Trademark application rejected for unclear goods list

BPatG 30 W (pat) 14/13Bundespatentgericht / Division 3017.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought registration of a word/device mark, but the goods and services list remained defective despite several office actions. The DPMA considered the list not classifiable and insufficiently specific, and the applicant’s later submissions either retained unclear Locarno-style terms or massively expanded the scope. The Federal Patent Court held that the list did not satisfy the formal requirements for a clear, definite, and classifiable specification of goods and services. Because the admissible scope could no longer be reliably separated from the defective and expanded parts, full refusal was permissible. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG; § 20 Abs. 1 and 3 MarkenV; clear and definite goods/services list in trademark applications; partial refusal and exceptional full refusal. The goods and services specification must permit classification of each item and, beyond that, define the scope of protection quickly, comprehensively, and unambiguously. A reformulated list may not contain inadmissible extensions; substitution of goods or removal of limiting additions counts as an extension. If, after repeated office actions, the submitted lists no longer allow the admissible core to be distinguished from defective extensions, full refusal of the application may exceptionally be justified (consid. 177-187).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 30 W (pat) 14/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-17

Aktenzeichen: 30 W (pat) 14/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 36 Abs 4 MarkenG, § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 32 Abs 3 MarkenG, § 20 Abs 1 MarkenV 2004

Spruchkörper: 30. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "PROMY (Wort-Bild-Marke)" – zu den formellen Anforderungen – fehlendes mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 069 242.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Das Zeichen

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2 ist am 22. November 2010 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.

3 Im von der Anmelderin verwendeten amtlichen Formblatt W 7005 sind in der Rubrik „Gruppiertes Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen“ unter den Spalten „Klasse“ und „Bezeichnung“ folgende Angaben enthalten:

4 „32 Grafische Symbole und Logos

5 15 Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind

6 13 Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie“.

7 Dazu ist als Anlage folgendes Verzeichnis eingereicht worden:

8 „Klasse 13 Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie

9 Dynamos

10 Elektrogeneratoren

11 Elektromotoren

12 Generatoren (Elektro-)

13 Motoren (Elektro-)

14 Rotoren für elektrische Motoren und Generatoren

15 Statoren für elektrische Motoren und Generatoren

16 Abspanner und Aufspanner

17 Akkumulatoren (Apparate zum Laden von -)

18 Akkumulatoren (elektrische)

19 Akkumulatorengefäße

20 Akkumulatoren-Platten

21 Aufspanner und Abspanner

22 Gitter für Akkumulatoren

23 Gleichrichter (elektrische)

24 Induktionsspulen

25 Laden (Apparate zum -) von Akkumulatoren

26 Netzstromversorgungsgeräte

27 Platten (Akkumulatoren-)

28 Platten (Batterie-)

29 Regler (Spannungs-)

30 Selbstinduktionsspulen

31 Spannungsregler

32 Spulen (Induktions-)

33 Transformatoren

34 Anschlussdosen (elektrische),

35 Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische -)

36 Anschlussdosen (Zierdeckel für elektrische Schalter und -)

37 Anschlussstecker für Koaxialkabel

38 Hüllen (Schutz-) für elektrische Leitungen

39 Kabel (Anschlussstecker für Koaxial-)

40 Kabel (elektrische)

41 Kabelklemmen (elektrische)

42 Kabelschuhe

43 Kanäle für elektrische Leitungen

44 Kennzeichnungshüllen für elektrische Leitungen

45 Leitungen (elektrische)

46 Schalttafeln (elektrische)

47 Schalttafeln (Elektrizität)

48 Sicherungsbretter (Elektrizität)

49 Steuerung der elektrischen Energie (Ausrüstungen für die -)

50 Verteilung elektrischer Energie (Ausrüstung für die -)

51 Widerstandsdosen (Elektrizität)

52 Klasse 15 Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind

53 Gehäuse für Elektronik bei Motoren

54 Getriebekästen

55 Motorblöcke

56 Motoren

57 Motoren (Schalldämpfer für -)

58 Regler für Motoren (Zündungs-, Zünd-)

59 Flüssigkeitspumpen

60 Kompressoren

61 Kondensatoren (Luftpumpen für -)

62 Pumpen für Zentralheizungen (Umwälz-)

63 Blochmaschinen (elektrisch)

64 Kühlapparate

65 Brikettpressen

66 Elektroplattierung (Ausrüstung für -)

67 Gebläse (Sandstrahl-)

68 Metall (Walzwerke für -)

69 Metallverarbeitungsmaschinen

70 Metallprägemaschinen

71 Papierherstellung (Walzpresse für die -)

72 Prägemaschinen (Metall-)

73 Pressen (Abkant-)

74 Pressen (Biege-)

75 Pressen (Brikett-)

76 Pressen (hydraulische -)

77 Pressen (Schmiede-)

78 Pressen (Walz-) für die Papierherstellung

79 Pulte für Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuer-)

80 Schaltpulte für Werkzeugmaschinen

81 Schleifmaschinen (Werkzeugmaschinen)

82 Steuerpulte für Werkzeugmaschinen

83 Werkanlagen (Walz-) für Metall

84 Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuerpulte für -)

85 Abfüllmaschinen (Flaschen-)

86 Abfüllmaschinen (Sack-, Beutel-)

87 Antriebsriemen (Maschinen)

88 Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -)

89 Kessel (Vulkanisier-)

90 Mischmaschinen (Industrie-)

91 Packmaschinen

92 Paketiermaschinen

93 Schalthebel für Maschinen (Gang-)

94 Klasse 32 Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen

95 Aufmachungen

96 Ausstattungen

97 Ausstattungen (Innenraumgestaltung)

98 Grafiken

99 grafische Symbole

100 grafische Symbole (Comic-Figuren)

101 Logos

102 Verzierungen

103 Zierelemente für Oberflächen“.

104 Mit Bescheid des DPMA vom 2. März 2011 ist das Verzeichnis als nicht klassifizierbar, zu unbestimmt und erläuterungsbedürftig beanstandet worden. Jede einzelne Waren- bzw. Dienstleistungsangabe müsse so bestimmt sein, dass sie sich zweifelsfrei einer Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zuordnen lasse und eine genaue Abgrenzung des Schutzumfangs ermögliche. Zwar weise das eingereichte Verzeichnis eine Gruppierung auf, die aber nicht mit der Einteilung der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Klassifikation von Nizza)“ übereinstimme. Die Klasseneinteilung der Nizza-Klassifikation sowie die Auflistung von Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die vom DPMA grundsätzlich akzeptiert würden und eine problemlose Klassenzuordnung ermöglichten, seien im Internet recherchierbar.

105 Unter Verwendung des von der Anmelderin eingereichten Verzeichnisses hat das DPMA die erläuterungsbedürftigen Bezeichnungen handschriftlich kenntlich gemacht, Vorschläge für die Klarstellung und Klassifizierung eingearbeitet und die Anmelderin unter Übersendung dieses korrigierten Verzeichnisses um Präzisierung und Beseitigung der Mängel gebeten. Auf das vom DPMA korrigierte Verzeichnis wird Bezug genommen.

106 Mit Schreiben vom 6. April 2011 reichte die Anmelderin die folgenden „überarbeiteten Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen“ ein:

107 | | | --- | | „Klasse 9 |

108 | | | --- | | Abspanner und Aufspanner (elektrische Spannungserhöher) Aufspanner und Abspanner |

109 | | | --- | | Akkumulatorengefäße Transformatoren (elektrische) Anschlussdosen (elektrische) |

110 | | | --- | | Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische-) Anschlussdosen (Zierdeckel für elektrische Schalter und -) Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -) Präzisionswaagen |

111 | | | --- | | Klasse 7 Dynamos |

112 | | | --- | | Elektrogeneratoren ausgenommen für Landfahrzeuge |

113 | | | --- | | Elektromotoren ausgenommen für Landfahrzeuge |

114 | | | --- | | Generatoren (Elektro-) für Produktionsgüter/Maschinen |

115 | | | --- | | Motoren (Elektro-) ausgenommen für Landfahrzeuge Abspanner und Aufspanner (elektrische Spannungserhöher) Aufspanner und Abspanner |

116 | | | --- | | Akkumulatorengefäße |

117 | | | --- | | Gehäuse für Elektronik bei Motoren |

118 | | | --- | | Getriebekästen ausgenommen für Landfahrzeuge |

119 | | | --- | | Motorblöcke ausgenommen für Landfahrzeuge Motoren ausgenommen für Landfahrzeuge Motoren (Schalldämpfer für-) zum Antrieb bzw. Betrieb von Produktionsmitteln/Maschinen |

120 | | | --- | | Regler für Motoren (Zündungs-, Zünd-) zum Antrieb bzw. Betrieb von |

121 | | | --- | | Produktionsmittel/Maschinen Flüssigkeitspumpen (Kühlmittelpumpen) Kompressoren (Maschinen) Kondensatoren (Luftpumpen für-) Pumpen für Zentralheizungen (Umwälz-) |

122 | | | --- | | Blochmaschinen (elektrisch) |

123 | | | --- | | Brikettpressen |

124 | | | --- | | Elektroplattierung (Ausrüstung für-) Plattendruckmaschine |

125 | | | --- | | Pulte für Werkzeugmaschinen (Schalt-,Steuer-) (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen) |

126 | | | --- | | Schaltpulte für Werkzeugmaschinen (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen) Schleifmaschinen (Werkzeugmaschinen) |

127 | | | --- | | Steuerpulte für Werkzeugmaschinen (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen) |

128 | | | --- | | Werkanlagen (Walz-) für Metall |

129 | | | --- | | Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuerpulte für-) (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen) |

130 | | | --- | | Abfüllmaschinen (Sack-, Beutel-) Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -) Füllmaschinen |

131 | | | --- | | Mischmaschinen (Industrie-) Klasse 11 Kühlapparate |

132 Klasse 13 Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern und Kontrollieren von Elektrizität

133 Rotoren für elektrische Motoren und Generatoren (Maschinenteile)

134 Statoren für elektrische Motoren und Generatoren (Maschinenteile)

135 Akkumulatoren (Apparate zum Laden von-) elektrischen Geräten/Maschinen

136 Akkumulatoren (elektrische)

137 | | | --- | | Akkumulatoren-Platten |

138 | | | --- | | Gitter für Akkumulatoren für Maschinen/elektrische Anlagen Gleichrichter (elektrische) |

139 | | | --- | | Induktionsspulen (elektrische Spulen) |

140 | | | --- | | Laden (Apparate zum-) von Akkumulatoren Netzstromversorgungsgeräte Platten (Batterie-) Regler (Spannungs-) |

141 | | | --- | | Selbstinduktionsspulen Spannungsregler |

142 | | | --- | | Spulen (Induktions-) |

143 | | | --- | | Transformatoren (elektrische) |

144 | | | --- | | Anschlussdosen (elektrische) Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische-) |

145 | | | --- | | Anschlussdosen (Zierdeckel für elektrische Schalter und -) Anschlussstecker für Koaxialkabel |

146 | | | --- | | Hüllen (Schutz-) für elektrische Leitungen Kabel (Anschlussstecker für Koaxial-) |

147 | | | --- | | Kabel (elektrische) Kabelklemmen (elektrische) |

148 | | | --- | | Kabelschuhe Kanäle für elektrische Leitungen |

149 | | | --- | | Kennzeichnungshüllen für elektrische Leitungen Leitungen (elektrische) Schalttafeln (elektrische) |

150 | | | --- | | Schalttafeln (Elektrizität) |

151 | | | --- | | Sicherungsbretter (Elektrizität) |

152 | | | --- | | Steuerung der elektrischen Energie (Ausrüstungen für die-) Verteilung elektrischer Energie (Ausrüstung für die-) |

153 | | | --- | | Widerstandsdosen (Elektrizität) für Maschinen und industrielle Anlagen Klasse 15 Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind (Produktionsmittel, die auf der Basis von elektrischer Energie zur Produktion von Waren und Energie benutzt werden, insbesondere Produktionsmittel im Bereich des Maschinenbaues) |

154 | | | --- | | Gebläse (Sandstrahl-) für Maschinen/Produktionsmittel Metall (Walzwerke für-) Metallverarbeitungsmaschinen Metallprägemaschinen Papierherstellung (Walzpresse für die-) Prägemaschinen (Metall-) Pressen (Abkant-) Pressen (Biege-) Pressen (Hydraulische-) Pressen (Schmiede-) |

155 | | | --- | | Pressen (Walz-) für die Papierherstellung |

156 | | | --- | | Abfüllmaschinen (Flaschen-) Getränkeproduktion |

157 | | | --- | | Antriebsriemen (Maschinen) |

158 | | | --- | | Kessel (Vulkanisier-) (Maschinenbau/Rohstoffverarbeitung) |

159 | | | --- | | Packmaschinen |

160 | | | --- | | Paketiermaschinen (Produktionsstraßen/Maschinenbau) Schalthebel für Maschinen (Gang-) (Schaltkupplungen, ausgenommen für Landfahrzeuge) Klasse 16 Grafische Darstellungen, Zierelemente für Oberflächen, analog Aufkleber/Stickers |

161 | | | --- | | Grafische Symbole |

162 | | | --- | | Grafische Symbole (comic-Figuren) |

163 | | | --- | | Verzierungen Zierelemente für Oberflächen (Aufkleber, Sticker) Klasse 32 Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen Aufmachungen (optische) durch farbliche und formliche Gestaltung |

164 | | | --- | | Ausstattungen (von Maschinen und Geräten) Ausstattungen (Innenraumgestaltung) (bei Produktionsanlagen) |

165 | | | --- | | Grafiken |

166 | | | --- | | Logos (gedruckt/aufgestanzt) |

167 | | | --- | | Verzierungen |

168 | | | --- | | Zierelemente für Oberflächen (Aufkleber, Sticker)“. |

169 Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2011 ist dieses Verzeichnis als klärungsbedürftig und weiterhin nicht klassifizierbar beanstandet worden. Die vorgenommene Gruppierung stimme nicht mit der „Internationalen Klassifizierung der Waren- und Dienstleistungen“ überein, z.B. beinhalte die genannte Klasse 15 u.a. „Musikinstrumente“ und nicht die angegebenen „Maschinen“. Außerdem seien Begriffe in der richtigen Reihenfolge zu nennen, beispielsweise statt „Kondensatoren (Luftpumpen für-)“ richtig „Luftpumpen für Kondensatoren“. Auf die im Internet unter genannten Adressen recherchierbare Klassifikation von Nizza und die Auflistung von Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die vom DPMA grundsätzlich akzeptiert werden, ist hingewiesen und um Berichtigung des Verzeichnisses anhand der genannten Datenbanken und um Mängelbeseitigung gebeten worden.

170 Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 hat die Anmelderin „eine überarbeitete Liste der fehlerhaften Klassen“ übersandt. Die dreiunddreißig Seiten umfassende Liste beinhaltet unter Verwendung der Klassentitel der Nizza-Klassifikation nahezu sämtliche Waren der vom DPMA bekanntgemachten alphabetischen Liste der Waren der Klassen 7, 9, 11 und 16.

171 Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 wies das DPMA darauf hin, dass auch dieses Verzeichnis der Klärung bedürfe. Das Verzeichnis enthalte eine große Anzahl von unzulässigen Erweiterungen, da lediglich die offizielle Liste der Klassen 7, 9, 11 und 16 kopiert, nicht aber auf die Beanstandungen vom 14. April 2011 eingegangen worden sei. Es wurde aufgefordert, ein Verzeichnis zu erstellen, das auf der Basis der Eingaben korrigiert worden sei, und um Mängelbeseitigung gebeten.

172 Ein weiteres Verzeichnis ist nicht eingereicht worden. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2011 mitgeteilt, dass bei der Anmeldung davon ausgegangen worden sei, dass die aus dem Jahr 2007 stammende Nizza-Klassifikation nicht mehr Anwendung finde, sondern die Locarno-Klassifikation ab 2009. Weiter vertrat sie die Ansicht, dass unter der Nizza-Klassifikation die in der letzten Anmeldung aufgeführten Positionen zu berücksichtigen seien, da diese ausführlicher sei und bei ursprünglicher Anwendung dieser Klassifikation die entsprechenden Punkte aufgelistet worden wären, da diese der Locarno-Klassifikation entsprächen.

173 Mit Erstbeschluss vom 26. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen, da die Anmeldung nicht den formellen Anforderungen der „§§ 32, 3 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m. § 20 MarkenV“ entspreche und die Anmelderin die konkret beanstandeten Mängel gemäß den Auflagen der Amtsbescheide vom 2. März 2011, 14. April 2011 und 10. Juni 2011 nicht beseitigt habe; die erfolgten Vorschläge anhand der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ seien nicht übernommen worden. Das mit Schreiben vom 19. Mai 2011 eingereichte Verzeichnis enthalte alle Begriffe der Klassen 7, 9, 11 und 16 und stelle weitgehend eine unzulässige Erweiterung dar. Es sei nicht Aufgabe der Markenstelle, der Anmelderin das Verzeichnis zu erstellen, vielmehr habe diese ein den konkreten Beanstandungspunkten und den dazu gemachten Vorschlägen gerecht werdendes Verzeichnis vorzulegen.

174 Die gegen diesen Beschluss ohne Begründung eingelegte Erinnerung hat das DPMA mit Beschluss vom 4. Februar 2013 zurückgewiesen, weil die Anmeldung nach wie vor nicht den formellen Anforderungen der §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 20 MarkenV entspreche, da kein mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zur Akte gelangt sei. Neben einer eindeutigen Klassifizierung müsse das Verzeichnis die angegebenen Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar sei. Weder sei der Pflicht zur Gruppierung nachgekommen noch sei die amtsseitig vorgeschlagene Neufassung des Verzeichnisses übernommen worden. Der komplette Ausdruck aller Begriffe der Suchmaschine des Verzeichnisses der Klassen 7, 9, 11 und 16 erfülle nicht die Anforderungen eines klaren und eindeutigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Dem Hinweis auf die hierin liegende unzulässige Erweiterung des (ursprünglichen) Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sei ebenso wenig nachgegangen worden wie der Aufforderung, ein - unter Berücksichtigung der durch die Erstprüferin erteilten konkreten Beanstandungspunkte nebst konkreten Vorschlägen - ordnungsgemäßes Verzeichnis vorzulegen. Daher sei es amtsseitig nicht möglich, Art und Umfang eines – mängelfreien – Teils des Verzeichnisses zu bestimmen, auf den unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes eine Zurückweisung möglicherweise zu beschränken wäre.

175 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine mit der Beschwerdeschrift vom 11. März 2013 angekündigte Begründung „innerhalb der nächsten Tage“ ist nicht zu den Akten gelangt.

176 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

177 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anmeldung entspricht nicht den sonstigen Anmeldeerfordernissen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 MarkenG. Mängel sind nicht innerhalb der vom Patentamt bestimmten Fristen beseitigt worden. Das Patentamt hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 36 Abs. 4 MarkenG).

178 Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss die Anmeldung ein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Nach § 32 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 20 Abs. 1 MarkenV sind die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 MarkenV möglich ist; die Klassifizierung richtet sich gemäß § 19 MarkenV nach der vom DPMA bekannt gemachten Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen, die der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Klassifikation von Nizza)“ entspricht, zu deren Anwendung Deutschland verpflichtet ist. Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung und die Begriffe der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen nach § 19 MarkenV verwendet werden (§ 20 Abs. 2 MarkenV). Nach § 20 Abs. 3 MarkenV sind die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

179 Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss aber nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern außerdem sind die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können, und zwar schnell, umfassend und unmissverständlich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 32 Rdn. 94; vgl. auch EuGH GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 – IP TRANSLATOR). Diesem Gebot der Bestimmtheit genügen selbst einige Begriffe der amtlichen Klasseneinteilung nicht, z.B. die Angabe „Maschinen“ in Klasse 7. Hierzu sind in dem vom DPMA herausgegebenen Merkblatt „Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen“ (www.dpma.de) die unbestimmten Angaben vermerkt und Erläuterungsvorschläge enthalten (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 32 Rdn. 94). Die Klarstellung muss die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 32 Rdn. 95). Im Falle einer Neuformulierung des Verzeichnisses darf keine unzulässige Erweiterung erfolgen; als Erweiterung ist hierbei auch der Austausch von Waren oder das Wegfallen einschränkender Zusätze zu bewerten (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 39 Rdn. 3).

180 Diesen Anforderungen genügen die von der Anmelderin eingereichten Verzeichnisse nicht.

181 Zwar will die Anmelderin mit dem zuletzt eingereichten dreiunddreißig Seiten umfassenden Verzeichnis nunmehr für den mit dem Anmeldetag vom 22. November 2010 begründeten Zeitrang nahezu sämtliche Waren der Klassen 7, 9, 11 und 16 der Nizza-Klassifikation beanspruchen. Auf der Grundlage des Verfahrensablaufs lässt sich vernünftiger Weise aber nicht mehr feststellen, was die Anmelderin auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses unter Berücksichtigung weitreichender Erweiterungen, unbestimmter Warenangaben und Verwendung von Klassentiteln und Warenbegriffen der Locarno-Klassifikation in zulässiger Weise beanspruchen kann.

182 Das mit der Anmeldung eingereichte Verzeichnis enthielt Klassentitel und Warenbegriffe der Locarno-Klassifikation, teils unbestimmte und erläuterungsbedürftige Begriffe, die eine Klarstellung erforderten, weshalb teilweise eine eindeutige Klassifizierung nicht möglich war, und war nicht nach Klassen geordnet in der Klasseneinteilung der Nizza-Klassifikation gruppiert. Dabei ist offensichtlich übersehen worden, dass die Locarno-Klassifikation nur für Designs, nicht aber für Marken gilt.

183 Die vom DPMA gerügten Mängel sind nicht gemäß den Vorschlägen behoben worden. In dem mit Schreiben vom 6. April 2011 eingereichten Verzeichnis sind weiterhin teils Klassentitel und Warenbegriffe der Locarno-Klassifikation beibehalten; Gruppierungs- und Erläuterungsvorschlägen ist nicht den Beanstandungen entsprechend nachgegangen worden; teilweise enthielt das Verzeichnis Erweiterungen gegenüber dem mit der Anmeldung eingereichten Verzeichnis.

184 Die mit Schreiben vom 19. Mai 2011 eingereichte „überarbeitete Liste der fehlerhaften Klassen“ hat die zuvor zur Akte gereichten und beanstandeten Verzeichnisse der Waren nicht wirksam geändert. Mit der Angabe nahezu sämtlicher Warenbegriffe der alphabetischen Liste der Klassen 7, 9, 11 und 16 liegen in großer Zahl unzulässige Erweiterungen vor, ohne dass auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses gerügte Mängel konkret oder in der vorgeschlagenen Form vollständig behoben worden sind.

185 Auf formelle Mängel des Warenverzeichnisses ist die Anmelderin seitens des DPMA unter Angabe von Einzelheiten hingewiesen worden. Innerhalb der vom DPMA bestimmten Fristen sind weder Mängel im beanstandeten Umfang beseitigt worden noch sind die die erforderlichen Klarstellungen erfolgt.

186 Zu Recht hat das DPMA die Anmeldung auch in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 454, 455 f. – Teilzurückweisung)

187 Ein Ausnahmefall vom genannten Grundsatz liegt hier indessen vor. In der Zusammenschau der eingereichten Verzeichnisse ist mit vernünftigen Mitteln nicht feststellbar, für welche Waren die Anmeldung im Hinblick auf umfassende Erweiterungen und unbestimmte Warenbegriffe des mit der Anmeldung eingereichten Verzeichnisses in zulässiger Weise beansprucht werden kann. Damit konnte nicht darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang angemeldete Waren den formellen Anforderungen entsprechen, oder in welchem Umfang dies nicht der Fall ist und weshalb nur insoweit eine Zurückweisung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG geboten wäre. Der sich aus § 20 Abs. 1, Abs. 3 MarkenV ergebenden Mitwirkungspflicht ist die Anmelderin in dem hier erforderlichen Umfang nicht nachgekommen. Auch unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots ist die Anmeldung ausnahmsweise zu Recht vollständig zurückgewiesen worden.

188 Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

Schlagwörter

trademark applicationgoods and services listclassificationspecificityadmissibilityformal requirementsextension of scopeNizza classificationpartial refusal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trademark application met the formal requirements for a sufficiently clear and classified goods/services list.

Extrahierter Entscheid

No. The list remained insufficiently definite and not properly classified under the Nizza system.

Extrahierte Begründung

The applicant repeatedly failed to cure the defects identified by the DPMA; several submissions used Locarno-style class titles, contained unclear terms, and later introduced extensive new goods, making the scope of protection impossible to determine reliably.

Kernrechtsfrage

Whether the DPMA was allowed to reject the application in full rather than only in part.

Extrahierter Entscheid

Yes. Full rejection was justified in this exceptional case.

Extrahierte Begründung

Because the various submissions made it impossible to distinguish any admissible core from the defective and expanded parts, the authority could not meaningfully limit the rejection to a partial scope.

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