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BGH IX ZR 138/14 ΓÇó VAT as part of remuneration; no separate claim without express disclosure
BGH IX ZR 138/14Bgh / Civil Chamber 929.01.2015Dismissed
The Federal Court rejected the defendant's complaint against the refusal to admit revision. It held that the appellate court had not overlooked decisive submissions: remuneration claims generally include VAT, but if a disclosed price calculation does not show VAT separately and the opposing party did not raise the issue, VAT cannot later be claimed by supplementary contractual interpretation. The defendant's further objections to the evidence assessment were not decisive because the appellate court had already found that the plaintiff would not have entered the project contract if properly informed. Costs were imposed on the defendant, and the value of the dispute was set at EUR 70,745.58.
Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Anspruch auf Umsatzsteuer als Teil der Vergütung und Grenzen ergänzender Vertragsauslegung. Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer. Ist in einer offen gelegten Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen, kann deren Erstattung nicht ohne Weiteres im Wege ergänzender Vertragsauslegung verlangt werden, wenn der Vertragspartner die Frage nicht thematisiert hat. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht das entsprechende Vorbringen ersichtlich als nicht entscheidungserheblich behandelt. Von einer weiteren Begründung kann abgesehen werden, wenn sie zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nicht beitragen kann (vgl. consid. 3, 5).
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: IX ZR 138/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 433 BGB, § 14 UStG
Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 30. Mai 2014, Az: 8 U 1325/12, Urteilvorgehend LG Mainz, 25. Oktober 2012, Az: 1 O 359/11
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Umsatzsteuer als Teil der Vergütungsforderung; Umsatzsteueranspruch bei nicht ausgewiesener Steuer in der Preiskalkulation
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 70.745,58 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2 1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, demzufolge der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie berechtigt gewesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein abzuwälzen.
3 Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich als nicht entscheidungserheblich erachtet. Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50). Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Gegner - wie hier - mit dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangt werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465).
4 2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die anfallende Umsatzsteuer den Projektvertrag nicht abgeschlossen hätte. Bei dieser Sachlage sind die Rügen des Beklagten, denen zufolge hier wegen mehrerer in Betracht kommender Handlungsalternativen für einen Anscheinsbeweis kein Raum ist, nicht entscheidungserheblich.
5 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring