrechtsfrage

Whether lost profit had to be identified separately in the dunning application as an independent subject matter.

Extrahierter Entscheid

Yes. Lost profit is not a mere accounting item but a separate subject matter and, in a partial claim, the partial nature must be apparent from the dunning application.

Extrahierte Begründung

The claimed amount was in substance a partial action; therefore the application had to indicate that only a partial amount was claimed and which components formed that amount.

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal had to be granted despite clarification of the legal question during the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The case could not succeed on the merits because the required individualization was missing for independent reasons.

Extrahierte Begründung

Even if a legal question becomes clarified during the complaint proceedings, leave is not warranted when the appeal would still fail for other reasons.

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