Patent nullity action ended by acknowledgment after mootness declaration

BPatG 2 Ni 44/12 (EP)Bundespatentgericht / 2. Abteilung07.08.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In this patent nullity action concerning European patent 0 543 089, the plaintiff declared the case moot after the parallel nullity proceedings had already ended. The defendant had earlier stated that it 'acknowledged' the expected mootness declaration in order to trigger the fee consequence of an acknowledgment judgment. The Federal Patent Court held that this was not a mutual mootness declaration under § 91a ZPO, but an acknowledgment of the declaratory relief sought. It therefore declared the dispute resolved in the main matter and ordered the defendant to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 99 Abs. 1 PatG, § 307 Abs. 1 ZPO; in patent nullity proceedings, a defendant’s prior statement that it 'acknowledges' the plaintiff’s expected declaration of mootness is not a declaration of mootness within the meaning of § 91a ZPO, but may constitute an acknowledgment of the procedural claim for a declaration that the dispute is resolved in the main matter. An acknowledgment judgment is permissible not only for performance claims but for any procedurally asserted legal consequence, including the requested determination of mootness (consid. 7-10). The relevant object of acknowledgment is the legal consequence sought, not the underlying factual event. Costs follow the general costs rules applicable to acknowledgment judgments and the prevailing party bears the costs absent contrary grounds.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 2 Ni 44/12 (EP), Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-07

Aktenzeichen: 2 Ni 44/12 (EP)

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Normen: § 99 Abs 1 PatG, § 307 Abs 1 ZPO

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil - vorab erklärtes Anerkenntnis der Beklagten zur zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerin stellt keine Erledigungserklärung dar

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 543 089

(DE 692 25 777)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 07. August 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch

für Recht erkannt:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beklagte war Inhaberin des am 13. August 1992 in der Verfahrenssprache Englisch angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 543 089 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Video display adjustment and on-screen menu system“ bzw. „Videoanzeigeeinstellung und Menüsystem auf Schirm“. Das Streitpatent, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 692 25 777 geführt wurde, umfasste 11 Patentansprüche.

2 Das Streitpatent wurde im Parallelverfahren 2 Ni 38/11 (EP) vor dem Bundespatentgericht durch Urteil vom 07. Februar 2013 für nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof 2014 (X ZR 58/13) hat diese mit Schriftsatz vom 19. März 2014 zurückgenommen.

3 Die Beklagte hat in vorliegendem Verfahren mit Schriftsatz vom 19. März 2014 (Bl. 446 d. A.) mitgeteilt, dass die Sache erledigt sei. Um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, erkläre sie ihr Anerkenntnis.

4 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. April 2014 (Bl. 455 d. A.) die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

5 der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

7 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. März 2014 keine Erledigungserklärung i.S. von § 99 Abs. 1 PatG, § 91a ZPO abgegeben, sondern ein - vorab erklärtes - Anerkenntnis zu der dann mit Schriftsatz vom 14. April 2014 abgegebenen Erledigungserklärung der Klägerin, was zur Folge hat, dass die Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil entsprechend § 99 Abs. 1 PatG, § 307 Abs. 1 ZPO festzustellen ist.

8 1. Es liegen keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen i.S.d. § 91a ZPO vor. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. April 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mit Schriftsatz vom 19. März 2014 abgegebenen Erklärung der Beklagten, sie erkläre ihr „Anerkenntnis“, um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, kann aber keine - vorab erklärte - Anschließung an die von der Beklagten abgegebene Erledigungserklärung gesehen werden. Vielmehr bringt die Beklagte mit ihrer Bezugnahme auf die u.a. bei einem Anerkenntnisurteil anzuwendende Nr. 402 110 des Gebührenverzeichnisses zum PatKostenG sowie die Verwendung des Begriffs „Anerkenntnis“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie die nach der Berufungsrücknahme im (Parallel-)Verfahren BGH X ZR 58/13 zu erwartende Erledigungserklärung der Klägerin anerkennen wolle.

9 2. Mangels Anschließung der Beklagten stellt sich damit die Erledigungserklärung der Klägerin als einseitig dar und ist mithin als Begehren dahingehend aufzufassen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt werden soll (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rdn. 34).

10 3. Dieses Feststellungsbegehren hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 19. März 2014 anerkannt, so dass gemäß § 307 ZPO die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen ist, ohne dass noch in eine Sachprüfung einzutreten ist. Nach § 307 ZPO kann der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkennen. Gegenstand des Anerkenntnisses ist dabei der prozessuale Anspruch, wobei es sich nicht unbedingt um ein Leistungsbegehren handeln muss. Vielmehr kann prinzipiell jede begehrte Rechtsfolge anerkannt werden. Dazu gehört auch die Erledigungsfeststellung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995,1073; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 307 Rdnr. 2). Denn auch dann begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, dass nämlich das ursprünglich zulässige und begründete Klagebegehren durch ein nachträgliches Ereignis undurchsetzbar geworden ist. Es geht nicht um die Anerkennung von Tatsachen, die nicht Gegenstand eines Anerkenntnisses nach § 307 ZPO sein können, hier etwa um das erledigende tatsächliche Ereignis selbst, sondern um die Rechtsfolge, die das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, dass nämlich das ursprüngliche Klagebegehren wegen einer Veränderung der Tatumstände aus Rechtsgründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Daher steht vorliegend einem wirksamen Anerkenntnis in Bezug auf die seitens der Klägerin erklärte Erledigung des Rechtsstreits auch nicht entgegen, dass im Patentnichtigkeitsverfahren ein Anerkenntnis in der Hauptsache, d. h. in Bezug auf die mit der Nichtigkeitsklage grundsätzlich begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents, grundsätzlich nicht möglich ist.

11 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 2 PatG, 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 713 ZPO.

Schlagwörter

patent nullitymootnessacknowledgment judgmentcostsprocedural declarationdeclaratory relief

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's prior statement was an acknowledgment or a consent to mootness.

Extrahierter Entscheid

The defendant's filing was not a declaration of mootness but a prior acknowledgment of the plaintiff's expected mootness declaration.

Extrahierte Begründung

The wording and reference to the fee provision for an acknowledgment judgment showed that the defendant intended to acknowledge the legal consequence of the later mootness declaration, not to join a mutual termination declaration under § 91a ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the dispute should be declared resolved in the main matter.

Extrahierter Entscheid

The court had to determine the dispute as resolved in the main matter by acknowledgment judgment.

Extrahierte Begründung

Because the plaintiff's mootness declaration was unilateral and the defendant had already acknowledged that claim for declaratory relief, § 307 ZPO allowed entry of an acknowledgment judgment without substantive review.

Kernrechtsfrage

Costs of the proceedings.

Extrahierter Entscheid

The defendant bears the costs of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Cost allocation followed from the patent act and civil procedure costs rules applicable after the acknowledgment-based resolution.

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