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BGH 3 StR 585/14 ΓÇó “Severe rape” may not be used in the operative part
BGH 3 StR 585/14Bgh / III. Strafkammer22.01.2015Partially Granted
The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision. It corrected the operative part of the Regional Court’s judgment because the established facts supported only the designation 'rape,' not 'severe rape.' It also set aside the total sentence because the trial court had wrongly treated an already completed intervening conviction as a blocking factor and therefore failed to aggregate the relevant individual sentences. The new decision on the total sentence and the costs of the appeal was left to post-judgment proceedings under §§ 460, 462 StPO.
§ 260 Abs. 4 StPO; Art. 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB, Art. 177 Abs. 3 StGB: The legal designation in the operative part must correspond to the offense actually established. Where the elements of rape under Art. 177(1) and (2) sentence 2 no. 1 StGB are fulfilled, the tenor must state 'rape'; the description 'severe rape' is reserved exclusively for the qualified offense under Art. 177(3) StGB. If the sentencing court, because of an erroneous assessment of the Zäsur effect of an intervening but already completed conviction, omits required aggregation of individual sentences, the total sentence cannot stand; the new total-sentence decision, including costs, may be reserved for proceedings under §§ 460, 462 StPO (cf. consid. 2 ff.).
Entscheidungsdatum: 2015-01-22
Aktenzeichen: 3 StR 585/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 260 Abs 4 StPO, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 3 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 8. August 2014, Az: 21 KLs 40/12
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Vergewaltigung: Bezeichnung der Vergewaltigung als schwer im Urteilstenor
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung schuldig ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit "schwerer" Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. September 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen "schwerer" Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung hat es gegen ihn eine weitere Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu berichtigen.
3 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei beiden Taten auch die Merkmale des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Diese veranlassen eine rechtliche Kennzeichnung der Tat in der Urteilsformel als "Vergewaltigung" (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NJW 1998, 2987, 2988). Die Bezeichnung "schwere Vergewaltigung" bleibt demgegenüber der hier nicht gegebenen Qualifikation der Tat nach § 177 Abs. 3 StGB vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - 3 StR 51/03, StraFo 2003, 281, 282).
4 2. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.
5 Wie im Urteil darlegt, hat das Landgericht bei der Urteilsverkündung von einer Einbeziehung beider der für die abgeurteilten Taten verhängten (Einzel-)Strafen in eine Gesamtstrafe deshalb abgesehen, weil es einer zwischen den Taten liegenden, indes bereits erledigten Verurteilung des Angeklagten versehentlich Zäsurwirkung beigemessen hatte.
6 Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO). Diesem Verfahren bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol