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BGH 5 StR 18/15 ΓÇó Start of leniency for cooperation: first status as suspect
BGH 5 StR 18/15Bgh / Criminal Chamber 525.02.2015Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision against the Regional Court of Flensburg. It held that the special mitigation under § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB and § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG begins no earlier than the moment the offender first becomes a suspect in the relevant proceedings. Because the defendant's last disclosures predated that point, the mitigating ground did not apply. The revision was therefore dismissed and the defendant ordered to bear the costs.
§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB; § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG; Beginn des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung. Der strafmildernde Vorteil aus der Aufdeckungshilfe setzt voraus, dass gegen den Offenbarenden bereits das gegen ihn gerichtete Strafverfahren in Gang gesetzt ist; frühester Anknüpfungspunkt ist die erstmalige Verfolgung als Beschuldigter. Vorher abgegebene Hinweise können den vertypten Milderungsgrund nicht auslösen. Andernfalls ließe sich durch wiederholte Hinweise vor Verfahrenseinleitung ein unzulässiger kumulativer Vorteil begründen (vgl. consid. 1). Maßgeblich ist die Verfahrenslage des Offenbarenden, nicht der Zeitpunkt späterer eigener Tatbegehung.
Entscheidungsdatum: 2015-02-25
Aktenzeichen: 5 StR 18/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 31 S 1 Nr 1 BtMG
Vorinstanz: vorgehend LG Flensburg, 29. September 2014, Az: II KLs 8/14
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Kronzeugenregelung: Zeitlicher Beginn des Anwendungsbereichs des Strafmilderungsgrundes
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte "die letzten konkreten Hinweise zu Ostern 2013" - 31. März/1. April 2013 - gegeben (UA S. 11). Indes wurde er frühestens am 19. April 2013 (UA S. 72) Beschuldigter, als nach einem Hinweis eines Informanten bekannt wurde, dass der Angeklagte mit Heroin im gegenständlichen Verfahren Handel treiben könnte. Zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG verneint. Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19; Münch-Komm-Maier, 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - 5 StR 597/14). Dies ist dann der Fall, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird (BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich andernfalls ein Informant durch Hinweise an die Ermittlungsbehörden eine Art "Bonusheft" anlegen könnte (UA S. 74). Das gilt umso mehr, als der Angeklagte seine eigenen Taten zu späteren Zeitpunkten begangen hat und deshalb noch nicht "Täter" im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB war.
Sander Dölp König
Berger Bellay