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BGH 4 StR 556/14 ΓÇó No displacement between negligent and intentional aggravated arson
BGH 4 StR 556/14Bgh / Criminal Chamber 417.12.2014Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against the Essen Regional Court judgment. It upheld the conviction for aggravated arson in concurrence with negligent arson and negligent bodily injury. The court held that negligent arson under § 306d(1) alternative 2 StGB is not displaced by intentional aggravated arson under § 306a(1) StGB, because the offenses do not fully overlap and protect different legal interests. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal.
§ 306a Abs. 1, § 306a Abs. 2, § 306d Abs. 1 Alt. 2 StGB; Konkurrenzverhältnis zwischen vorsätzlicher schwerer Brandstiftung und fahrlässiger Brandstiftung. Die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB erfasst nur die Inbrandsetzung oder teilweise Zerstörung bestimmter Räumlichkeiten; die hiermit nicht notwendigerweise verbundene Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen wird weder in vorsätzlicher noch in fahrlässiger Hinsicht stets mitverwirklicht. Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen wird die fahrlässige Brandstiftung nicht durch die vollendete schwere Brandstiftung verdrängt; Tateinheit ist möglich, wenn neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306a Abs. 1 StGB auch eine Gefährdung nach § 306a Abs. 2 bzw. § 306d Abs. 1 Alt. 2 gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2014 – 1 StR 628/13).
Entscheidungsdatum: 2014-12-17
Aktenzeichen: 4 StR 556/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 306a Abs 1 StGB, § 306a Abs 2 StGB, § 306d Abs 1 Alt 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 29. August 2014, Az: 22 KLs 4/14
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Konkurrenzverhältnis zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher schwerer Brandstiftung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und mit fahrlässiger Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB wird nicht von der vorsätzlichen schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt. Die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung bestimmter Räumlichkeiten voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 2. Alternative StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Daher kann Tateinheit zwischen der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 und derjenigen nach § 306a Abs. 2 StGB gegeben sein (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; LK-Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; MüKoStGB/Radke, 2. Aufl., § 306a Rn. 64; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 306a Rn. 15). Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter wird auch die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative StGB nicht von der vollendeten Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt, obwohl ihr Strafrahmen hinter dem des § 306a Abs. 1 StGB und sogar hinter dem der vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB - ohne zusätzlich eingetretene Gesundheitsgefährdung - zurückbleibt (vgl. MüKoStGB/Radke aaO § 306d Rn. 4).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender