Publicity not violated by non-public hearing on objections

BGH 3 StR 257/14Bgh / III. Strafkammer25.11.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendants' revisions against the Regional Court of Wuppertal. It held that the review of the judgment revealed no legal error to the defendants' detriment. In particular, the complaint that the Regional Court had dealt with objections to the exclusion of the public partly in non-public session was unfounded: once the exclusion order had been pronounced in open court, the proceedings were no longer public, and later objections did not restore the public character of the hearing. Each appellant had to bear the costs of the appeal.

Regest

§ 169 GVG, § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG; Öffentlichkeit des Strafverfahrens und Behandlung von Gegenvorstellungen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit: Mit der wirksamen Verkündung des Ausschlussbeschlusses in öffentlicher Sitzung wird die weitere Hauptverhandlung nichtöffentlich. Gegenvorstellungen oder sonstige Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss versetzen das Verfahren nicht in den vorherigen öffentlichen Zustand zurück. Über sie darf daher in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden; ein Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO liegt insoweit nicht vor (vgl. auch § 169 GVG).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 257/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-25

Aktenzeichen: 3 StR 257/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 338 Nr 6 StPO, § 48 Abs 3 S 2 JGG, § 169 GVG

Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 19. Juli 2013, Az: 21 KLs 37/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Verhandlung und Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung über Gegenvorstellungen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bezüglich der vom Angeklagten A. S. erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtsfehlerhaft "teilweise in nichtöffentlicher Sitzung" verhandelt, bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Wie die Revision selbst vorträgt, hat das Landgericht in öffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und in gleicher Weise nach Beratung den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG verkündet. Sodann ist in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt worden. Mehrere Verteidiger haben gegen den Beschluss der Kammer Gegenvorstellungen erhoben, zu denen anschließend die Jugendgerichtshilfe und die Staatsanwaltschaft Stellung genommen haben. Am folgenden Hauptverhandlungstag hat das Landgericht die Gegenvorstellungen zurückgewiesen.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Mit der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit war die Verhandlung nichtöffentlich. Die Erhebung von Gegenvorstellungen hat das Verfahren nicht in den Stand vor diesem Beschluss zurückversetzt. Damit konnte hierüber in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden.

Becker Pfister Mayer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

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