Dangerous bodily harm by blows or kicks to the head

BGH 3 StR 301/14Bgh / III. Strafkammer22.01.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the private prosecutor's appeal against a regional court judgment that had convicted the defendant only of bodily harm in two cases and imposed a suspended total prison sentence of one year and nine months. The court found no error in the trial court's refusal to accept an alleged taking of the injured party's phone or the use of a baseball bat, since the evidence rested essentially on the injured party's uncertain testimony. It also upheld the refusal to qualify the assault as dangerous bodily harm under § 224(1)(5) StGB, because the findings did not allow reliable conclusions about the force, frequency, and direction of the blows and kicks.

Regest

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; life-endangering treatment by blows or kicks to the head or torso; a conviction requires findings showing that the concrete manner of execution was generally suitable to endanger life. It is not enough that head or body blows abstractly may be dangerous; the trial court must establish force, frequency, and direction of the assault or otherwise explain why the conduct was life-endangering. If the evidence does not permit such findings, the appellate court will not find a gap in reasoning merely because the trial court was unconvinced by the complainant's account (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 301/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-22

Aktenzeichen: 3 StR 301/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 224 Abs 1 Nr 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 13. November 2013, Az: 21 KLs 41/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung: Eine das Leben gefährdende Behandlung durch Schläge oder Tritte gegen den Kopf

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2013 wird verworfen.

Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren sowie der dem Nebenkläger durch die Revision des Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers, mit der dieser eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erstrebt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers (Fall der Urteilsgründe) hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

3 Der Nebenkläger bestieg nach einem Diskothekenbesuch das von dem Angeklagten gesteuerte Taxi. Aufgrund seiner Alkoholisierung hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse desorientiert, fragte er unterwegs den Angeklagten, warum er einen Umweg gewählt habe. Dieser hielt daraufhin sein Taxi an und versetzte dem neben ihm sitzenden Nebenkläger mit dem Ellenbogen einen Stoß ins Gesicht. Dann stieg er aus, öffnete die Beifahrertür, schlug den Nebenkläger erneut und zog ihn auf den Bürgersteig, wo er bäuchlings auf dem Boden zu liegen kam. Dort versetzte er dem Nebenkläger einen heftigen Schlag gegen den Kopf und Tritte gegen Gesicht und Oberkörper. Dann fuhr er davon. Nicht feststellen konnte die Strafkammer, dass der Angeklagte bei der Tat einen Baseballschläger verwendete und das Handy des Nebenklägers an sich nahm.

4 2. Die Revision des Nebenklägers deckt keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

5 a) Soweit das Landgericht sich nicht die Überzeugung verschaffen konnte, dass der Angeklagte bei der Tat das Mobiltelefon des Nebenklägers wegnahm, erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte wurde insoweit nur durch die Angaben des Nebenklägers belastet. Wegen Unsicherheiten und Erinnerungslücken in dessen Aussage vermochte das Landgericht hierauf die Feststellung der Wegnahme des Handys nicht zu stützen. Die Erwägungen des Landgerichts hierzu bewegen sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Dies gilt auch, soweit das Landgericht sich aufgrund der Angaben des Nebenklägers von der Verwendung eines Baseballschlägers bei der Tat nicht überzeugen konnte.

6 b) Auch dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verurteilt hat, erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Damit der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt ist, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Körperverletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342). Schläge oder Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Urteile vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04, NStZ 2004, 618; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340). Die Feststellungen verhalten sich nicht zu Wucht, Häufigkeit sowie Zielrichtung der Schläge und Tritte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht aufgrund der Erinnerungslücken des Geschädigten zur konkreten Ausführung der Verletzungshandlungen auch keine Feststellungen treffen konnte, so dass sich die Beweiswürdigung insoweit nicht als lückenhaft erweist.

7 Da auch das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos geblieben ist, trägt jeder Rechtsmittelführer seine notwendigen Auslagen selbst (Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 473 Rn. 10a).

| Becker | | Pfister | | RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Becker | | | Gericke | | Spaniol | |

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