Privileged attachment for assigned maintenance advances

BGH VII ZB 30/13Bgh / Civil Chamber 721.01.2015Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor, a maintenance advance office, enforced transferred maintenance claims against the debtor and sought privileged attachment of the debtor’s bank claims. The Amtsgericht set the exempt amount at EUR 1,172, including a maintenance obligation toward the debtor’s minor son; the Landgericht upheld this. The Bundesgerichtshof held that § 850d ZPO applies to maintenance claims transferred under the Maintenance Advance Act, but that the privileged attachment is not conditioned on the creditor proving the absence of current maintenance requests under § 7(3) sentence 2 UVG. Because no such request by the child had been found, the exempt amount was reduced to EUR 900. Costs were imposed on the debtor.

Omnilex-Regeste

§ 850d ZPO; § 7 Abs. 1 S. 1 UVG; § 7 Abs. 3 S. 2 UVG: Privileged attachment of maintenance claims transferred to the maintenance advance office; the transfer under the UVG does not remove the maintenance character of the claim and thus does not exclude application of § 850d ZPO. The special ranking rule of § 7 Abs. 3 sentence 2 UVG displaces the general ranking rules only where the directly entitled person has actually asserted maintenance within the meaning of that provision. Such assertion requires an active recourse to the debtor’s assets, in particular judicial enforcement or comparable extrajudicial assertion followed by payment. The creditor in enforcement proceedings is not burdened with proving the absence of such a request; if no current request is established, the debtor’s protected amount is to be determined solely by his own necessary subsistence (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZB 30/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-21

Aktenzeichen: VII ZB 30/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 850d Abs 1 S 1 ZPO, § 7 Abs 1 S 1 UhVorschG, § 7 Abs 3 S 2 UhVorschG

Vorinstanz: vorgehend LG Ellwangen, 11. April 2013, Az: 1 T 31/13vorgehend AG Aalen, 5. Februar 2013, Az: 2 M 1648/12

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Zwangsvollstreckungsverfahren: Privilegierte Pfändung bei auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüchen

Tenor

Auf die Beschwerden des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Aalen vom 19. Dezember 2012 unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 11. April 2013 teilweise abgeändert und der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag auf 900 € festgesetzt.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auferlegt.

Gründe

I.

1 Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen von ihm in der Zeit vom 1. September 2003 bis 31. März 2012 für den minderjährigen Sohn N. des Schuldners nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 10.312,68 €. Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Ansprüche des Schuldners aus Kontoverbindungen jeder Art mit der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten, und vorgetragen, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen Unterhalt an N. leiste. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat in dem Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluss den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag unter Berücksichtigung seines notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von 900 € sowie der gegenüber N. bestehenden Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 272 € auf insgesamt 1.172 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er beantragt hat, den pfändungsfreien Betrag auf 900 € herabzusetzen, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.

II.

2 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

3 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Schuldner seien die gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzten Pfändungsfreibeträge zu belassen. § 850d ZPO finde auf die Vollstreckung der auf den Gläubiger nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche Anwendung. Davon erfasst würden auch die vorliegend vollstreckten Unterhaltsrückstände, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Schuldner nicht dargelegt habe, dass er sich damals seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe (§ 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Hierfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Durch den Übergang auf den Gläubiger hätte der gesetzliche Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Privilegierung gemäß § 850d ZPO nicht eingebüßt. Auch die Rangfolge gemäß § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB habe sich durch den Übergang nicht geändert. Dennoch gingen die Ansprüche des unmittelbar unterhaltsberechtigten Kindes N. auf Zahlung des laufenden Unterhalts den Ansprüchen des Gläubigers vor. Dies folge aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Der Nachrang der Forderung der Unterhaltsvorschusskasse sei nicht erst auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen. Der Gläubiger habe vielmehr das Fehlen vorrangig zu berücksichtigender anderer Forderungen darzulegen. Diese bestünden auch dann, wenn der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltszahlungen leiste.

4 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung inzwischen zu einem gleichgelagerten Sachverhalt entschieden (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

5 a) Danach geht das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon aus, dass § 850d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 5).

6 b) Von der für den Gläubiger günstigen Feststellung des Beschwerdegerichts, dass eine Herabsetzung des dem Schuldner gewährten Pfändungsfreibetrages nicht nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.

7 c) Zu Recht geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass im Anwendungsbereich des § 7 UVG die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 7).

8 d) Fehlerhaft ist dagegen das Verständnis des Beschwerdegerichts vom Begriff des Unterhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Ein solches Verlangen setzt einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus. Ein Verlangen von Unterhalt in diesem Sinne ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 9-12).

9 e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 13-17).

10 f) Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforderlichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 18-20).

11 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass der unmittelbar unterhaltsberechtigte Sohn N. des Schuldners für einen nach Leistung des Unterhaltsvorschusses liegenden Zeitraum die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassende Betrag ist ohne Berücksichtigung der gegenüber N. bestehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von 900 € herabzusetzen, der dem notwendigen Unterhalt des Schuldners entspricht.

III.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eick Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Feilcke

Schlagwörter

debt enforcementmaintenance claimsmaintenance advanceprivileged attachmentgarnishmentexempt amountranking of claimsmaintenance requestbank accounts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether § 850d ZPO applies to enforcement of maintenance claims transferred under the Maintenance Advance Act.

Extrahierter Entscheid

Yes. The privileged attachment regime of § 850d ZPO generally applies to maintenance claims that have passed to the maintenance advance office under § 7(1) UVG.

Extrahierte Begründung

The transfer of the claim does not remove its maintenance nature and therefore does not eliminate the special enforcement privilege.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor’s protected amount may include ongoing maintenance obligations to the minor child under § 7(3) sentence 2 UVG.

Extrahierter Entscheid

No such reduction was justified on the facts found. The court could not assume a current maintenance request by the child within the meaning of § 7(3) sentence 2 UVG.

Extrahierte Begründung

A maintenance request requires an active claim of support by the directly entitled person; the appellate court had not found such a request for the relevant period.

Kernrechtsfrage

Whether the protected amount set by the lower courts had to be corrected to the debtor’s necessary minimum subsistence level only.

Extrahierter Entscheid

Yes. The protected amount had to be reduced to 900 EUR without taking the alleged ongoing maintenance obligation to the child into account.

Extrahierte Begründung

Because no competing current maintenance claim was established, only the debtor’s own necessary subsistence was to be protected.

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