Temporary agency contracts remain valid despite invalid labor provisions

BGH III ZR 105/14Bgh / III. Zivilkammer16.10.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant’s non-admission complaint against the Hamburg Court of Appeal. It held that the case did not justify leave to appeal. On the merits, the Court ruled that service and brokerage agreements are not void under Section 134 BGB merely because the underlying temporary work arrangement may violate Section 9 no. 2 AÜG. Any invalidity affects the worker-side agreement, not automatically the contract between lender and borrower. The alleged failure to take further evidence was therefore not outcome-determinative. The defendant was ordered to pay the costs.

Regest

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 134 BGB; § 9 Nr. 2 AÜG; temporary agency contracts are not void merely because the worker-side agreement may be ineffective. The decisive distinction is between the agreement with the worker and the contract between lender and borrower: even if the former is ineffective under Section 9 no. 2 AÜG, this does not, without an express statutory order, extend to the agency contract itself. The latter is to be assessed by its content and actual performance as a temporary agency agreement and remains effective. The protective purpose of Section 9 no. 2 AÜG is achieved through the worker’s claim under Section 10(4) AÜG to equal essential working conditions. Lack of further evidence is immaterial if it cannot affect this legal assessment (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZR 105/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-16

Aktenzeichen: III ZR 105/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Nr 2 AÜG, § 134 BGB

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. März 2014, Az: 13 U 81/12vorgehend LG Hamburg, 11. Juni 2012, Az: 401 HKO 77/10

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Arbeitnehmerüberlassung: Wirksamkeit von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen bei unwirksamen Leiharbeitsverträgen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. März 2014 - 13 U 81/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 185.297,85 €

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Im Fall einer - von der Beklagten unter Beweis gestellten - Arbeitnehmerüberlassung sind die geschlossenen Dienst- und Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen. Als solche sind sie wirksam. Zwar mögen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und den - im Fall der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer zu qualifizierenden - "Auftragnehmern" nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sein, wenn sie für den Leiharbeitnehmer - wie von der Beklagten vorgetragen - schlechtere als die im Betrieb der Beklagten als Entleiherin für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vorsehen. Eine solche Unwirksamkeit hätte jedoch nicht die Unwirksamkeit der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge zur Folge. Letztere wird - insofern anders als in § 9 Nr. 1 AÜG - vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet. Sie ist auch nicht zum Schutz des Leiharbeitnehmers erforderlich. Seinem Interesse wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass er nach § 10 Abs. 4 AÜG für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AÜG von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann.

3 Die von der Beschwerde gerügte unterlassene weitere Beweiserhebung durch das Berufungsgericht zu den eine Arbeitnehmerüberlassung begründenden Tatsachen ist somit nicht entscheidungserheblich.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick Wöstmann Seiters

Remmert Reiter

Schlagwörter

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