Cost allocation after withdrawal of opposition

BPatG 27 W (pat) 55/12Bundespatentgericht / Division 2727.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court decided on a cost motion filed after the opponent had withdrawn its opposition against the mark INGAST. The trademark owner requested that the opponent be ordered to bear the costs. The court refused. It held that cost allocation under § 71 MarkenG is based on equity and may also be considered after withdrawal, but a departure from the usual cost sharing requires conduct inconsistent with due care. Since the opposition had not been obviously hopeless and the similarity assessment was still arguable, no exceptional reason justified imposing costs on the opponent.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 1, 3, 4 MarkenG; Kostenauferlegung nach Rücknahme des Widerspruchs; Billigkeitsentscheidung und prozessuale Sorgfalt. Die Kostenauferlegung setzt besondere Billigkeitsgründe voraus. Auch nach Rücknahme des Widerspruchs bleibt grundsätzlich von der Kostenaufhebung auszugehen; der Verfahrensausgang darf jedoch nicht vollständig ausgeblendet werden. Eine Kostenlast kommt nur in Betracht, wenn das prozessuale Verhalten eines Beteiligten mit der bei der Rechtswahrnehmung zu fordernden Sorgfalt nicht vereinbar ist, insbesondere bei erkennbar aussichtsloser Rechtsverfolgung. Die bloße Ausschöpfung des Instanzenzugs und die Rücknahme des Rechtsmittels genügen dafür nicht; bei offenem Ausgang des Verfahrens ist eine Kostenauferlegung regelmässig ausgeschlossen (vgl. consid. 19–24).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 55/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-27

Aktenzeichen: 27 W (pat) 55/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG, § 71 Abs 4 MarkenG, Art 19 Abs 4 GG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "INGAST/INTERGAST" – zur Kostenauferlegung im Falle einer Widerspruchsrücknahme

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 19 883

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter k.A.Schmid

beschlossen:

Der Antrag der Markeninhaberin auf Kostenauferlegung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Gegen die Marke 307 19 883

2 INGAST

3 u.a. geschützt für „Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Catering“

4 hat die Beschwerdeführerin aus der Marke 395 29 672

5 INTERGAST

6 u.a. geschützt für „Käse, Back- und Konditorwaren, Fertigprodukte (wie Teigwaren, Fleischprodukte), Kaffee, Espresso“ Widerspruch eingelegt.

7 Die Markenstelle hat auf den Widerspruch unter dessen Zurückweisung im Übrigen die Marke teilweise, nämlich für „Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Catering“, wegen Verwechselungsgefahr gelöscht. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle diese Entscheidung aufgehoben und den Widerspruch insgesamt wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, ohne auf Benutzungsfragen einzugehen.

8 Es könne allenfalls eine mittlere Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen angenommen werden, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke müsse als leicht unter dem Durchschnitt liegend angesehen werden, da die in Rede stehenden Waren einen gewissen Bezug zur Verpflegung von Gästen aufwiesen. Daher müsste eine recht beachtliche Ähnlichkeit der Marken festzustellen sein, um eine Verwechslungsgefahr bejahen zu können, was (noch) nicht der Fall sei. Die angegriffene Marke INGAST hielte den bei dieser Ausgangslage erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke INTERGAST noch ein, da die zusätzliche Buchstabenfolge "-TER" im Inneren der Widerspruchsmarke das schriftbildliche Erscheinungsbild so deutlich beeinflusse, dass Verwechslungen infolge Verlesens ausgeschlossen werden könnten. Entgegen der im Ausgangsbeschluss vertretenen Auffassung seien sich die Markenwörter aber auch in klanglicher Hinsicht nicht hinreichend ähnlich, um füreinander gehört zu werden.

9 Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sei eng, der Zeichenbestandteil „–TER“ sei eine nur geringfügige Abweichung.

10 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Sach- und Rechtslage erörtert und Zustellung an Verkündungs Statt beschlossen.

11 In der Folgezeit hat die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch zurückgenommen.

12 Die Markeninhaberin beantragt nunmehr,

13 der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Die Widersprechende habe den Prozess sorgfaltswidrig weiter betrieben, obwohl die Zeichen offensichtlich nicht verwechselbar seien.

15 Die Beschwerdeführerin beantragt,

16 den Kostenantrag zurückzuweisen.

17 Ein Ausnahmefall, der eine Kostenauferlegung rechtfertige, läge nicht vor.

II.

18 Der Antrag der Inhaberin des angegriffenen Zeichens auf Kostenauferlegung, über den nach Rücknahme des Widerspruchs gemäß § 71 Abs. 1 und 3 MarkenG zu befinden ist, hat keinen Erfolg.

19 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, der auch im Falle einer Widerspruchs- oder Beschwerderücknahme anzuwenden ist (§ 71 Abs. 4 MarkenG), können einem Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

20 Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung darf nicht außer Betracht bleiben, dass eine generelle Versagung der Erstattung von Kosten den in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Justizgewährungsanspruch beeinträchtigt (vgl. Brandi-Dohrn, FS 50 Jahre BPatG, S. 569 ff.). § 91 ZPO ist in allen Verfahren nach seinem Grundgedanken heranzuziehen (BVerfG NJW 2006, 136). Zu diesem Grundgedanken gehört die darin verankerte Unterliegenshaftung (vgl. auch Rohan Mitt. 2014, 1). Auch soweit der Gesetzgeber - wie in § 71 Abs. 1 MarkenG - einen Kostenerstattungsanspruch nur nach Maßgabe einer Billigkeitsentscheidung zugesteht, darf der Verfahrensausgang daher nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (BVerfG NJW 1987, 2569, 2570 zu § 78 Satz 1 GWB).

21 Dazu verlangt der im Markenrecht gesetzlich verankerte Grundgedanke der Kostenteilung aber eine Berücksichtigung der Ausgangslage und ob das Verhalten der Beteiligten der prozessualen Sorgfalt entsprach.

22 Ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenaufhebung ist nämlich geboten, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten die Kosten ganz oder teilweise verursacht hat, das mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden Sorgfalt nicht in Einklang steht. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Beteiligter seine Rechte und Interessen mit den gesetzlich gegebenen Mitteln verteidigt und dabei den Instanzenweg ausschöpft(Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, 2. Aufl. 2012 Rn. 598, 599). Es entspricht dem Recht auf gerichtliche Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), selbst bislang anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. BPatG Mitt. 2010, 529 - Igel plus).

23 Ob gegen Sorgfaltspflichten nur derjenige verstößt, der trotz ersichtlich fehlender Verwechslungsgefahr Widerspruch einlegt (BPatG, Beschl. v. 18. Juni 2009 – 30 W (pat) 108/05, BeckRS 2009, 23711 - CigarSpa/Spa), kann vorliegend dahinstehen, denn es verstößt jedenfalls nicht gegen die Sorgfaltspflicht, in einem vom Ausgang her offenen Verfahren Widerspruch zu erheben.

24 Die Widersprechende hat durch die Rücknahme ihres Widerspruchs nicht einer von Anfang an erkennbaren Aussichtlosigkeit Rechnung getragen oder diese gar zugestanden; jede Rücknahme kann auch andere Gründe haben.

25 Sie hat auch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation, ihre Interessen durchzusetzen. Wie sich nicht zuletzt aus dem ursprünglichen Beschluss der Markenstelle vom 22. Oktober 2009 ergibt, war es zumindest diskussionswürdig, eine Verwechslungsgefahr der Zeichen anzunehmen.

26 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Schlagwörter

trademark oppositionlikelihood of confusioncost allocationwithdrawalequitydue careprocedural costsaccess to justice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed on the opponent after withdrawal of the opposition.

Extrahierter Entscheid

No. In a trademark opposition proceeding, costs may be imposed only if equity so requires, and this was not the case here because the opposition was not plainly hopeless and filing it was not contrary to due care.

Extrahierte Begründung

The court held that § 71 MarkenG allows cost allocation by equity also after withdrawal, but the general principle of cost sharing remains. A deviation from cost equalization requires conduct inconsistent with due care. It was permissible to pursue an open case through the available instances. The record did not show that the opposition had been obviously hopeless from the outset; the earlier trademark office decision itself showed the similarity question was debatable.

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