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BGH 5 StR 509/14 ΓÇó Refusal of addiction treatment and sentence set aside
BGH 5 StR 509/14Bgh / Criminal Chamber 525.11.2014Annulled
The Federal Court partly upheld the defendant's revision. It found the Saarbrücken Regional Court's refusal to order placement in a withdrawal clinic under Section 64 StGB defective because the offense itself and the defendant's alcohol-related diminished responsibility sufficiently indicated future dangerousness. The youth sentence was also quashed because the sentencing reasons were intertwined with the treatment issue and relied in part on post-offense custody experiences. The case was remitted to a different youth chamber for new decision, including costs and the treatment of prior monetary penalties.
§ 64 Satz 1 StGB; hang-related serious violent offense as indicator of dangerousness; § 5 Abs. 3 JGG; if the sentencing and measure decision are materially linked, quashing of the measure regularly entails quashing of the youth sentence as well. A serious violent offense committed in a state of diminished responsibility caused by addiction will generally suffice to establish the required danger of further serious offenses. Prior non-violent conduct, self-assessments, or the alleged dominance of a co-offender do not by themselves rebut this indication; the lower court must instead comprehensively assess the offender's development up to the new decision (consid. 2-5).
Entscheidungsdatum: 2014-11-25
Aktenzeichen: 5 StR 509/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 StGB, § 64 S 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 16. Juli 2014, Az: 3 KLs 21/13
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Jugendstrafverfahren: Anordnung der Unterbringung eines alkoholkranken Jugendlichen in einer Entziehungsanstalt
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Begründung, mit der die Jugendkammer die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der zweifelsfrei alkoholkranke Angeklagte hat im Zustand alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB eine schwere Gewalttat begangen. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung der Jugendkammer nicht verständlich, es fehle an einer Gefahr künftiger erheblicher Straftaten aufgrund des Hangs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr nämlich in aller Regel allein durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat hinreichend belegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1988 - 2 StR 200/88, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; vom 20. Januar 2004 - 4 StR 464/03, NStZ-RR 2004, 204, 205). Dass der mehrfach vorbelastete Angeklagte bislang nicht gerade durch Gewalttaten aufgefallen ist, steht der Annahme seiner Gefährlichkeit mithin genauso wenig entgegen wie dessen Selbsteinschätzung, er könne sich seine Aggressivität nicht erklären. Da Beeinflussungssituationen auch in Zukunft eintreten können, trägt auch die Überlegung der Jugendkammer nicht, der Mittäter des Angeklagten sei die „treibende Kraft" gewesen.
3 Der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten muss deshalb nochmals nachgegangen werden. Dabei wird die Entwicklung des Angeklagten seit der nunmehr schon geraume Zeit zurückliegenden Tat sorgfältiger darzulegen und zu würdigen sein als im angefochtenen Urteil geschehen.
4 2. Bereits wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung ist der Strafausspruch aufzuheben. Insoweit hätten jedoch auch für sich genommen Bedenken bestanden. Ausweislich der Feststellungen (UA S. 4) hat der Angeklagte die im angefochtenen Urteil bei der Prüfung der schädlichen Neigungen (UA S. 26) sowie bei der Bemessung der Jugendstrafe (UA S. 28) in Ansatz gebrachten Hafterfahrungen erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat gemacht. Gleiches gilt für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, sofern sich die in den Urteilsgründen angesprochene „Erzwingungshaft" (UA S. 26) hierauf beziehen sollte. Davon bleibt unberührt, dass die vier Verurteilungen des Angeklagten wegen nach der erlittenen Untersuchungshaft und während des laufenden Verfahrens begangener Straftaten nach allgemeinen Regeln zu berücksichtigen sein werden.
5 3. In Bezug auf die zahlreichen Verurteilungen des Angeklagten zu Geldstrafen wird sich die neu entscheidende Jugendkammer ausdrücklich dazu zu verhalten haben, ob insoweit Erledigung eingetreten ist (vgl. § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 JGG).
Sander Schneider Dölp
König Bellay