New undisputed facts in appeal; burden of pleading saved travel costs

BGH VI ZR 551/13Bgh / Civil Chamber 613.01.2015Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice upheld the defendants’ non-admission complaint in a damages case arising from medical malpractice. The dispute concerned the calculation of loss of earnings and whether saved travel expenses for a 130 km commute had to be deducted. The court held that undisputed new factual submissions in appeal cannot be excluded under Section 531(2) ZPO and that the defendants had sufficiently pleaded saved expenses by referring to work-related travel costs. The appellate court had imposed excessive pleading demands by requiring the defendants to address offsetting disadvantages. The judgment of the Higher Regional Court was set aside and the case remanded.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO; § 287 ZPO; saved expenses and new undisputed facts on appeal: undisputed factual allegations first introduced in the appellate instance are always to be considered and may not be excluded as new facts. In the assessment of damages, the tortfeasor’s burden of pleading is satisfied by asserting saved work-related travel costs; it is not necessary to plead in detail possible countervailing disadvantages. If balancing questions arise, the court must establish the relevant basis for estimation and quantify the damage under § 287 ZPO. A refusal to consider such material submissions violates the right to be heard and may justify reversal under § 544 Abs. 7 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VI ZR 551/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-13

Aktenzeichen: VI ZR 551/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 287 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 25. November 2013, Az: 1 U 23/13vorgehend LG Verden, 21. Februar 2013, Az: 5 O 144/11

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Berufungsverfahren: Berücksichtigung unstreitigen neuen Sachvortrags; Umfang der Darlegungslast des Schädigers hinsichtlich ersparter Fahrtkosten im Rahmen des Verdienstausfallschadens

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 24.618,89 €

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt die Beklagten im Betragsverfahren auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch, nachdem deren gesamtschuldnerische Haftung wegen grob fehlerhafter ärztlicher Behandlung (Übersehen eines Kleinhirninfarkts mangels Durchführung eines MRT), die zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt hat, durch rechtskräftiges Grundurteil festgestellt worden ist. Das Landgericht hat die Beklagten im Schlussurteil zur Zahlung von 198.324,43 € verurteilt. In diesem Betrag ist ein Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2011 in Höhe von 157.622,40 € enthalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, die sich nur auf die Höhe des Verdienstausfalls bezieht. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Beklagten gegen das Berufungsurteil, soweit der Verdienstausfall auf mehr als 133.003,51 € festgesetzt wurde.

II.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

3 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).

4 2. So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig Vorbringen der Beklagten zum Abzug für ersparte Aufwendungen, insbesondere für Fahrtkosten zur 130 km entfernten Arbeitsstelle des Klägers, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen.

5 a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben, weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff., juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10, juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 20 mwN), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f., juris Rn. 20; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Hier waren die Tatsachen, aufgrund derer die Beklagten ersparte Aufwendungen geltend machen, hinsichtlich der Fahrtkosten unstreitig. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen, Arbeits- und Wohnort seien schon in erster Instanz bekannt gewesen.

6 b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich, weil auch die vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägung das Urteil nicht trägt.

7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unabhängig von der Zurückweisung des Vortrags ersparter Aufwendungen habe der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass den ersparten Fahrtkosten auch Nachteile gegenüberstünden, weil für das Kraftfahrzeug des Klägers weiterhin Unterhaltskosten angefallen seien, obwohl ihm dessen Nutzung nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner erleide er steuerliche Nachteile, weil er die berufsbedingten Fahrtkosten nicht mehr als Werbungskosten ansetzen könne. Ob die Vorteile die Nachteile überwögen, sei weder dargetan noch erkennbar.

8 Soweit das Berufungsgericht auf die fehlende Darlegung der Beklagten verweist, überspannt es die Anforderungen an deren Darlegungslast. Die Beklagten genügten als Schädiger ihrer Darlegungslast, indem sie ersparte Aufwendungen im Hinblick auf beruflich bedingte Fahrtkosten einwandten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, VersR 1987, 668, 669, juris Rn. 9; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2010 - 10 U 2853/06, juris Rn. 366; OLG Sachsen-Anhalt, Schaden-Praxis 1999, 90, juris Rn. 4). Es oblag nicht ihnen, zugleich auf Nachteile hinzuweisen, die den Vorteilen wieder gegenüberstanden. Insbesondere mussten sie nicht die Höhe eventueller Nachteile darlegen. Es war vielmehr Aufgabe des Gerichts, gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO eine Schadensschätzung vorzunehmen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

9 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dann, wenn es auf der Basis einer geeigneten Schätzgrundlage und ggf. nach einer Beweisaufnahme geprüft hätte, ob die Vorteile die Nachteile überwiegen, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wegen der deswegen erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auch die weiteren Einwendungen der Beklagten zu berücksichtigen.

Galke Pauge Stöhr

Offenloch Oehler

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether undisputed new factual submissions in appeal may be disregarded under Section 531(2) ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. Undisputed facts first presented on appeal must be considered and may not be rejected under Section 531(2) ZPO.

Extrahierte Begründung

The defendants' new assertions about saved travel costs remained undisputed. Such new undisputed facts are always to be taken into account, even if they may require evidence on follow-up questions.

Kernrechtsfrage

Whether the defendants had to plead not only saved travel costs but also offsetting disadvantages in detail.

Extrahierter Entscheid

No. The tortfeasor satisfies the burden of pleading by invoking saved expenses for work-related travel; the court must then, if necessary under Section 287 ZPO, make the necessary findings and estimate the damage.

Extrahierte Begründung

The appellate court imposed excessive pleading requirements. It was for the court, not the defendants, to assess possible balancing disadvantages and to quantify them if relevant.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate judgment violated the right to be heard and required reversal under Section 544(7) ZPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The exclusion of the new undisputed submission was a hearing violation and could have affected the outcome, so the judgment had to be set aside and remanded.

Extrahierte Begründung

Because a different result could not be ruled out had the court considered the submission and performed an adequate damage estimate, the violation was material.

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