Patent drawings: electronic readability standards

BPatG 14 W (pat) 46/12Bundespatentgericht / Division 1416.12.2013Granted

Zusammenfassung

The Federal Patent Court heard an appeal against the rejection of a patent application for allegedly defective drawings. The Examination Section had relied on insufficient contrast, inadequate resolution for electronic capture, and impermissible explanatory text. The applicant submitted revised figures 1 to 3. The court found the revised drawings sufficiently clear, electronically capturable, and limited to indispensable explanatory content. It held that the electronic-readability requirement may not be interpreted in a way that exceeds what is reasonable for applicants. The rejection was therefore set aside and the application remitted for further examination.

Regest

§ 12 PatV; electronic readability of patent drawings; requirements of contrast, resolution and permissible explanations. Drawings satisfy point 2 of Annex 2 if they are rendered in uniform, clearly delimited lines and provide sufficient black-and-white contrast to reveal all essential details. Point 8 is met where no explanations beyond what is indispensable for understanding the depicted technical process are included. Point 4 must be construed reasonably: it is sufficient that the drawings can be captured and reproduced electronically in their original size with sufficient clarity; the standard does not require the applicant to know the technical conditions of the office’s capture process or to possess special technical means beyond what is reasonably expected (consid. 12-17).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 14 W (pat) 46/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-16

Aktenzeichen: 14 W (pat) 46/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 PatV

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Patentbeschwerdeverfahren – „Eliminierung von Altersgenen mittels Zellteilung“ – zu den Anforderungen an die elektronische Erfassbarkeit von Zeichnungen – Kontrast und Auflösung sind ausreichend – unentbehrliche Angaben sind gut lesbar

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 056 626.8-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Schell sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C12N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse C12N des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2010 056 626.8-41 mit der Bezeichnung

2 „Eliminierung von Alterungsgenen mittels Zellteilung“

3 gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen.

4 Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die ursprünglich eingereichten Zeichnungen formal zu beanstanden seien, da diese die in Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung unter den Punkten 2, 4 und 8 genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllten.

5 Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er verfolgt sein Patentbegehren mit den mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 zur Akte gereichten Figuren 1 bis 3 weiter.

6 Der Anmelder beantragt sinngemäß,

7 den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

8 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

9 Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG). Sie ist auch begründet.

10 Die Zurückweisung der Patentanmeldung 10 2010 056 626.8-41 erfolgte im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 Absatz 3 PatG mit der Begründung, dass die ursprünglich eingereichten Zeichnungen nicht, wie in den Punkten 2 und 4 der Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung gefordert, über einen ausreichenden Kontrast sowie die für eine elektronische Erfassung ausreichende Auflösung verfügten. Des Weiteren wird die Zurückweisung damit begründet, dass die ursprünglich eingereichten Zeichnungen Erläuterungen enthielten, die gemäß Punkt 8 der Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung nicht zulässig seien.

11 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 legt der Anmelder eine überarbeitete Version der ursprünglich offenbarten Figuren 1 bis 3 vor.

12 Die darin gezeigten Schemata zu biochemischen Abläufen sind mit in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen gezeichnet. Sie weisen zudem einen schwarz-weiß Kontrast auf, der alle wesentlichen Details der Schemata erkennen lässt. Damit weisen die Figuren 1 bis 3 vom 18. Oktober 2013 nach Ansicht des Senats einen ausreichenden Kontrast, wie unter Punkt 2 in Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung gefordert, auf.

13 Außer den für das Verständnis der in den Figuren 1 bis 3 schematisch dargestellten biochemischen Abläufe unentbehrlichen Angaben, enthalten die Figuren 1 bis 3 vom 18. Oktober 2013 keine weiteren Erläuterungen. Demzufolge erfüllen die Figuren 1 bis 3 vom 18. Oktober 2013 auch die gesetzlichen Bestimmungen von Punkt 8 in Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung.

14 Im Rahmen der dem Anmelder zumutbaren Möglichkeiten, hat dieser ferner die Auflösung der in den Figuren 1 bis 3 vom 18. Oktober 2013 dargestellten Schemata so weit verbessert, dass diese nach allgemeiner Lebenserfahrung eine elektronische Erfassung ermöglichen.

15 Ob die zeichnerischen Ausführungen in den Figuren 1 bis 3 zudem gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung und Verkleinerung auf zwei Drittel weiterhin alle Einzelheiten erkennbar sind, kann nach Ansicht des Senats dahingestellt bleiben. Denn um diese Anforderung erfüllen zu können müsste der Anmelder zum einen die technischen Bedingungen kennen, unter denen das Deutsche Patent- und Markenamt die elektronische Erfassung von Zeichnungen durchführt. Dies ist in aller Regel jedoch nicht der Fall. Zum anderen müsste der Anmelder selbst über entsprechende technische Möglichkeiten verfügen, um seine Anmeldeunterlagen an die gesetzlichen Bestimmungen von Punkt 4 in Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung anpassen zu können. Damit würden die gesetzlichen Bestimmungen in Punkt 4 der Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung allerdings über das dem Anmelder Zumutbare hinausgehen.

16 Demzufolge sieht der Senat die im Punkt 4 der Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung genannten gesetzlichen Bestimmungen bereits dann als erfüllt an, wenn Zeichnungen in ihrer originären Größe mit hinreichender Klarheit in elektronischer Form erfasst und dargestellt werden können.

17 Nachdem der Kontrast in den Figuren 1 bis 3 vom 18. Oktober 2013 verstärkt, zusätzliche Erläuterungen entfernt und unentbehrliche Angaben in gut lesbarer Form dargestellt wurden, ist für den Senat kein weiterer Grund ersichtlich, warum die Figuren 1 bis 3 vom 18. Oktober 2013 nicht elektronisch erfassbar sein sollten. Selbst wenn sich die elektronische Erfassung der Zeichnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt weiterhin als problematisch erweisen sollte, bieten diese technischen Probleme seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes aus den zuvor genannten Gründen keine Grundlage für eine Zurückweisung der Patentanmeldung wegen Nicht-Erfüllung der im Punkt 4 der Anlage 2 zu § 12 der Patentverordnung genannten Standards für Zeichnungen (vgl. vorliegender Beschluss, S. 3 und 4, seitenübergreifender Absatz).

Schlagwörter

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