Victim’s appeal inadmissible against discontinued proceedings

BGH 3 StR 490/14Bgh / III. Strafkammer22.01.2015Dismissed

Zusammenfassung

The BGH held that the private prosecutor’s revision against the LG Koblenz judgment was inadmissible. To the extent the appeal challenged the discontinuance of proceedings under §§ 153 ff. StPO, § 400(2) sentence 2 StPO barred any remedy by the private prosecution. To the extent the grounds might have targeted the conviction itself, the appeal was insufficiently reasoned because it did not clearly seek a change of the conviction for a private-prosecution offense, but only appeared to contest the sentencing consequences. The private prosecutor therefore bore the costs of the unsuccessful appeal, while the defendant received no reimbursement of necessary expenses.

Regest

§ 400 Abs. 1, 2 S. 2 StPO; Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers gegen Einstellungsentscheidungen nach §§ 153 ff. StPO; der Nebenkläger ist gegen Discontinuierungs- bzw. Einstellungsentscheidungen der Strafkammer auch bei behaupteter Rechtsfehlerhaftigkeit nicht rechtsmittelbefugt. Ist die Revisionsbegründung hinsichtlich eines tauglich angegriffenen Nebenklagedelikts nicht dahin bestimmt, dass eine Änderung des Schuldspruchs begehrt wird, sondern bleibt offen, ob lediglich die Rechtsfolgen angegriffen werden, ist die Revision insgesamt unzulässig (vgl. consid. 3-4). Die Kostenfolge richtet sich nach dem Erfolglosbleiben des Rechtsmittels; eine Auferlegung notwendiger Auslagen des Angeklagten kommt ausnahmsweise nicht in Betracht, wenn auch dessen Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 490/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-22

Aktenzeichen: 3 StR 490/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 153 StPO, §§ 153ff StPO, § 400 Abs 2 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 30. April 2014, Az: 2070 Js 36608/13 - 9 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Einstellung des Strafverfahrens: Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Nebenklage

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bezüglich zum Nachteil des Nebenklägers begangener Missbrauchstaten hat es das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt. In einem zur Verurteilung gelangten Fall hat es den Angeklagten wegen Anstiftung des Nebenklägers zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Revision unzulässig.

3 Die von dem Nebenkläger erhobenen Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge betreffen ausschließlich die Fälle, hinsichtlich derer die Strafkammer durch Beschlüsse vom 19. Februar 2014 und 30. April 2014 das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Gegen Einstellungsentscheidungen nach den §§ 153 ff. StPO steht der Nebenklage aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO aber selbst dann kein Rechtsmittel zu, wenn diese rechtsfehlerhaft ergangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01, JR 2003, 125 mwN; Beschluss vom 8. November 2010 - 5 StR 478/10, juris).

4 Soweit die Sachrüge auch die ausgeurteilte Tat vom 13. April 2013 betreffen könnte, ist sie nicht ausgeführt und lässt deshalb eine Begründung vermissen, die deutlich macht, dass der Nebenkläger mit seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts begehrt. Bleibt aufgrund der Revisionsbegründung offen, ob die Nebenklage solch ein zulässiges Ziel verfolgt oder aber entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Rechtsfolgenentscheidung beanstanden will, ist ihre Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262 bei Becker).

5 Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (BGH aaO, insoweit in NStZ-RR 2005, 262 nicht abgedruckt).

| Becker | | RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | Hubert | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Becker | | | | | Mayer | | Gericke | |

Schlagwörter

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