Drug offense verdict wording in armed trafficking case

BGH 3 StR 632/14Bgh / III. Strafkammer03.02.2015Modified

Zusammenfassung

The Federal Court rejected the defendant's appeal against a Düsseldorf conviction for drug offenses. It held that the procedural complaint was inadmissible and that the operative part of the judgment had to be corrected: 'commercially' must not appear in the verdict for § 29 BtMG offenses, because it is only a sentencing circumstance, and 'in no small quantity' is redundant for armed trafficking under § 30a(2) no. 2 BtMG. The sentence itself remained intact; any omission in weighing § 31 BtMG did not affect the individual sentence or the sentencing framework.

Regest

§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO; § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: aggravating circumstances that affect only sentencing must not be included in the operative part of the judgment. 'Commercially' is a sentencing feature under § 29(3) sentence 2 no. 1 BtMG and therefore to be omitted from the verdict form; by contrast, the qualifier 'in no small quantity' is unnecessary in a conviction for armed trafficking in narcotics under § 30a(2) no. 2 BtMG, because that offense inherently requires such a quantity. A mitigatory factor under § 31 BtMG must be considered in the overall sentencing assessment, but an omission is harmless where it cannot have affected the imposed penalty (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 632/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-03

Aktenzeichen: 3 StR 632/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 260 Abs 4 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 17. September 2014, Az: 12 KLs 14/14

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Urteilsformel bei gewerbsmäßigem Handeln und bei bewaffnetem Handeltreiben

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" sowie wegen "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf nicht ausgeführte "formelle Bedenken" sowie materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Neufassung des Schuldspruchs; in der Sache ist sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der ausdrücklichen Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

2 1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3 2. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung stand. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass der Angeklagte sich in den Fällen II. 1. bis 30. der Urteilsgründe nach § 29 Abs. 1 BtMG und im Fall II. 31. der Urteilsgründe nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht hat. Der Schuldspruch ist allerdings in den Fällen II. 1. bis 30. der Urteilsgründe dahin neu zu fassen, dass der Zusatz "gewerbsmäßig" entfällt; denn das gewerbsmäßige Handeln als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG betrifft nur die Strafzumessung und ist deshalb gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172, 173). Im Fall II. 31. der Urteilsgründe bedarf es des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft.

4 3. Gegen den Strafausspruch bestehen im Ergebnis ebenfalls keine sachlich-rechtlichen Bedenken; insbesondere weist die Bestimmung des Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren im Fall II. 31. der Urteilsgründe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

5 Die Strafkammer hat insoweit, nachdem sie unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 31 BtMG einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat, zutreffend die Sperrwirkung des § 29a BtMG geprüft. Sie hat ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG nicht begründen. Allerdings hätte sie im Anschluss hieran den vertypten Milderungsgrund des § 31 BtMG in ihre diesbezügliche Bewertung einbeziehen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Bereits mit Blick auf das vom Angeklagten verwirklichte Tatunrecht ist es indes auszuschließen, dass die Höhe der verhängten Einzelstrafe von drei Jahren auf diesem Rechtsfehler beruht.

6 Hinzu kommt, dass das Landgericht sich bei der Bestimmung der Untergrenze des Strafrahmens an § 29a Abs. 1 BtMG orientiert und die Obergrenze dem § 30a Abs. 3 BtMG entnommen hat. Dies entspricht zwar der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Senat neigt allerdings weiterhin dazu, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in den Fällen eines minder schweren Falles des § 30a Abs. 3 BtMG, in denen nicht zugleich die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG gegeben sind, auch die Höchststrafe dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f. mwN). Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, da der Angeklagte durch Bestimmung des Strafrahmens, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, nicht beschwert ist.

BeckerHubertSchäfer
RiBGH Mayer befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.Spaniol
Becker

Schlagwörter

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