Pre-execution term in preventive detention and treatment placement

BGH 5 StR 473/14Bgh / Criminal Chamber 515.01.2015Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s appeal. The conviction, sentence, and orders for placement in a treatment facility and preventive detention remained intact. However, the order fixing 18 months of pre-execution imprisonment before treatment placement was quashed because the trial court failed to state the expected duration of therapy and therefore could not properly calculate the pre-execution term. The matter was remitted to another criminal chamber of the Berlin Regional Court for a new decision, including costs. The court also indicated that treatment should generally be executed before preventive detention.

Regest

§ 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, § 72 StGB, § 267 StPO; the trial court must determine and state the expected duration of treatment when fixing the pre-execution part of a prison sentence before placement in a treatment facility. The pre-execution term is to be calculated so that, after its service and the subsequent measure, a decision under § 67 Abs. 5 StGB remains possible, in particular release at the half-time point (consid. 4). Under § 72 Abs. 3 StGB, the sequence of measures must be determined; absent special reasons, treatment placement is generally to be executed before preventive detention because successful treatment may facilitate suspension of preventive detention or improve resocialization prospects (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 473/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-15

Aktenzeichen: 5 StR 473/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 67c Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 72 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 1. Juli 2014, Az: (540) 234 Js 526/13 Ks (3/14)

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil: Ausspruch über die Reihenfolge der Maßregelvollstreckung bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet; auch der Maßregelausspruch hat Bestand. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht der Anordnung von Sicherungsverwahrung eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326) für die Zeit der Weitergeltung des § 66 StGB bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestellten Anforderungen zu Grunde gelegt hat, obgleich die Anlasstat am 18./19. November 2013 begangen wurde, mithin nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, 2425; vgl. zur Anwendbarkeit des § 66 StGB nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nach Inkrafttreten der Neuregelung für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen Anlasstaten 1; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).

3 Es kann auch dahinstehen, ob das Landgericht bei der Prüfung des Eintritts von Rückfallverjährung nach der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vom 6. Oktober 2001 zu Recht auf die Fünfzehnjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB abgestellt hat oder ob diese - wofür der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 25) sprechen - nur dann gilt, wenn sowohl die Vortat als auch die Anlasstat Sexualstraftaten sind. Denn jedenfalls ist auch bei Zugrundelegung der Fünfjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB keine Rückfallverjährung eingetreten.

4 2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel ist jedoch rechtsfehlerhaft. Denn die Strafkammer hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 409/12). Die Dauer des Vorwegvollzugs ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird - unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) - bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwendige Therapiedauer feststellen und diese von den zwei Jahren und sechs Monaten - der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe - abziehen müssen.

5 Es wird überdies § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten und die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln zu bestimmen haben (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 3 StR 347/94, NStZ 1995, 284). Dabei ist die Unterbringung in der Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann.

6 Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussichtlichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung.

Sander Schneider Dölp

Berger Bellay

Schlagwörter

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